Archive for the ‘D.A.S.’ Category

D.A.S. wirbt

Donnerstag, Januar 25th, 2007

… „Die D.A.S. Rechtsauskunft verkörpert die neue Produktphilosophie der D.A.S., den Kunden neben dem bewährten Rechtsschutz umfassende rechtliche Dienstleistungen anzubieten. Sie steht für die innovativen Produkte des europäischen Rechtsschutz-Marktführers und spiegelt die Entwicklung zum Rechtsdienstleister *) wider.

… Garanten dafür sind die Leistungs-Aussage „Jetzt Antworten auf alle Rechtsfragen“ und die Person von Boris Becker als gewinnendes Testimonial.

… sollen die Alleinstellungsmerkmale der D.A.S. klar definiert und herausgearbeitet werden. Die traditionell hohe Bekanntheit und die bisher mit der D.A.S. in Verbindung gebrachten positiven Imagefaktoren sollen im Bewusstsein gestärkt werden. Darüber hinaus soll die Marke zum bestehenden Leistungsspektrum Rechtsschutz um Rechtsdienstleistungen erweitert werden. …“

Volltext s. hier
und hier

No comment, einfach nur so zur Information

*) Rechtsdienstleister kannte meine Rechtschreibkontrolle nicht, Vorschlag u.a.: Rechtsdienstkleister 😉

D.A.S. postet

Donnerstag, Januar 25th, 2007

Die D.A.S. hat anscheinend einen heldenhaften Sieg vor dem AG Hamburg-St. Georg errungen und das entsprechende Urteil auch gleich bei  Burhoff gepostet. Man wird sich also darauf einstellen dürfen, dieses Urteil in nächster Zeit vorgehalten zu bekommen, wenn es mal wieder um die Frage der Mittelgebühr in Owi-Verfahren geht.

Tatsächlich hat aber offensichtlich ein Kollege ungeschickterweise versucht, die Mittelgebühr in einem wirklich eher unterdurchschnittlichen Fall (einfacher Rotlichtverstoß, Bußgeld 50.- Teuro, 1 Punkt) gerichtlich durchzudrücken. So heldenhaft war der Sieg also wohl doch nicht.

D.A.S. – Erst rechnen, dann schreiben !

Dienstag, Januar 16th, 2007

Bei der/dem D.A.S. ist man offensichtlich so darauf fixiert, die eigenen Gebührenkürzungen zu verteidigen, dass man einfache Rechenfehler nicht bemerkt. Ein schönes Bespiel findet sich im RA-Blog: http://www.ra-blog.de/2007/01/16/das-erst-unverschamt-dann-kleinlaut/

Rechtsberatung jetzt beim DAS

Montag, November 20th, 2006

Unter dem Titel „DAS ersetzt die Kommentare in der Anwaltsbibliothek“ weisen die Vier Strafverteidiger auf die D.A.S Rechtsauskunft hin.

Für knapp 5,00 Euro monatlich dürfe der Verbraucher sich Rechtsrat beim bwz. über den Versicherer einholen, wird dort suggeriert. Wie es funktioniert, schildert der Versicherer hier.

Der Haken an der Sache steckt – wie immer bei solchen und vergleichbaren Angeboten – im Detail, im Kleingedruckten.

Für die knapp 60,00 Euro Jahresprämie vermittelt der Versicherer seinen Kunden einen Rechtsanwalt, der eine Erstberatung lieferen soll. Die Kosten (nur!) für die Erstberatung übernimmt der Versicherer.

Dazu auf die Schnelle ein paar Anmerkungen:

1.
Es gibt mehrere Möglichkeiten für den Versicherers, selbst diese Leistung zu verweigern:

Zum Beispiel, wenn kein Ereignis vorliegt, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat. Dann trägt der Versicherer ausschließlich die notwendigen Kosten einer vorab durch ihn vermittelten anwaltlichen Telefonhotline. Die übernahme der Beratungskosten erfolgt dann nicht.

2.
Der Versicherer ist berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen, wenn der Versicherungsnehmer zweimal innerhalb eines Jahres die Versicherungsleistung in Anspruch nimmt.

