Archive for the ‘D.A.S.’ Category

D.A.S. – immer noch Der Alte Saftladen

Dienstag, Juni 13th, 2006

Die Leistungsverweigerungsbereitschaft beim D.A.S. kennt keine Grenzen, vgl.

https://rsv-blog.de/das-unkooperativ-umstandlich-unsinnig

Auch ein nochmaliges Telefax vom o2. Mai 2006 mit der Ankündigung, im Falle weiterer Zahlungsverweigerung den Restbetrag von 189,58 Euro nunmehr direkt gegenüber dem VN geltend zu machen, zeitigte keinerlei Reaktion oder gar Zahlung. Seiher sind wieder sechs (!) Wochen vergangen … Es bleibt wohl nur die Lehre, von D.A.S-versicherten Mandanten ohne Rücksicht auf die bestehende sog. „Rechtsschutz“-Versicherung sofort Vorschuss zu fordern.

DAS – verweigert Rechtschutz im selbständigen Beweisverfahren

Sonntag, Mai 28th, 2006

Nach einem ganz erheblichen Leitungswasserschaden besteht Streit mit der
Gebäudeversicherung, ob noch Bauteile (wie z.B. die Wärmedämmung)
durchfeuchtet sind, ob zur Austrocknung des Mauerwerks Putz und Wandfliesen
herunter müssen, wo Schimmelpilznester sind (z.B. unter der Holzdecke, in
Versorgungsschächten).

Die Rechtsschutzversicherung verweigert die Deckungszusage für ein
selbständiges Beweisverfahren, weil die Gebäudeversicherung angeboten hat,
dass jede Partei einen eigenen Sachverständigen für die weitere überprüfung
stellen kann (aber je auf eigene Kosten, egal wie das Ergebnis aussieht).

Die Rechtsschutz ist aber auch nicht bereit, diese Sachverständigenkosten zu
übernehmen.

D.A.S. – unkooperativ – umständlich – unsinnig

Sonntag, April 30th, 2006

übersendung des Protokolls der Beschlagnahme des Führerscheins des Mandanten wegen Verdachts der Trunkenheit im Verkehr vom 26.o3.2006 an D.A.S. mit der Bitte um Kostendeckungszusage für die Verteidigung – wie üblich der Beginn einer unnötigen Zeit- und Kostenaufwand produzierenden Korrespondenz:

Nach Eingang der Kostendeckungszusage kurze Bitte um Anweisung eines Vorschusses von 300.- €. Gezahlt wurden – selbstverständlich ohne jegliche Begründung nur 200.- €.

Daraufhin konkrete Abrechnung der Mittelgebühr nach dem bisherigen Verfahrensstand mit der Bitte um Ausgleich des Restbetrages von 189,58 €. Antwortschreiben von D.A.S. mit der Bitte um übersendung von Unterlagen, aus denen sich der Tatvorwurf ergibt sowie folgenden hochrelevanten Fragen: Was ist bis jetzt passiert? Worin liegen die Schwierigkeiten? Wurde bereits Akteneinsicht genommen? Wurden bereits Einlassungen gefertigt? Liegt ggf. bereits eine Einstellung vor?

Dass es um den Verdacht der Trunkenheit im Verkehr geht, ergab sich bereits aus dem übersandten Protokoll. Dass Akteneinsicht beantragt wurde, dürfte wohl ebenso selbstverständlich sein, wie dass die Akte nicht binnen fünf Tagen vorliegt. Schwierigkeiten sind derzeit nicht ersichtlich, aber auch nicht relevant. Einlassungen werden grundsätzlich erst nach Akteneinsicht gefertigt, eine Einstellung des Verfahrens kann wohl kaum binnen fünf Tagen erwartet werden – alles Selbstverständlichkeiten, dennoch wurde auch dieses Schreiben mit Fax vom o7. April 2006 beantwortet. Seither sind wieder drei Wochen vergangen, ohne dass das restliche Honorar eingegangen ist Die Korrespondenz wird sich also wohl noch längere Zeit hinziehen …

D.A.S. – auch insolvent?

Montag, März 20th, 2006

Nach Ansicht des Kollegen Hoenig kann die Nichtzahlung angekündigter Vorschüsse auf Insolvenz hindeuten,
vgl. https://rsv-blog.de/deurag-insolvent.

