Archive for the ‘ARAG’ Category

ARAG – und die wundersame Post

Donnerstag, März 22nd, 2007

Am 24.01.2007 – Kostenanfrage mit Klageentwurf und Kostenvorschußrechnung expediert.

Am 27.02.2007 – bis dahin kein Lebenszeichen der RSV; somit Erinnerungsschreiben mit der Bitte um Erledigung.

Am 21.03.2007 – Antwort der ARAG (nach -2- ! Monaten):

„….. damit wir den Versicherungsfall weiter bearbeiten können, bitten wir höflich um übersendung der nachstehend aufgeführten Unterlagen:
den Klageentwurf, der nicht beigefügt war.“

Ja, Sie lesen richtig: Nach ca. 2 Monaten ein dürrer Dreizeiler.

Ja richtig! Auch meine Damen sind nur Menschen. Aber bei uns wird die Post vor Absendung und nach Verschließung des Kuverts gewogen und anhand des festgestellten Gewichts der Portoaufwand ermittelt, schließlich in der Handakte notiert. Somit wissen wir, dass wir angelogen werden.
Ja, auch richtig ! Die von der RSV hätten ja auch antworten können, dass Sie überhaupt nix bekommen hätten. Da aber für diese Antwort auch schon wieder fast ein Monat benötigt wurde, wirft dies auch wieder kein gutes Licht auf die Situation. Also, was liegt näher: Angriff ist die beste Verteidigung (die Dummen sind immer die anderen).
Was werden die jetzt wohl antworten, wenn wir den Klageentwurf per Fax erneut übermitteln  ???

ARAG – Teure Telefonnummer + nerviges Telefonmenü

Freitag, März 2nd, 2007

Will man bei ARAG Rückfrage in einer Schadenssache halten, braucht man Geduld:

Die angegebene Telefonnummer kostet pro Minute 9 Cent – also mindestens das sechsfache (!) des sonstigen Preises -, obwohl sie eine „normale“ Vorwahl hat. Ruft man dort an, meldet sich der freundliche Computer und kündigt ein Auswahlmenü an.

Hier muss man aber zunächst einmal testen, ob das eigene Telefon überhaupt tonwahlfähig ist (welches halbwegs moderne Telefon ist das nicht?). Also die „1“ drücken.

Dann darf man sich diverse Fragen zu dem potentiellen Anliegen anhören, das man denn haben könnte, um sodann schnell und spontan zu entscheiden und die (mehr oder weniger) passende Nummer zu drücken.

Gesagt getan, um sodann die freundliche Auskunft zu erhalten, dass alle Mitarbeiter sich im Gespräch befinden und man doch später wieder anrufen möge.

Ach, wirklich? Also kurz darauf erneut angerufen, wieder Tonwahlfähigkeit getestet, wieder durch das Telefonmenü gehangelt – nein, ich möchte keine telefonische Rechtsberatung durch einen Anwalt !!! – wieder Nummer gedrückt …

Bin ich jetzt zu konservativ oder sind derartige Telefonanruf-Abfanganlagen einfach nervig?

Ein enttäuschter ARAG-Kunde

Montag, Januar 1st, 2007

Armin Seideneder, Inhaber einer homöopathischen Praxis in Karlsruhe, berichtet über seine Erfahrungen mit der ARAG bzw. mit einem Herrn H., der ihm mehrere lukrative Verträge vermittelt hat:

In einem Telefongespräch aufgrund meiner Nachfrage nach einem Rechtsschutz für Urheber- und Verlagsrecht vereinbarte ich mit Herrn H. von der ARAG ein Treffen in meiner Praxis am 3.2.2006. Bei dieser Beratung sicherte Herr H. mir zu, daß der von ARAG angebotene „Presse-Rechtsschutz“ und „Firmen-Vertrags-Rechtsschutz“ „selbstverständlich“ für mich als Autor und übersetzer ebenso in vollem Umfang gelte. Ich habe Herrn H. ausführlich über meine Tätigkeit als Herausgeber und übersetzer von homöopathischen Arzneimittellehren in Kenntnis gesetzt und mehrmals ganz konkret nachgefragt, ob zum Beispiel die im kommenden Jahr anstehende Abklärung eines übersetzervertrages, sowie notwendige Verhandlungen über Autorenverträge ebenfalls von diesem Rechtsschutz gedeckt wären, weil das der mir am wichtigsten erscheinende Bereich war. Er versicherte mir mehrfach, daß auch in diesen Fällen der Gang zum Rechtsanwalt durch diesen Rechtsschutz (natürlich mit Eigenbeteiligung und entsprechender Wartezeit) abgedeckt sei. Es war mir besonders ausschlaggebend für diese gewünschte Absicherung, daß gerade der Bereich vor einem Gerichtsstreit abgesichert ist, weil es meinem Selbstverständnis nicht entspricht, mich auf den Klageweg einzulassen und für mich das nur als letzte Möglichkeit in Frage kommt.