3.
Ein ganz „normaler“ Rechtsschutzversicherungs-Vertrag umfaßt ebenfalls die übernahme der Erstberatungskosten, jedenfalls in den meisten Fällen, die auch von der neuen Beratungsversicherung abgedeckt werden. Und in den allermeisten Fällen schließen sich an die Erstberatung weitere Fragen an, die weitere Kosten auslösen, die aber nicht von dem neuartigen Angebot abgedeckt werden.

4.
Wenn der Ratsuchende sich über die Rechtsanwaltskammern, über eine Verbraucherberatung oder zum Beispiel über die Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins nach einem Anwalt für sein Problem erkundigt, bekommt er einen unabhängigen Berater genannt, der nicht von einem Versicherer bezahlt wird.

Das Angebot des DAS ist nicht empfehlenswert.

Anwaltspflicht zur Sachbearbeitung für die DAS?

Montag, Oktober 30th, 2006

Die DAS fordert ja bekanntlich gerne sehr umfangreiche Tätigkeitsnachweise vom Anwalt an. Dabei ist offenbar strikt darauf zu achten, dass der Anwalt diese Berichte mit viel Mühe selbst fertigt. Nur Unterlagen zu übersenden, gilt nicht, denn dann läge der Aufwand ja beim Sachbearbeiter der DAS und das wird keinesfalls geduldet.

Der FALL:
Eine ältere Frau wird von einem Auto angefahren und verletzt. Ein Kollege reguliert den Sachschaden und versucht sich am Körperschaden, was ihm irgendwann über den Kopf wächst. Er legt das Mandat nieder und empfiehlt seine Mandantin an mich. Außerdem lässt er mir in Kopie seine komplette Handakte nebst etwa 70 Seiten Arztberichten zukommen.

Leider hat die Mandantin Rechtschutz bei der DAS, was immer Anlass ist, die übernahme eines solchen Mandats genau zu prüfen. Bevor ich also tiefer in die Krankengeschichte einsteige schildere ich darum zunächst in einem kurzen Anschreiben an die DAS, dass die Mandantin einen Unfall hatte, verletzt wurde und Schmerzensgeld durchgesetzt werden soll. Zugleich wird ich eine Deckungszusage erbeten für die Geltendmachung der Ansprüche – wohlgemerkt: Deckungszusage, nicht Vorschuss.

Für eine Rechtschutzverscherung vom Schlage der DAS ist natürlich ein derart klarer Sachverhalt (Unfall + Verletzung = Schmerzensgeld) nicht ausreichend, um eine Deckungszusage erteilen zu können. Also schreibt die DAS zurück und verlangt den Schriftverkehr mit der Gegenseite zur Einsicht.

Jetzt kommt mir zugute, dass der zuvor tätige Kollege mir seine Handakte freundlicherweise kopiert hatte. Kurzerhand schicke ich der DAS die Handakte zur Einsicht und mit der Bitte um Rückgabe. Damit so mein Kalkül, sollte eigentlich nachweisbar sein, dass hier ein Rechtschutzfall eingetreten ist.

Die DAS fand diese Idee aber gar nicht gut. Das Rückgabeschreiben lässt deutlich den Ärger des Sachbearbeiters erkennen. „Die übersandte Handakte hatten wir nicht angefordert“, schreibt er und betont: „Wir bitten Sie, künftig davon abzusehen, uns Ihre gesamte Handakte zu übersenden.“ Und zum Dritten: „In der Regel benötigen wir nicht die gesamte Handakte.“

Offenbar zur Strafe gibt es deshalb auch keine Deckungszusage, sondern nur den allgemeinen Hinweis: „Für die Geltendmachung angemessener Schadensersatzansprüche käme Rechtsschutz grundsätzlich in Betracht.“ Danke, lieber Sachbearbeiter! So präzise hat das noch kein Kommentator und kein Gericht formuliert.

Aber immerhin wird mir noch ein Ausweg aus dem Dilemma geweisen, dazu aber, so meint die DAS, sei zunächst einmal eine „konkretisierte Forderungsaufstellung“ erforderlich. übersetzt heißt das wohl: Lieber Anwalt, lies doch bitte die umfangreiche Handakte selbst und erkläre uns mal, was da drin steht.