Die permanente Nichtbeachtung meiner Vorschussanforderung vom 20.12.2005, 20.01.2006 und Erinnerung vom 11.o2.2006 seitens der D.A.S. könnte mich auf ähnliche Gedanken bringen – oder ist es schlicht Schlamperei?

Nicht diskutieren mit dem DAS – Klagen!

Samstag, März 11th, 2006

Der Kölner Düsseldorfer Kollege Udo Vetter teilte dem RSV-Blog seine schlechten Erfahrungen mit dem DAS in einer Verkehrsunfallsache mit. Dazu gibt es dort zwei lesenswerte Kommentare von Kollegen, die empfehlen, keine großartigen Diskussionen zu führen, sondern gleich zu klagen.

Dem sei hinzugefügt: Auch die Veröffentlichung hier im RSV-Blog erscheint sinnvoll, um Versicherungskunden eine Entscheidungshilfe zu liefern.

D.A.S. – zahlt jetzt Raten

Dienstag, Februar 28th, 2006

Auf eine Vorschussnote nach der Mittelgebühr i.H.v. zahlte die D.A.S. kommentarlos lediglich pauschale 300.- € – vgl.

D.A.S. – bekannt unkooperativ

Nun findet man sich großzügig zu einer weiteren Ratenzahlung von 100.- € bereit:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Melchior,

vielen Dank für Ihre Nachricht.
Es müsste bekannt sein. dass die Gebühren sich in jedem einzelnen Fall konkret an den Kriterien des § 14 RVG orientieren. Es gibt keine Vorschrift, nach der unabhängig von den dort genannten Umständen die von Ihnen beanspruchten Gebühren anfallen.
Sie dürften u. E. im Voraus Umfang und Schwierigkeit der Hauptverhandlung nicht zuverlässig einschätzen können, so dass der gezahlte Vorschuss als angemessen betrachtet werden kann. Dass das Schadenbüro, das in urlaubsbedingter Vertretung den Vorschuss angewiesen hat, die Höhe nicht erläutert hat, bitten wir allerdings zu entschuldigen.
Wir haben mit Rücksicht auf die guten geschäftlichen Beziehungen einen weiteren Vorschuss von EUR 100,00 angewiesen. Wir sehen allerdings dann gern Ihren Ausführungen zu § 14 RVG entgegen.

Mit freundlichen Grüßen
Schadenbüro ***

Antwort:

Sehr geehrter Herr P.,

Sie dürfen davon ausgehen, dass die Kriterien des § 14 RVG hier bekannt sind. Ebenso setze ich als bekannt voraus, dass dem Rechtsanwalt gem. § 9 RVG Vorschuss in Höhe der voraussichtlich entstehenden (!) Gebühren zusteht und ferner, dass die Bemessung der angemessenen Gebühren dem Rechtsanwalt zusteht und nicht der Rechtsschutzversicherung. Zudem sei daran erinnert, dass ich hier nur die Mittelgebühren geltend gemacht habe, was bei einem hier in Rede stehenden unerlaubten Entfernen vom Unfallort, der im Strafbefehl verhängten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und dem mehrmonatigen Fahrverbot sowie den zivil- bzw. versicherungsrechtlichen Konsequenzen durchaus angemessen erscheint.

Entgegen Ihrer Auffassung traue ich mir nach über 13 Jahren Verteidigertätigkeit gerade in Verkehrsstrafsachen auch durchaus zu, nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte und Erörterung des Sachverhalts mit der Mandantin „Umfang und Schwierigkeit der Hauptverhandlung“ durchaus hinreichend zuverlässig einschätzen zu können. Es bleibt daher nach wie vor unklar, weshalb Sie offensichtlich meinen, eine Ihrer Ansicht nach angemessene Pauschale zahlen zu müssen, anstatt – wie andere Rechtsschutzversicherer auch – konkret die Vorschussnote nach der Mittelgebühr ohne unnötige Diskussionen auszugleichen.