Eigentlich wollte ich mir das Vertragsangebot genauestens durchsehen, es mit meiner Frau durchsprechen und erstmal darüber schlafen, weil die Gesamtsumme der 3 Verträge („Presse-Rechtsschutz“, „Firmen-Vertrags-Rechtsschutz“ und „Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen“) immerhin 1.036,40 Euro pro Jahr [bei ein- bis fünfjähriger Laufzeit] entsprach, für meine Verhältnisse also außerordentlich kostspielig. Der Umfang der „allgemeinen Bedingungen“ betrug 37 Seiten plus 2 fotokopierten Seiten „Sonderklauseln“. Doch Herr H. beharrte darauf, daß dieses Angebot nur hier und jetzt bei sofortiger Unterschrift gültig sei und nötigte mich dazu, diese Verträge sozusagen blanko zu unterschreiben. Zu diesem Zeitpunkt fühlte ich mich zwar erheblich unter Druck gesetzt und gedrängt, doch schien mir der Begriff „ARAG“ [noch] als Synonym für Reputation und Zuverlässigkeit zu gelten, weshalb ich schweren Herzens alle 3 Verträge unterschrieb.

Nachdem im Oktober 2006 mein Verleger offensichtlich (ohne mich vor- wie nachher davon zu informieren) die Restauflage meines Werkes „Mitteldetails“ verramscht hatte, benötigte ich rechtsanwaltliche Beratung über adäquate Reaktionen meinerseits. Entsprechend der am Telefon eingeholten Anweisung von Herrn H. wandte ich mich an einen für Urheberrecht zuständigen Anwalt und bat ihn, die entstehenden Kosten über meine Rechtsschutzversicherung abzurechnen.

Darauf erhielt ich ein lakonisch ablehnendes Schreiben vom 27.11.06., unterzeichnet von Herrn Ri. und Herrn Ru., das mich sehr entsetzt hat und für das ich keinerlei Verständnis aufbringen kann, weil es sämtlichen Aussagen des Herrn H. eklatant widerspricht.

Nach dem Scheitern mehrerer Versuche, Herrn H. telefonisch auf dem Festnetz oder Handy zu erreichen, gelang es mir endlich am 30.11.06., wo er nach meiner Schilderung der Vorgänge meinte „Das kann gar nicht sein !“ und „Ich werde mich darum kümmern – da können Sie sicher sein !“, mich darum bat, ihm diesen Ablehnungsbescheid zuzufaxen und mir zusagte, mich „Anfang nächster Woche“ zurückzurufen, was nicht geschah. Weitere Versuche, ihn telefonisch zu erreichen, blieben vergeblich, ebenso erfolgte auch keinerlei Reaktion auf meine, auf dem Anrufbeantworter hinterlassene Bitte um Rückruf.

Ich habe Herrn H. nach vielen weiteren fruchtlosen Versuchen endlich [über eine andere Telefonnummer] vor Weihnachten telefonisch erreicht. Auch bei diesem Gespräch zeigte er sich sehr überrascht über die Ablehnung und versicherte mir, mich „ganz sicher“ am folgenden Tag zurückzurufen. Das geschah natürlich nicht und seither konnte ich Herrn H. nicht mehr erreichen. Mir drängt sich der Eindruck auf, er meidet bewußt jeden Kontakt. Von Service kann keine Rede sein.

Aufgrund der bisherigen Aussagen und dem eigenartigen Verhalten von Herrn H., muß ich davon ausgehen, daß die Aussagen des „ARAG-Mitarbeiters“ im „Beratungsgespräch“ am 3.2.06. in meinen Praxisräumen falsch waren und Herr H. wahrheitswidrig etwas anderes behauptet.

Ein Verhalten, wie das von Herrn H., darf einfach nicht toleriert werden.

Vielleicht nimmt der Versicherer (S-NR. 304 06 34442/ 71) ja diese öffentliche Beschwerde zum Anlaß, über die Sache nachzudenken, bevor Herr Seideneder sich an einen Versicherungsrechtler wendet. Wenn das alles so zutrifft, wie Herr Seideneder es beschreibt, könnte man durchaus auch ‚mal das Strafgesetzbuch aus dem Regal holen.