Mit anderen Worten: Sachbearbeiter der DAS muss man nicht nur informieren, man muss ihnen die Information vorkauen.

DAS – längst kein seriöser Rechtschutzversicherer mehr

Freitag, Oktober 20th, 2006

Den Blog-Beitrag vom 19.10.06 „Vor dem DAS sein gewarnt“ kommentiert Rechtsanwalt Thomas Scheffler aus Bad Kreuznach wie folgt:

Die DAS ist längst kein seriöser Rechtschutzversicherer mehr. Denen kommt man nur durch Gebührenklagen bei.

Ich habe aktuell eine Verteidigung in einer OWi-Sache mit Fahrverbot. Wegen des angeforderten Vorschusses in Höhe einer Mittelgebühr hatte ich insgesamt 11mal an die DAS geschrieben, dabei teilweise in dem Verfahren gefertigte Schriftsätze von mehreren Seiten beigefügt. Das hat DieAnwaltSchikanierer garnicht interessiert.

Dann habe ich mich beim Vorstand beschwert. Die haben mir dann ausfürhlich geantwortet und zunächst einmal die Rechtsprechung falsch zitiert. BGH NJW 04,1043,1047 sei zu entnehmen, dass ein RA ohne ausführliche Begündung nur den Mindestsatz als Vorschuss fordern dürfe.
Wer´s nachliest lacht sich schlapp.

Dann folgt der Standarsatz, man könne nicht nachvollziehen, wie sich die Mittelgebühr rechtfertige, obwohl wie gesagt umfangreicher Schriftverkehr vorgelegt wurde. Ich hatte ja schon erwähnt, dass die meine Schreiben entweder nicht gelesen oder nicht verstanden haben.

Dann widerspricht sich der Vorstand selbst und kündigt mir einen weiteren Vorschuss von 450,- EUR an, der mir nach seinen vorherigen Ausführungen garnicht zusteht.

Danach folgen dann die Anforderungen, die ich noch zu erfüllen hätte, um eine Mittelgebühr zu rechtfertigen, nämlich:

– Dauer und Inhalt des ersten Informationsgespräches
– Umfang der anwaltlichen Tätigkeit vorgerichtlich udn gerichtlich
– übersendung der schriftlichen Einlassungen (nochmal???)
– Erläuterung, welche tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zu überwinden waren
– Dauer des ersten Hauptverhandlungstermines
– Einkommens und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, Schulausbildung, eigenes Einkommen.

Ich habe erläutert, dass ich zwar intensiv (sogar neues Buch gekauft) die Geschwindigkeitsmessung einer überprüfung unterzogen habe (und auch Hinweise auf Fehlerquellen gefunden habe), da ich das aber in mündlicher Verhandlung verwertet und nicht in einen Schriftsatz eingebaut habe, ist es offenbar für die Gebührenbemessungskriterien der DAS belanglos.

FAZIT: Der Aufwand, den die DAS zur Begründung von Rahmengebühren verlangt, ist unzumutbar. Das soll von mir aus der Mandant leisten, aber nicht ich. Die bekommen von mir eine Rechnung mit den üblichen Erläuterungen und dann wird geklagt. Und ich hab schon einige Prozese geführt gegen die und noch keinen verloren.

Da die regelmäßig keine Berufung einlegen, wenn sie verlieren, habe ich natürlich stets nur amtsgrichtliche Urteile, die ich zitieren kann. Dann heißt es, das seien Einzelfallentscheidungen. Umgekehrt berufen die sich aber ständig auf AG-Urteile.

Und noch ein Tipp: Man darf natürlich nicht die DAS selbst verklagen. Statt dessen muss man dem Mandanten die Sache erläutern und ihm einen freundlichen Kollegen empfehlen, der ihn vertritt. Dann wir der Mandant verklagt und verteidigt sich mit einem eigenen Anwalt. Das kostet die DAS im Endeffekt doppelt.

Der Redaktion des RSV-Blog war dieser Beitrag zu wertvoll, um ihn in den Kommentaren verschwinden zu lassen.