Der überweisung des nach wie vor offenen Restbetrages i.H.v. 266,42 € entgegensehend, verbleibe ich

Mit freundlichen Grüßen

(J.Melchior)
Rechtsanwalt

D.A.S. – bekannt unkooperativ

Freitag, Februar 24th, 2006

Dass einem Anwalt Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zusteht, ergibt sich aus § 9 RVG und ist allgemein bekannt – nicht aber der D.A.S. Auf eine Vorschussnote von 666,42 € (Gebühren in dieser Höhe werden nach Einspruch gegen den Strafbefehl mit Sicherheit anfallen) werden kommentarlos nur 300.- € bezahlt. Eine Begründung hält man nicht für erforderlich, offensichtlich nach dem Motto: Wenn es dem Anwalt nicht passt, kann er sich ja melden.

Das tut er auch, liebe D.A.S., und zwar vorzugsweise hier im RSV-Blog damit sich auch andere ein Bild von der Regulierungspraxis der D.A.S. machen können.

Motorrad-Unfall mit Verletzung: Einfach gelagert für den DAS

Mittwoch, Februar 15th, 2006

Der Düsseldorfer Kollege Udo Vetter hat die Redaktion des RSV-Blog gebeten, seine Erfahrungen mit dem DAS hier wiederzugeben. Das „Orignal“ seines Beitrags findet man im LawBlog.

Ich überlege, ob ich künftig überhaupt noch in Straf- und Bußgeldsachen mit der DAS Rechtsschutzversicherung korrespondiere.

Bei einer Verkehrsstrafsache beginnt die DAS etwa eine Diskussion darüber, ob es sich um eine „durchschnittliche” Angelegenheit handelte. Dass bei dem Unfall ein Motorradfahrer zu Fall gekommen und nicht unerheblich verletzt worden ist, spricht schon dafür, dass es sich nicht um eine bloße Bagatelle handelt. Folglich drohte auch Fahrverbot bzw. eine Entziehung der Fahrerlaubnis.

Aber nein, die DAS meint, nach den vorliegenden Unterlagen sei die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert gewesen und auch nicht schwierig. Abgesehen davon, dass eine „durchschnittliche” Angelegenheit weder kompliziert noch schwierig sein muss, sondern halt durchschnittlich, handelt es sich bei Verkehrsstrafsachen nun mal um den klassischen Fall der normalen Angelegenheit.

über all das könnte man ja noch diskutieren, würde die DAS es zumindest so handhaben wie andere Versicherungen. Und schon mal den Betrag zahlen, den sie für angemessen hält. Aber nein, die Versicherung verlangt Folgendes:

Wir bitten Sie daher, uns detailliert zu jedem einzelnen Kriterium des § 14 RVG die maßgeblichen Gesichtspunkte darzustellen, so dass die berechnete Gebühr innerhalb des vorgesehenen Rahmens nachvollzogen werden kann.

Klar, ich diktiere gerne seitenlange Aufsätze über Dinge, die sich eigentlich selbst erschließen. Um es zu wiederholen: Verkehrsdelikt. Jemand verletzt. Möglicher Führerscheinentzug. Also keine Bagatelle.

Und bevor nicht erläutert wird, was auf der Hand liegt, zahlt die DAS seit Neustem gar nichts mehr. Zumindest in meinem Fall:

Wir machen insoweit von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, das besteht, so lange wir nicht ausreichend über die anwaltliche Tätigkeit unterrichtet sind. Wir weisen ferner darauf hin, dass sich eine unzureichende Informationserteilung als eine Obliegenheitsverletzung darstellt, da der Rechtsschutzversicherer nach § 34 RVG ein Auskunftsrecht hat. Der Rechtsanwalt muss diese Obliegenheit des Mandanten beachten.

Das soll wohl heißen: Wenn du Anwalt nicht wunschgemäß deine Arbeitszeit investierst und ausführliche Betrachtungen zu Offensichtlichem lieferst, zahlen wir am Ende gar nichts.

Dazu kann ich nur sagen, dass ich als Anwalt nicht verpflichtet bin, mich überhaupt mit Rechtsschutzversicherungen rumzuschlagen. Und schon gar nicht mit solchen wie der DAS. Normalerweise erledigt man die Deckungsanfrage als Service für den Kunden mit. Aber dass jetzt gar nichts mehr gezahlt und der Mandant sogar noch damit bedroht wird, er kriege, wenn der Anwalt nicht im Sinne der DAS spurt, überhaupt keine Kosten erstattet, geht einen Tick zu weit.