ARAG – Vorschuss? Nie gehört! (Fortsetzung)

Montag, Dezember 18th, 2006

Am 28.11.06 habe ich über eine Bußgeldsache berichtet, in welcher die ARAG sich geweigert hat, einen Vorschuss auf noch nicht angefallene Vergütung zu zahlen. Hier nun die Fortsetzung des Falles:

Mein Schreiben an den Mandanten, dass das Verhalten der ARAG nicht rechtens sei und mir gem. § 14 RVG und Rechtsprechung ein Vorschuss auch auf noch nicht entstandene Gebühren zustehe, hat der Mandant der ARAG vorgelegt, die ihm (und mir nachrichtlich) Folgendes mitteilt:

„Die von Ihrem Anwalt erhobenen Vorwürfe halten wir für völlig unberechtigt, da wir unverzüglich einen Gebührenvorschuß in Höhe von 296,20 € leisteten. Damit ist die Tätigkeit im Vorverfahren (so auch unser Vermerk auf dem überweisungsträger) in Höhe der Mittelgebühren großzügig bevorschußt. Da noch nicht einmal ein Bußgeldbescheid vorliegt, kann man weder von einer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren ausgehen noch Iäßt sich alternativ die Zusatzgebühr RVG-Nr. 5115 abrechnen, sollte z.B. der anwaltliche Rat erfolgen, den ergehenden BG-Bescheid zu akzeptieren.“
Schauen wir doch einmal, was Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu dieser Auffassung sagen:

1. „… in Höhe der Mittelgebühren großzügig bevorschußt“

Die Mittelgebühr ist grundsätzlich dann zu erstatten, wenn es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit handelt sagt z.B. das AG München (Urteil v. 05.08.05 – 122 C 10289/05). Sie soll gelten und damit zur konkreten billigen Gebühr in den „Normalfällen“ werden, d. h. in den Fällen, in denen sämtliche, vor allem die nach § 14 I 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, also übliche Bedeutung der Angelegenheit, durchschnittlicher Umfang und durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/ Müller-Rabe, RVG Kommentar, 16. Aufl., § 14 RVG, Rdnr. 29).
Im vorliegenden Fall geht es um den Vorwurf, der Mandant habe eine Ampel missachtet, die schon mehr als 1 sec. „Rot“ zeigte. Dafür drohen: ein Bußgeld von 125 EUR, 1 Monat Fahrverbot und der Eintrag von 4 Punkten im Flensburger Register. Nach LG Gera JurBüro 2000, 581 und LG Potsdam MDR 2000, 581 liegt bei Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten insbesondere dann, wenn ein Eintrag von mehr als zwei Punkten in Betracht kommt, eine so hohe Bedeutung für den Betroffenen vor, dass sogar eine erhöhte Gebühr zu veranschlagen sein könnte. Nach Gerold/ Schmidt/ v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG Kommentar, 16. Aufl., § 14 RVG, Rdnr. 92 ff) ist die Mittelgebühr auf alle Fälle gerechtfertigt und bei umfangreicher Tätigkeit oder überdurchschnittlicher Bedeutung auch zu überschreiten, etwa wenn wenn Eintragungen in der sogenannten „Verkehrssünderkartei“ oder ein Fahrverbot in Frage stehen.

Worin besteht also die Großzügigkeit, wenn die ARAG die verlangte Mittelgebühr gezahlt hat?

2. „… kann man weder von einer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren ausgehen noch Iäßt sich alternativ die Zusatzgebühr RVG-Nr. 5115 abrechnen, sollte z.B. der anwaltliche Rat erfolgen, den ergehenden BG-Bescheid zu akzeptieren.“

Der Mandant wurde wegen des angeblichen Verstoßes von einem Polizeibeamten angezeigt. Kann man erwarten, dass die Bußgeldbehörde keinen Bußgeldbescheid erlassen wird?
Der Mandant bestreitet den Verstoß. Kann man erwarten, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommen wird?

Das AG Darmstadt (Urteil vom 27.06.05 – 305 C 421/04) hat der ARAG (welche ein Zufall!!) ins Stammbuch geschrieben:
„Ein Kostenvorschuss kann zudem bis zu der Fälligkeit der Endrechnung verlangt werden. Die Angemessenhelt des hier verlangten Vorschusses entfällt auch dann nicht, wenn die RechtsanwäIte von der Möglichkeit zur vollen Ausschöpfung des Rahmens der Vorschussberechnung Gebrauch gemacht haben, da ein Anwalt im Sinne des § 9 RVG alle voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen in die Berechnung aufnehmen kann. Zum eindeutigen Wortlaut des § 9 RVG tritt auch der Gesichtspunkt der Erfordernis der Transparenz im Rahmen der Gebührenberechnung. Bei der GeItendmachung alIer zu erwartenden Gebühren des Verfahrens wird gerade de Transparenz des Berechnungsumfangs verstärkt gewährleistet.“

Die ARAG hat also die Stirn, ihren Versicherungsnehmern gegenüber zu behaupten, eine Abrechnung, welche diesem gegen sie ergangenen Urteil entspricht, sei nicht rechtmäßig! Das muss man nicht mehr kommentieren!