Vor dem DAS sei gewarnt

Donnerstag, Oktober 19th, 2006

Herr Thomas J. Lauer, Rechtsanwalt und Diplom-Wirtschaftsjurist (IDB) aus Bad Salzuflen, berichtete der Redaktion des RSV-Blog über seine Erfahrungen mit dem neuen Regulierungsverhalten des DAS:

Bei meinem Mandanten handelt es sich um einen geprellten eBay-Käufer, der an seinen Verkäufer Zahlung geleistet, aber die ersteigerte Ware nicht erhalten hat. Meine Aufgabe ist es nun, den Verkäufer in erster Linie zur Leistung aufzufordern, hilfsweise gegebenenfalls die entsprechenden kaufrechtlichen Sekundäransprüche durchzusetzen.

Unter dem 22.09.2006 habe ich die DAS unter Schilderung des Sachverhaltes um Deckungszusage gebeten. Gleichzeitig habe ich meine Vorschussrechnung übersandt, die neben einer Geschäftsgebühr mit einem Ansatz der Regelgebühr von 1,3 auch die Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation enthält und mit einem spektakulär hohen Gesamtbetrag von EUR 117,62 abschließt.

Die Deckungszusage kam auch prompt, nämlich nur eine Woche später. Was allerdings nicht kam war der angeforderte Vorschuss.Daraufhin habe ich am 10.10. mit einem Vierzeiler höflich per Fax an den Ausgleich meiner Rechnung erinnert.

Statt des Geldes ging daraufhin am 12.10. ein Fax der zuständigen Schadensservicestelle Göttingen ein, dass mir die Kinnlade auf der Schreibtischplatte aufschlagen ließ. Wortlaut:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Lauer,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Als Vorschuss haben wir Ihnen pauschal 80,00 EUR überwiesen.

Mit freundlichen Grüßen
Schadensservicestelle Göttingen“

Dass die DAS in letzter Zeit zu unberechtigten Kürzungen von Vorschussrechnungen neigt, konnte man ja nicht zuletzt im RSV-Blog interessiert verfolgen. Dass aber nun selbst die Arbeit gespart wird, das sonst übliche Blabla zur Nichterkennbarkeit der Kriterien des § 14 RVG zu Papier zu bringen, sondern ohne jegliche Begründung mit einem Zweizeiler die überweisung einer Pauschale anzukündigen, die deutlich unter dem angeforderten Vorschuss liegt, empfinde ich schon als starkes Stück.

Da ich keine Lust verspüre hier klein beizugeben, habe ich die DAS heute unter Hinweis auf die Billigkeit des Gebührenansatzes und die alleinige Verbindlichkeit der Festlegung des Gebührenansatzes nach den Kriterien des § 14 RVG unter Fristsetzung und unter Androhung der Deckungsklage zur Zahlung des Restbetrages aufgefordert.

Zugegeben, bei diesem Restbetrag handelt es sich lediglich um umwerfende EUR 37,62. Mit einem anderen Schadensbüro der DAS habe ich jedoch die wiederholte Erfahrung gemacht, dass spätestens bei der Endabrechnung das Genörgel losgeht, dass man einen Gebührenansatz von 1,3 für übersetzt hält und deswegen eine Gebühr in Höhe von 1,0 (oder wie es auf den Gebührenabrechnungen der offenbar BRAGO-treuen DAS heißt: 10/10) abgerechnet hat. Aufgrund des derzeitigen Regulierungsverhaltens der DAS sind mir auch knappe 38 Euro schon aus Prinzip notfalls eine Deckungsklage wert. Und bei den insoweit zu erwartenden Gerichts- und Anwaltsgebühren wird es sicherlich nicht all zu schwer, auch den Mandanten hiervon zu überzeugen.

Es ist immer wieder eine Freude, daß es dem DAS gelingt, die vorhandenen Vorurteile zu bestätigen. Von diesem Versicherer kann man eigentlich nur warnen. Und zwar den Anwalt, der Mandanten, die DAS-versichert sind, auf das Kostenrisiko hinweisen sollte, das sie zu tragen haben – neben den Prämien, die sie an den Versicherer zahlen.