Da müssen Mandanten halt künftig die Sache selbst mit ihrem Sachbearbeiter bei der DAS ausmachen.

Die schlechten Erfahrungen mit diesem Versicherer sind also bundesweit dieselben.

DAS – nihil novi sub sole

Montag, Oktober 31st, 2005

Mittlerweile reagiert man auch bei der DAS von Zeit zu Zeit binnen angemessener Zeiträume – nur die Reakion selbst erscheint der Sache wenig angemessen – und wirft die Frage auf, kennt man dort das Gebührenrecht nicht oder werden fällige Versicherungsleistungen gar vorsätzlich verweigert?

Am 23.09.2005 starte ich eine Deckungszusage zwecks Einleitung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens – Umfang 2 1/2 Seiten, unter entsprechender Darlegung der Sach- und Rechtslage und ausdrücklicher Bezeichnung der Vorschriften, gegen welche der Gegner verstoßen haben soll.

Am 28.09.2005 (Zugang 04.10.2005) erhalte ich folgende Anwort: „… nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung besteht Versicherungsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles. Dieser liegt vor. wenn gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Im Augenblick ist es jedoch nicht soweit. Sollten sich Weiterungen ergeben, wenden Sie sich bitte wieder an uns …“ .

O.K., eine Deckungsanfrage von 2 1/2 Seiten ist vielleicht zu umfangreich, als dass man erwarten kann, dass der Sachbearbeiter einer Rechtsschutzversicherung ihren ganzen Inhalt erfasst; also sende ich am 04.10.2005 ein weiteres Schreiben, in dem ich dann fettgedruckt nochmals auf die verletzten Vorschriften und den Umstand verweise, dass nach § 14 Abs. 3 S. 1 RB75/§ 4 Abs. 1 c ARB94 ein Rechtsschutzfall entgegen den Darlegungen der DAS gar schon dann gegeben ist, „wenn ein Verstoß gegen Rechtspflichten behauptet wird“ und schicke auch gleich eine Vorschußanforderung mit.

Am 11.10.2005 erfolgt die kommentarlose Anweisung eines Betrages, der meiner Vorschußnote gerade mal zu 3/5 entspricht. Am 14.10.2005 wird dann mitgeteilt, dass Deckungsschutz besteht und man einstweilen einen pauschalen Kostenvorschuss angewiesen habe.

Nur hatte ich keinen pauschalen Kostenvorschuß angefordert, sondern einen Vorschuß aufgrund einer Berechnung nach § 10 i.V.m. § 9 RVG. Und wenn der Anwalt solches tut, dann hat der Rechtsschutzversicherer den Versicherungsnehmer gem. § 5 Abs. 2a ARB94 / § 2 Abs. 2 ARB75 auch ohne wenn und aber von diesem insgesamt freizustellen. Dementspechend forderte ich die DAS zu vertragsgemäßen Leistung und Zahlung auch des verbleibenden Restes meines Vorschußnote auf.

Am 24.10.2004 erhielt ich dann ein weiteres Schreiben der DAS, in der diese ihre eigene Rechnung aufmachte und mir zu erklären versuchte, dass ich nicht mehr als eine „13/10 Gebühr nach VV 2400 zzgl. Auslagen und MwSt“ fordern könne. Begründet wurde dies damit, dass die Kriterien des § 14 RVG sich erst nach Abschluß der Angelegenheit abschließend beurteilen lassen und die DAS deshalb der Ansicht sei, dass eine Gebühr von 1,3 als Vorschuss angemessen, aber auch ausreichend sei. Sollen sich Weiterungen ergeben, sei man gerne bereit zu prüfen, inwieweit man weitere Gebühren übernehmen könne.