Nachsatz:
Heute ging der Bußgeldbescheid über nur 50 EUR *ohne* Fahrverbot ein. Der Mandant wird nach Besprechung mit mir diesen erträglichen Bescheid akzeptieren. Damit ist die von mir als Vorschuss geforderte Vergütung ist damit wie vorhersehbar auch angefallen!

Die ARAG legt Ihre Berechnungen nicht offen

Mittwoch, Dezember 6th, 2006

Mein Mandant hat das Pech bei der ARAG versichert zu sein. Wie man das ja öfter erlebt, gleicht die ARAG meine Abschlussrechnung lediglich knapp über der Hälfte aus. Es handelt sich um eine OWI-Sache bei der ich nach Einspruchrücknahme nach Aussetzung der Verhandlung auch eine Gebühr nach 5115 VV abgerechnet habe. Ich fordere die ARAG also auf, mir doch bitte mitzuteilen, welche Gebühren sie ausgeglichen haben und weshalb sie niedrigere Gebühren für angemessen halten. Ausführlich begründe ich, weshalb Nr. 5115 VV angefallen ist und weshalb die Telekommunikationspauschale zwei mal angefallen ist etc. Ich bin also bereit, sachlich zu diskutieren.
Die ARAG antwortet:

… in o.g. Sache halten wir Zahlungen für angemessen. (Schön! Anmerkung des Autors) Es ist nicht ersichtlich worin der erhöhte Aufwand liegen soll, da es doch überwiegend um die Befreiung vom persönlichen Erscheinen ging. …

Dies ist an Frechheit kaum zu überbieten. Seitenlange Stellungnahmen und Beweisermittlunganträge werden unterschlagen. Genauso die Tatsache, dass aufgrund dieser Anträge die Verhandlung ausgesetzt werden musste, um umfangreiche Nachermittlungen durchzuführen. Erst als diese uns keine Chance mehr auf Erfolg gelassen haben, wurde der Einspruch zurückgenommen und der ARAG eine zweite Terminsgebühr erspart. Insgesamt vier Seiten Honorarbegründung! Zudem wird immer noch nicht mitgeteilt, welche Gebühren ersetzt werden, auf Rechtsprechung und Argumente bzw. Literaturhinweise wird mit keiner Silbe eingegangen.
Es scheint, dass das Gericht der ARAG erklären muss, wie eine ordnungsgemäße Abrechnung auszusehen hat. Eine Menge Arbeit für mich und Unannehmlichkeiten für den Mandant. Schade.

ARAG – Vorschuss? Nie gehört!

Dienstag, November 28th, 2006

In einer Bußgeldsache erteilt die ARAG Deckungszusage und erhält Abschrift der an den Mandanten adressierten und ausdrücklich als solche gekennzeichnete VORSCHUSS-Rechnung unter Ansatz der jeweiligen (ausführlich begründeten) Mittelgebühr nach 5100, 5103 und 5109 VV-RVG. Es erfolgt eine Zahlung der ARAG, die um 164,60 EUR unter dem Rechnungsbetrag liegt. Eine Begründung für den Abzug gibt es – wie in aller Regeln in diesem Versicherungszweig – nicht. Ich teile dies dem Mandanten mit und bitte ihn, entweder den Restbetrag selbst zu zahlen oder mir Vollmacht für eine Klage gegen die ARAG zu erteilen.
Heute ruft der Mandant an: er habe sich bei der ARAG über deren Verhalten beschwert und vom Sachbearbeiter die Auskunft erhalten, ich würde Leistungen in Rechnung stellen, die ich noch gar nicht erbracht habe und da zahle man eben nicht.

Liebe ARAG: spendiere doch bitte deinen Sachbearbeitern einen RVG-Text. Dort können sie dann in § 9 lesen, dass der Rechtsanwalt einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die entstandenen „und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen“ hat. Und dann spendiere deinen Sachbearbeitern soviel Verstand, dass sie kapieren, dass ein Vorschuss auf erst noch entstehende Gebühren IMMER eine Zahlung für noch gar nicht erbrachte Leistungen ist.