Zusammenstoß mit dem DAS

Freitag, September 8th, 2006

In einem Kommentar zu einem Beitrag über die Concordia berichtet der Berliner Rechtsanwalt Robert Julius Bosche über das Regulierungsverhalten des DAS:

Auch ich bin gerade heute wieder mit dem D.A.S. zusammen gestoßen. Der D.A.S. versucht mit aller Kraft, die gesetzlichen Gebühren zu senken. Dabei droht er, die Fälle könnten durchaus auch von „Anwälten des D.A.S. zu geringeren Gebühren als der Mittelgebühr” bearbeitet werden. Dem D.A.S. ist es gleichgültig, welche Art von Verteidigung seine Mitglieder erhalten. Dem D.A.S. kommt es lediglich auf seine Gewinnmaximierung an. Der D.A.S begeht Hochverrat an seinen Mitgliedern. Diese stehen unter enormem Druck, weil zumeist ihre Fahrerlaubnis bedroht ist, und der D.A.S. verrät die Verteidigung !

Der D.A.S versucht die Konkurrenzsituation auf dem Anwaltsmarkt schamlos auszunutzen. Eine sachgemäße Verteidigung ist bei dem Gebührendumping des D.A.S. nicht möglich. Es handelt sich schlicht um Hochverrat an den Mitgliedern des D.A.S: Zumeist ist mit der Fahrerlaubnis auch die Existenz der Mitglieder bedroht. Um Gewinne zu machen, versucht der D.A.S. „Billiganwälte” und „Billigverteidigung” zu etablieren. Es hilft nichts: Verkehrsrechtsanwälte müssen dagegen an die breite Öffentlichkeit.

Da die breite Öffentlichkeit eher die (aktuellen) Beiträge statt die Kommentare zu älteren Beiträgen liest, haben wir den Erfahrungsbericht des Kollegen „nach vorne geholt“.

D.A.S. – droht jetzt mit „rechtlichen Schritten“

Montag, Juli 31st, 2006

Die permanente Leistungsverweigerung (vgl. zuletzt https://rsv-blog.de/290) dauert an, knapp drei Wochen nach meiner Beschwerde liegt nun ein Antwortschreiben der Direktion des D.A.S. vor, das – gerade wegen der Drohung am Ende mit „rechtlichen Schritten“ – doch nicht unveröffentlicht bleiben sollte, zumal diese unendliche Geschichte anscheinend bezeichnend für das Regulierungsverhalten der/des D.A.S. ist:

P.S: Eine definitive Stellungnahme des BAFin steht noch aus, wird aber nach Eingang nachgereicht werden.


Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Melchior,

wir kommen zurück auf unser Schreiben vom 5.7.2006.Sie bemängeln in Ihrem Schreiben die Zusammenarbeit mit unserem Schadenbüro in Schwerin, insbesondere die Tatsache, dass Ihre Vorschusskostennoten ungerechtfertigt gekürzt worden seien und das Ihre Schreiben nicht beantwortet wurden. Gerne sind wir Ihren Hinweisen nachgegangen.Selbstverständlich wollen wir Rechtsanwälte für Ihre Tätigkeit angemessen durch Vorschuss honorieren. Andererseits bitten wir aber um Ihr Verständnis, dass wir im Widerstreit zwischen dem legitimen Wunsch auf Vorschusszahlung und unserer Verpflichtung, die uns anvertrauten Versicherungsprämien wirtschaftlich zu verwalten, nicht jede Vorschussrechnung unbesehen begleichen können. Wir haben uns gerade bei Rahmengebühren an den Kriterien des § 14 RVG zu orientieren. Wir gehen davon aus, dass der Vorschuss in Höhe von 200,– Euro bei Mandatsannahme durchaus angemessen war. Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass der gezahlte Vorschuss nicht ausreicht, kann jederzeit ein weiterer Vorschuss gefordert werden.

Anhand der uns vorliegenden Informationen können wir den jeweiligen Ansatz der Mittelgebühr nicht nachvollziehen, zumal Ihrerseits bislang nur die Durchschnittlichkeit behauptet wird. Wir sind jedoch gerne bereit, zu prüfen, inwieweit wir Ihnen weitere Gebühren anweisen können, wenn Sie uns die einzelfallbezogenen Kriterien des § 14 RVG im Hinblick auf die einzelnen Verfahrensabschnitte darlegen.