Nur, hatte der Unterzeichner der DAS nicht mitgeteilt, dass er mit der Einlitung der obligatorischen Streitschlichtung beauftragt war und dementsprechend eine 1,5 Gebühr nach Nr. 2403 Nr. 1 VV RVG nebst Auslagen und MwSt geltend gemacht. Ist die Gebühr nach Nr. 2403 Nr. 1 VV RVG denn plötzlich keine Festgebühr mehr – und müßte man denn nicht entgegen den Darlegungen der DAS davon augehen, dass es bei der Gebühr des Nr. 2403 Nr. 1 VV RVG auf die Kriterien des § 14 RVG gar nicht ankommt und die Gebühr in voller Höhe (d.h. zu 1,5) bereits verdient ist, wenn der Anwalt den Auftrag zur Einleitung der obligatorischen Streitschlichtung entgegen nimmt – und der Rechtsschutzversicherer diese Kosten bei bestehendem Deckungsschutz „ohne wenn und aber“ zu übernehmen hat?

Selbst aber wenn das nicht der Fall wäre, so geht doch die DAS davon aus, dass eine 1,3 Gebühr fallangemessen wäre. Ich selbst hat eine 1,5 Gebühr geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung bestehen Toleranzgrenzen von 20% (OLG Düsseldorf, AnwBl. 1982, 262; LG München, AnwBl. 1979, 243). Erst wenn diese überschritten sind, ist die Bestimmung der Gebühr gegenüber Mandant und dessen Rechtsschutzversicherung nicht mehr verbindlich i.S. von § 315 Abs. 3 BGB. 1,3 + 20% = 1,56. Damit würde ich noch im Rahmen der Toleranzen mit der Vorschußforderung liegen und wäre meine Gebührenbestimmung so oder so verbindlich.

Was also soll diese systematische Verweigerung von Versicherungsleistungen? Was würde wohl passieren, wenn der Versicherungsnehmer mit ähnlich fadenscheinigen Argumenten seine Beitragszahlungen gegenüber dem Versicherer kürzen würde?

D.A.S. bockt bei verwirrendem Abrechnungsfall

Montag, Oktober 24th, 2005

Ich bearbeite gerade zur Zeit zwei Handwerkerfälle. Mein Mdt wird von 2 Handwerkern auf Zahlung verklagt. Es besteht Deckungszusage für beide Fälle. Der Fall spielt in 2004. Im Januar wechselte der Mdt die Kanzlei und beauftragte mich. Zu dieser Zeit war die Sachlage wie folgt: Im Fall A war bereits die Klage rechtshängig, im Fall B war noch außergerichtlicher Schriftverkehr. Es war auch bereits EIN selbständiges Beweisverfahren abgeschlossen, das beide Fälle gleichzeitig betaf.
Nun ist Fall A mit einem Vergleich vor Gericht abgeschlossen und die D.A.S. blickt nicht durch, da mein Vor-Anwalt auch schon Abrechnungen in beiden Fällen geschrieben hatte. Zusätzlich wird die Sache noch verkompliziert dadurch, dass der erste Anwalt nach BRAGO abrechnen muss und ich nach RVG.
Die D.A.S. macht es sich nun sehr einfach. Sie addiert alle möglichen abrechenbaren Gebühren in beiden Fällen und sagt, dass sie die Maximalsumme bereits an den ersten Anwalt ausgezahlt habe. Für mich bliebe nichts mehr übrig.
Ihr Fehler ist dabei, dass es sich um 2 Fälle handelt.
Tatsächlich sieht es aber so aus, dass der Kollege z.B. eine Terminsgebühr als Vorschuss kassiert hat für den Fall A, obwohl ich dann diesen Termin wahrgenommen habe.
Der Kollege hat auch das selbst. Beweisverfahren komplett abgerechnet (was korrekt ist). Er hat Fall A außergerichtlich abgerechnet, was auch korrekt ist und hat die Verfahrensgebühr zurecht eingefordert in Fall A.
Ich wollte sodann lediglich die Terminsgebühr abrechnen, was mir verwehrt wird.
In Fall B wäre für mich ggü der D.A.S. das gerichtliche Verfahren abrechenbar, wenn nicht die D.A.S. das selbst. Beweisverfahren komplett zu Fall B ziehen würde und somit auch hier alle Gebühren bereits an den ersten Anwalt ausgekehrt wären.

Wie gesagt, der Fehler ist, dass die D.A.S. alles in einen Topf wirft.
Ich werde weiter berichten

MfkG
Marc Kürten