RSV-Blog

Praktische Erfahrungen mit den Leistungen der Rechtsschutzversicherer

Einstweilige Verfügung gegen den DAS

Unter dem Titel: „Der Ärger mit dem DAS mehrt sich“ berichtet Rechtsanwalt Bimboese über seinen Umgang mit und seinen Erfolg gegen diesen Rechtsschutzversicherer:

Beim DAS versicherte Mandanten wies der Kollege darauf hin, daß er mit dieser Gesellschaft nicht mehr korrespondiere; sie sollen ihre Versicherungsleistung selbst beim Versicherer einfordern. Vor dem Hintergrund der bekannt schlechten Regulierungspraxis – wiederholt unberechtigte Kürzungen der Leisrtungen und dadurch verusachter erheblicher Arbeitsaufwand – empfahl der Kollege seinen Mandanten, den Rechtsschutzversicherer zu wechseln – und hatte damit jeweils auch Erfolg.

Diesen Umgang mit dem DAS „pflegen“ zunehmend mehr Anwälte, die sich mit dem Auftreten des Versicherers nicht mehr abfinden wollen. In der Praxis hat sich das auch bewährt.

Den kostenlosen Service, den Anwälte den Kunden von anderen Rechtsschutzversicherern anbieten, ist beim DAS nicht möglich, weil der Aufwand, die Vergütung von diesem Versicherer zu bekommen, sehr oft den Aufwand zur Bearbeitung des eigentlichen Mandats bei weitem übersteigt. Deswegen raten auch viele der hier im RSV-Blog mitschreibenden Kollegen ihren Mandanten dazu, den Versicherer anläßlich des aktuellen Mandats zu wechseln.

Gegen diese Art der Mandantenberatung wehrte sich ein hauptberuflicher Agent des DAS. Dieser Agent riet seinen Versicherungsnehmern von der Beauftragung des Kollegen Bimboese ab:

Gehen Sie nicht zu dem, der verlangt überhöhte Erfolgshonorare.

Kollege Bimboese hat drei Stunden, nachdem ihm ein Mandant von dem Agenten berichtete, eine einstweilige Verfügung gegen den DAS erwirkt. Dem Versicherer wurde durch das Gericht aufgegeben, derartige Behauptungen in Zukunft zu unterlassen.

Das sollte dem DAS und seinen Agenten eigentlich nicht schwer fallen. Allerdings – so berichtet der Kollege weiter – wurde ein nicht unerheblicher Streitwert zu Grunde gelegt, was zu ganz erheblichen Kosten führte, die der Versicherer an den Kollegen zu zahlen hat. Das wird den DAS sicher davon abhalten, auf diese unseriöse Art gegen Rechtsanwälte vorzugehen.

Quelle: Mitteilungsblatt 03.2007 der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein

Der DAS hat einmal mehr gezeigt, daß er zu den Versicherern gehört, von denen die meisten Anwälte – zumindest hier im Blog – zu Recht dringend abraten.

ARAG – ein offener Brief an den Vorstand

Sehr geehrte Damen und Herren,

dass in Ihren Schreiben – anders, als bei fast allen anderen Rechtsschutzversicherern – nie der Name eines Sachbearbeiters angegeben wird, finde ich schon störend. M.E. ist es wünschenswert, dessen Namen zu kennen und diesen bei Bedarf direkt ansprechen zu können.

Schlicht unzumutbar finde ich es allerdings, dass Sie Ihre Zahlungen – trotz mehrerer Bitten, auch unser Aktenzeichen anzugeben – in sturer Ignoranz grundsätzlich nur mit Ihrer eigenen Schadensnummer kennzeichnen, was jedes Mal vermeidbare Suchaktionen zur Folge hat.
Muss das sein ???

P.S. Einen Link auf diesen Artikel schicke ich per e-mail an service@arag.de. Mal sehen, ob eine Reaktion erfolgt.

1. Nachtrag: Am o8.10.2007 erreichte mich eine e-mail:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage/Nachricht. Ihre Anfrage/Nachricht haben wir an die zuständige Stelle weitergeleitet, von wo Sie schnellstmöglich eine Antwort erhalten werden.“

Schnellstmöglich? Wait and see …

2. Nachtrag: Heute ist der 22.10.2007. Eine Antwort der ARAG liegt bisher nicht vor (schnellstmöglich heißt also mehr als zwei Wochen). Dafür ging wieder eine überweisung ein, diesmal mit unvollständigem Aktenzeichen.

3. Nachtrag: Heute ist der 30.10., schnellstmöglich heißt also mehr als drei Wochen.

4. Nachtrag: Eine Antwort wurde mir bis heute (14.11.2007) nicht zuteil – dafür ging, oh Wunder, eine korrekt bezeichnete Zahlung hier ein.