Wir wissen bislang lediglich, dass Ihrem Mandanten eine Trunkenheitsfahrt zur Last gelegt wurde, Sie gegen den ergangenen Strafbefehl Einspruch eingelegt haben und nunmehr ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt wurde. Zu Umfang und Schwierigkeit Ihrer anwaltlichen Tätigkeit teilten Sie nur mit, dass keine Schwierigkeiten ersichtlich seien, dies aber auch nicht relevant sei für die Frage der anwaltlichen Gebühren. Wir erlauben uns daher darauf hinzuweisen, dass gerade Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit die maßgeblichen Kriterien des § 14 RVG darstellen.

Sobald uns die erbetenen Informationen vorliegen, nehmen wir uns der Angelegenheit selbstverständlich gerne nochmals an. Nur am Rande weisen wir darauf hin, dass die Abrechnung des Rechtsanwaltes erst dann fällig ist, wenn die Abrechnung anhand der Kriterien des § 14 RVG nachvollziehbar erläutert wurde (AG Nürnberg vom 28.02.05 – 12 C 109/05-).

Ihr Schreiben vom 7.4.2006 haben wir erstmals am 4.5.2006 erhalten, in dem Sie uns Ihr Schreiben freundlicherweise nochmals zur Verfügung gestellt haben. Weshalb Ihr Schreiben seinerzeit nicht beantwortet wurde, können wir nicht nachvollziehen. Wir bitten Sie in aller Höflichkeit unser Versehen zu entschuldigen.

In der Sache selbst ergibt sich dennoch keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Anhand Ihres Schreibens vom 7.4.2006 sind die von Ihnen abgerechneten Mittelgebühren nicht nachvollziehbar. Allein die Behauptung der Durchschnittlichkeit begründet noch nicht den Ansatz der abgerechneten Mittelgebühren. Wir erlauben uns insofern aus einem Urteil des AG München zu zitieren:

(Zitat aus AG München 213 C 23346/05 vom 27.10.2005 – ohne Fundstelle).

Selbstverständlich können im anwaltlichen Gebührenrecht, wie auf allen Rechtsgebieten, unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten und diskutiert werden. Wir bedauern allerdings, dass die Einzelfall bezogene Gebührendiskussion mittlerweile ein unsachliches Niveau erreicht hat und Sie sich eines unseres Erachtens ungeeigneten Mediums zur Darlegung Ihrer Rechtsansichten bedienen. Eine solche Auseinandersetzung halten wir nicht für zielführend, insbesondere wenn Sie im Internet unwahre Tatsachbehauptungen aufstellen.

Wir fordern Sie auf, derartige geschäftsschädigende Äußerungen zu unterlassen. Im Wiederholungsfalle sehen wir uns gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten.

In beiderseitigem Interesse schlagen wir vor, die Diskussion künftig wieder auf sachlicher Ebene fortzuführen, indem miteinander und nicht übereinander kommuniziert wird.

Mit freundlichen Grüßen


Oh ha, erst angeblich „gerne meinen Hinweisen nachgehen“ und dann am Ende mit rechtlichen Schritten drohen! Müssen sich jetzt etwa alle Autoren Sorgen machen, die im RSV-Blog negativ über D.A.S. berichtet haben? Zudem ist das RSV-Blog also ein ungeeignetes Medium – So etwas kann nicht unbeantwortet bleiben:


KMR 1M-82-0 14 18 06Sehr geehrter Herr W.,in obiger Angelegenheit erlaube ich mir zunächst, Ihr Schreiben vom 17. d.M. kurz wie folgt zusammenzufassen:

Fehler Ihrer Mitarbeiter sind nicht ersichtlich – außer allenfalls die Nichtbeantwortung eines Telefaxes vom o7.o4.2006, nochmals übersandt am o4.o5.2006. Vielmehr habe ich mir die hartnäckige Zahlungsverweigerung seitens Ihrer Gesellschaft selbst zuzuschreiben, da ich „die einzelfallbezogenen Kriterien des § 14 RVG“ nicht hinreichend dargelegt habe. Daher halten Sie den bisher gezahlten Vorschuss von 200.- € „Bei Mandatsannahme“ für „durchaus angemessen“.