Da aber die Chance, dass bei Rechtschutzversicherern wie der ARAG Bitten um Vernunft in Erfüllung gehen, verschwindend gering ist, wird wohl irgendein(e) geplagte(r) Amtsrichter(in) Nachhilfeunterricht erteilen müssen.

Pennymarkt und ARAG Rechtsschutzversicherung – ein Nachspiel

Donnerstag, November 16th, 2006

Wie bereits in dem post

https://rsv-blog.de/recht-billig-die-arag

berichtet wurde, hat der Lebensmitteldiscounter Penny Markt Rechtsschutzversicherungen der ARAG angeboten. Dies hatte allerdings für beide Seiten ein unangenehmes Nachspiel, da auf der homepage mit einem irreführenden Slogan geworben wurde:

„Pro Jahr nur 99,- Euro – Der Beitrag gilt auch für die Folgejahre.“

Verbraucher verstehen diese Werbung als Garantie für eine künftige Prämienstabilität. Doch laut Angaben der ARAG, soll diese Aussage nicht den Verzicht auf künftige Beitragsanpassungen versprechen.

Die REWE Handelsgruppe als Betreiberin der Penny-Märkte hat inzwischen eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Verein Wirtschaft im Wettbewerb/Düsseldorf abgegeben

Quelle: Pressemitteilung des Markt Intern Verlags via openPR

ARAG – lobenswerte Schnelligkeit

Freitag, Oktober 20th, 2006

Kostendeckungsanfrage mit Schreiben vom 17.10.2006 nebst Kostenvorschußrechnung.

Am 19.10.2006 Antwort:

„….. Selbstbeteiligung von 153,- € vereinbart. Diesen Betrag haben wir abgezogen und den Restbetrag heute an Sie überwiesen. Bitte machen Sie die Mehrwertsteuer bei der Mandantschaft geltend“

Na also, geht doch (auf dem Weg zu Anwalt’s Liebling 😉 )

ARAG – Hüftschüsse ?

Dienstag, Oktober 17th, 2006

Mitteilung über einen Freispruch in einer aufwändigen OWi-Sache, nebst Kostenabrechnung – zeitgleich Kostenfestsetzungsverfahren bei Gericht.

Antwort: „…..haben Sie einen Freispruch erzielt und bitten daher um Erstattung unseres Kostenvorschusses.“

Mir fällt da nur eines ein:  „Rad ab“

Recht billig: Die ARAG

Donnerstag, September 28th, 2006

Aus einer Pressemitteilung der ARAG von vorgestern:

„Wie jede andere Haushaltsware wird der ARAG Rat & Tat-Rechtsschutz in eigenen Verkaufsregalen in den Penny-Märkten zu finden sein. […].
Der Kauf der Versicherungspolice ist unkomliziert. In einer Verkaufsbox sind der Versicherungsschein, die Leistungsbeschreibung und die Versicherungsbedingungen des ARAG Rat&Tat Rechtsschutzes verpackt. Der Kunde nimmt die Box mit zur Kasse und erhält mit seinem Kassenbon eine persönliche PIN-Nummer. Von zu Hause aus kann er seinen neuen Versicherungsschutz per Post, Fax oder Internet bei der ARAG aktivieren. Bereits einen Tag nach der Registrierung ist der Rechtsschutz wirksam.”

Wie schön. Damit wird zumindest deutlich, wieviel Wert die Versicherer selbst auf eine kompetente Beratung ihrer zahlenden Kundschaft vor – und vor allem auch nach – Vertragsabschluß legen…

Wer sich einen vertiefenden Eindruck von der Kampagne unter dem Motto „Geiz ist geil – und Recht ist billig“ verschaffen will, wird hier fündig.

Zum Thema – und den naheliegenden Motiven für den auch andernorts momentan zu beobachtenden Kunden-Fischzug der Rechtsschutzversicherer äußert sich auch die „Süddeutsche Zeitung„:

„Verbraucher sollten sich beim Kauf von Versicherungen ausführlich beraten lassen, sagt Lilo Blunck, Geschäftsführerin beim Bund der Versicherten. Ihr komme diese Verkaufsaktion der Arag wie ein Ramschverkauf von Policen vor Inkrafttreten der neuen Beratungspflichten vor.

Im Verlaufe des nächsten Jahres werden mit der Umsetzung der Vermittlerrichtlinie neue Pflichten für Versicherungsverkäufer eingeführt, dazu zählt die Anfertigung von Beratungsprotokollen. „

Und spätestens dann werden wohl die 400-Euro-Kräfte an der Kasse mal zur Nachschulung müssen…