5. Nachtrag: Heute ist der 11.12.2007 – eine Antwort dürfte realistisch wohl nicht mehr zu erwarten sein. So viel zum Thema „schnellstmöglich“.

WGV – Weitblick bei Beratungshonoraren

In einer aufwendigen Rechtssache wurde der Mandant (ein Versicherungsnehmer der WGV) unter Zuleitung eines schriftlichen Gutachtens, nach Prüfung umfänglicher Vertragsunterlagen, beraten.

Der Zeitaufwand (§ 34 RVG) wurde in Rechnung gestellt. Die WGV antwortete wie folgt:

„Da der Rechtsschutzversicherer lediglich die dem Rechtsanwalt zustehenden gesetzlichen Gebühren und keine Kosten auf Grund von Honorarvereinbarungen erstattet, werden wir aus diesem Streitwert abrechnen“

Und dann weiter:

„Entgegenkommender Weise ……. „

Was ist davon zu halten ?

Folgendes ist seit 01.07.2006 passiert:

(1) Die Berechnung nach Streitwerten wurde vom Gesetzgeber abgeschafft ! (Zum Gesetzestext: http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__34.html)

(2) Der Gesetzgeber hat für die Beratungstätigkeit ein neues Modell eingeführt ( § 34 RVG).

(3) Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Anwalt mit seinem Mandanten eine Honorarvereinbarung treffen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 RVG).

(4) Ist der Mandant Verbraucher, so ist ein Höchsbetrag von 250 Euro festgelegt (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG).

Was macht jetzt unser Versicherer:

(1) Er trägt nur gesetzliche Gebühren (- die es nicht mehr gibt).

(2) Er ignoriert Honorarvereinbarungen (- weil er unlustig ist, seine Versicherungsbedingungen zu ändern ; Beiträge zu senken, weil ja weniger geleistet werden soll, ist er auch unlustig).

(3) Er, der Versicherer (man höre und staune) rechnet ab. Na also Abrechnung, endlich rechnet mal einer mit einem ab, der nichts abzurechnen hat.

(4) Der Versicherer sieht sich zu einem Entgegenkommen veranlaßt. Ja wem kommt er denn entgegen ? Doch doch – kommt er: seinem Versicherungsnehmer nämlich, denn der hat ja, weil es nur eine anwaltliche Beratung ist, von ihm, dem Versicherer nichts mehr zu erwarten. Oder kommt er, der Versicherer, dem Bundestag entgegen – und spielt jetzt Gesetzgeber, weil er, der Versicherer, bestimmt, was gesetzliche Gebühren sind ???

Also vor einem solchen Versicherer kann man wohl nur warnen.

DAS – nicht lernfähig II (Nachtrag)

In dem in meinem Beitrag vom 27.09.07 angesprochenen Rechtsstreit eines Kollegen gegen den DAS wegen Vorschussforderung hat das AG München (191 C 22544/07) u.a. folgendes in einem Hinweisbeschluss ausgeführt:

„Eine Terminsgebühr kann von einem Prozeßanwalt grundsätzlich angesetzt werden (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, § 9 Rn. 8). Da es sich um einen „Vorschuß“ handelt, ist unschädlich, dass der Termin möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden wird. Ein Erfordernis, dass der Rechtsanwalt die Vergütung der Rechtsschutzversicherung auf Monate oder Jahre zinslos stundet, ist nicht gegeben (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, § 9 Rn. 28).“

Und:

„Auch gegenüber einer Rechtsschutzversicherung besteht ein legitimes Sicherungsinteresse des Rechtsanwalts (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, § 9 Rn. 28).“

Dem, meine sparsamen Damen und Herren vom DAS, ist nichts hinzuzufügen!!

RAUG

ADAC – Basta!

Aus einer Reaktion des ADAC auf unsere Vorschußbitte:

Die zusätzliche Gebühr Nr.4141 VV RVG wird nicht vorschußweise gezahlt, sondern nur, wenn sie tatsächlich angefallen ist.

Nein, lieber Herr Z. vom Club. Nicht der ADAC oder Sie bestimmen, was „vorschußweise gezahlt wird, sondern das Gesetz. Das lautet:

§ 9 Vorschuß
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

Voraussichtlich entstehende und eben nicht nur tatsächlich angefallene, lieber Herr Z. Vielleicht mal eine Fortbildung besuchen? Oder haben Sie andere Motive (als Unkenntnis) für Ihre rechtswidrige Kürzung?