Dass diese inzwischen vier Monate zurückliegt ist Ihnen ebenso bekannt wie die Tatsache, dass gegen meinen Mandanten ein Strafbefehl wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,29 ‰ ergangen ist, gegen den ich Einspruch eingelegt habe und demnächst der entsprechende Hauptverhandlungstermin bevorsteht.

Ihre beiden Rechtsprechungszitate sind wenig hilfreich, da ihr Kontext nicht ersichtlich ist. Jedenfalls ist Ihre hierauf gestützte These, eine anwaltliche Gebührennote sei erst fällig, wenn sie „nachvollziehbar erläutert wurde“ in dieser Allgemeinheit schlicht falsch. Anderenfalls müsste jeder Gebührennote ein Tätigkeitsbericht beigefügt werden, was wohl unbestritten nicht erforderlich ist.

Allerdings zitiere ich bei dieser Gelegenheit gern aus dem Ihnen sicherlich bekannten Urteil des AG München, 122 C 10289/05 vom o5.o8.2005 (RVGreport 2005, 381), das gegen Ihre Gesellschaft ergangen sein soll und speziell die Frage des angemessenen Vorschusses behandelt:

(Es folgt das nicht nur für D.A.S.- Mitarbeiter äußerst lesenswerte Urteil des AG München, s.
http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/96.htm)

Selbst wenn für die „entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen“ nur die Mindestgebühren in Ansatz gebracht würden, überschritten diese bereits den gezahlten Vorschuss:

(Es folgt einen Gebührennote mit den Mindestgebühren und einem Endbetrag von 238,78 €.

Tatsächlich werden aber wohl nicht einmal Sie ernsthaft behaupten wollen, der vorliegende Fall sei mit den Mindestgebühren angemessen honoriert.

Entgegen Ihren Ausführungen blieb aber keineswegs nur dieses eine Schreiben unbeantwortet: Darüber hinaus führte weder meine bereits erwähnte Beschwerde an den Leiter Ihrer Schweriner Filiale zu irgendeiner Reaktion wie eine diesem am 27. Juni 2006 übersandte Gebührennote, berechnet nach dem bisherigen Verfahresstand. Damit blieben immerhin drei Schreiben (!) unbeantwortet.

Schließlich vermag ich auch weder Ihre Auffassung zu teilen, dass die „auf den Einzelfall bezogene Gebührendiskussion mittlerweile ein unsachliches Niveau erreicht hat“, noch das dass von Ihnen offensichtlich angesprochene RSV-Blog ein ungeeignetes Medium wäre. Ohnehin hab ich dort keine „Rechtsansichten“ dargelegt, sondern – wie die anderen Autoren auch – schlicht einige Fälle aus der täglichen Praxis geschildert. Mit Nachruck weise ich allerdings Ihre Behauptung zurück, ich hätte dort „unwahre Tatsachenbehauptungen“ aufgestellt.

Wenn diese durchaus wahrheitsgemäßen und belegbaren Schilderungen geschäftsschädigend sein sollten, dürfte die Verantwortung hierfür wohl kaum bei mir liegen. Vielmehr dürfte für sich sprechen, dass Ihre Gesellschaft zu den am meisten erwähnten gehört und von den bisher 24 Artikeln – die zum größten Teil nicht von mir verfasst wurden – kein einziger zu einer positiven Bewertung gelangt, sondern immer wieder Gebührenkürzungen beklagt werden.

Den von Ihnen angedrohten „rechtlichen Schritten im Wiederholungsfalle“ sehe ich in aller Gelassenheit entgegen; hierdurch werden weder ich noch die weiteren Autoren sich davon anhalten lassen, ihre Erfahrungen zu publizieren. Vielmehr halte ich es geradezu für geboten, den geneigten Lesern auch diese Korrespondenz zur Kenntnis zu bringen, damit diese sich in Bild davon verschaffen können, wie Ihre Gesellschaft auf Beschwerden reagiert, die „gern“ meinen Hinweisen nachgegangen ist, aber nach wie vor meine Gebührennote vom 27.o6.2006 über restliche 647,78 € nicht ausgleicht und einen Vorschuss von nur 200.- € offensichtlich auch nach wie vor für „durchaus angemessen“ hält. Ein durchaus sinnvoller Diskussionsbeitrag Ihrerseits wäre ein Ausgleich des Fehlbetrages.

Mit freundlichen Grüßen

(J.Melchior)
Rechtsanwalt


P.P.S.: Dass dieses Schreiben zum Ausgleich des Fehlbetrages führt, glaube ich allerdings nicht wirklich…

Leistungsverweigerung D.A.S.

Dienstag, Juni 27th, 2006

Die / der D.A.S. legt eine derart hartnäckige Leistungsverweigerung an den Tag, wie ich sie in den vergangenen 14 Jahren meiner Tätigkeit noch nicht erlebt habe, vgl.

https://rsv-blog.de/das-immer-noch-der-alte-saftladen

Die Sache scheint sich zur unendlichen Geschichte zu entwickeln, mal sehen ob auch die nachfolgende Beschwerde an die Direktion höchstselbst nebst Information an die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) ohne Reaktion bleibt …

D.A.S. Direktion München
z.Hd. des Vorstandes

Per Telefax : 089 / 62 75 16 50

Beschwerde gegen die Mitarbeiter Ihres Schweriner Schadensbüros, Frau S*** und Herrn J***
· Schadensnummer: 82-01418-06

Sehr geehrte Damen und Herren,

da selbst der Leiter Ihres Schweriner Schadensbüros es offensichtlich nicht für erforderlich erachtet, für ordnungsgemäße Bearbeitung von Rechtsschutz-Schäden zu sorgen, wende ich mich heute an Sie. Es geht um folgenden Sachverhalt:

Meinem Mandanten wird eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr vorgeworfen. Nach entsprechender Kostendeckungszusage Ihres Schweriner Büros für die Verteidigung hatte ich mit Schreiben vom o3. April 2006 um Anweisung eines angemessenen pauschalen Honorarvorschusses von 300.- € gebeten.

Gezahlt wurden hierauf – wie bei Ihrer Gesellschaft leider wohl üblich, ohne jegliche Erklärung – nur 200.- €. Daraufhin habe ich mit Telefax vom o6. April 2006 die bisher hier entstandenen Gebühren konkret nach der Mittelgebühr abgerechnet und um Ausgleich des sich so ergebenden Differenzbetrages von 189,50 € gebeten.

Erst auf dieses Schreiben hin bat eine Mitarbeiterin Ihres Schweriner Büros per Telefax vom o6.o4.2006 um ergänzende Erklärungen. Ihre Fragen waren zwar weitgehend irrelevant, dennoch habe ich diese mit Telefax vom folgenden Tage beantwortet. Eine Reaktion erfolgte nicht.

Erst auf erneute Erinnerung hin teilte Ihre Mitarbeiterin mit Telefax vom o3. Mai mit, mein Fax vom o7.o4.2006 angeblich nicht erhalten zu haben. Daraufhin wurde es ihr am o4.o5.2006 – also vor 55 Tagen (!) erneut übersandt.

Eine Reaktion oder gar Zahlung des offenen Differenzbetrages ist dennoch bis zum heutigen Tage nicht erfolgt. Auch eine anschließende Beschwerde per Telefax vom 15. Juni 2006 an Ihren Filialleiter, Herrn J***, mit der Bitte, sich der Sache anzunehmen und bis zum 23. Juni 2006 zu meiner Beschwerde Stellung zu nehmen sowie für Ausgleich der Forderung zu sorgen, blieb ohne jegliche Reaktion.

Sie werden möglicherweise verstehen, dass ich es nicht für akzeptabel halte, wenn sich die überwiegende Korrespondenz in einer Strafsache auf die Einforderung des Anwaltshonorars bezieht. Bisher habe ich davon abgesehen, meine restliche Honorarforderung – wie Ihrer Filiale bereits vor längerem angekündigt – direkt gegenüber Ihrem VN geltend zu machen. Nunmehr sehe ich mich hierzu aber gezwungen, insbesondere nachdem ein Strafbefehl gegen Ihren VN ergangen ist, gegen den ich Einspruch eingelegt habe und daher nun die Hauptverhandlung bevorsteht.

Im übrigen werde ich mir erlauben, eine Abschrift dieses Schreibens der BAFin mit der Bitte um Einschaltung zu übermitteln.

Mit freundlichen Grüßen