DAS – nicht lernfähig II

Am 18.09.07 hatte ich über selbstherrliche Kürzungen seitens des DAS in einer Bußgeldsache berichtet. Nunmehr geschieht das Gleiche in einer zivilrechtlichen Angelegenheit. Dies führte zu folgendem Schreiben an die Mandantin:

„Sehr geehrter Herr XXX,

in vorstehender Angelegenheit hat Ihr Rechtsschutzversicherer mit Schreiben vom 25.09.07 Rechtsschutzzusage für die Klage erteilt und mitgeteilt, er zahle „die Gebühren, die ein Rechtsanwalt am Ort des zuständigen Gerichts berechnen kann. Zusätzliche Kosten, z. B. Fahrtkosten könnten nicht übernommen werden. Einen Tag später hat mich das anliegende Fax-Schreiben vom selben Tag erreicht, mit welchem der von mir angeforderte Vorschuss in Höhe von 843,55 € … auf 530,65 € reduziert wird. Begründet wird dies einerseits mit einer Reduzierung der von mir angesetzten 1,5 Geschäftsgebühr auf eine 1,3 Geschäftsgebühr, i. ü. hat man die (noch nicht angefallene) Terminsgebühr „einstweilen“ gestrichen.

Die Geschäftsgebühr ist eine sog. Rahmengebühr und bei diesen bestimmt laut § 14 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) der Rechtsanwalt (nicht der Rechtsschutzversicherer!) „die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.“ Die „Bedeutung der Angelegenheit“ sowie die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers“ würde ich vorliegend auf jeden Fall als zumindest durchschnittlich einstufen. Die Rechtslage ist nicht ganz eindeutig (wozu ich mehrfach Ausführungen gemacht habe), es waren die Beweismöglichkeiten (Aussagen von zwei Zeugen) eingehend zu überprüfen und zu erörtern und i. ü. hatte ich mich auch noch selbst um den Eingang des von Ihnen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens zu bemühen. Ich hielt und halte daher ein maßvolles überschreiben der 1,3 Regelgebühr für angemessen, wobei die Rechtsprechung insoweit dem Rechtsanwalt auch noch einen Ermessensspielraum von 20 bis 30 % zubilligt. Diese Rechtsprechung sollte dem DAS bekannt sein.

Die Terminsgebühr ist in der Tat noch nicht angefallen. Gemäß Â§ 9 RVG kann jedoch „der Rechtsanwalt… von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.“ Angemessen ist nach ständiger Rechtsprechung ein Vorschuss eben in Höhe der entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen. Es ist in Zivilprozessen daher zulässig und anwaltsüblich, das Vorschussersuchen auch auf die noch nicht angefallene Terminsgebühr zu erstrecken. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, wo die Gegenseite bereits vorgerichtlich eine Zahlung definitiv abgelehnt hat, so dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Anfall einer Terminsgebühr kommen wird.

Mir ist auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts auch kein Rechtsschutzversicherer in letzter Zeit bekannt geworden, welcher die vorschussweise Zahlung auch der Terminsgebühr abgelehnt hätte. Andererseits weiß ich aus eigener Erfahrung, dass der DAS sich auch in Bußgeldsachen über die o. a. gesetzlichen Vorschriften hinwegsetzt und Vorschüsse eigenmächtig kürzt.
Aus einem Rechtsstreit eines Kollegen gegen den DAS ist mir bekannt, dass der DAS seine Vorschusskürzungen u.a. darauf stützt, dass der Sicherungszweck einer solchen Vorschussleistung im Falle eines rechtsschutzversicherten Mandanten entfalle, da ja hier der Rechtsschutzversicherer als zahlungsfähiger Partner des Mandanten eintrittspflichtig sei. Wie unrichtig dieses Argument ist, hat der DAS in eben dem o. a. Bußgeldverfahren selbst gezeigt, wo er wegen Prämienverzugs meines Mandanten eine Vorschussleistung verweigert hat. Dass Derartiges auch in einem laufenden Prozess geschehen kann, ist nicht auszuschließen, so dass eben die spätere Zahlung gerade nicht gesichert ist.

Ich bin jedenfalls nicht gewillt, auf mir von einem Rechtschutzversicherer vorschreiben zu lassen, in welcher Höhe ich Vorschuss anfordere. Es bestehen daher folgende Möglichkeiten:

a. Sie können dem DAS mitteilen, was Sie von seiner Vorgehensweise halten, und ihn auffordern, den angeforderten Betrag sofort an mich zu überweisen, oder
b. den DAS auf Freistellung von meiner Netto-Kostenforderung verklagen oder
c. selbst mit dem Differenzbetrag in Vorlage treten (und eventuell den DAS auf Zahlung des Netto-Betrags an Sie verklagen).
…

Im übrigen halte ich es – auch wenn von Rechtsschutzversichererseite bereits versucht wird, uns insoweit einen Maulkorb zu verpassen – für meine Pflicht, Sie darauf hinzuweisen, dass die Leistungsverweigerung durch den Rechtsschutzversicherer Sie zur Kündigung des bestehenden Vertrags berechtigt.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich angesichts des Verhaltens des DAS mit diesem nicht weiter korrespondieren werde, sondern Ihnen dies überlassen muss. Die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer ist ohnehin eine eigentlich gesondert zu vergütende Tätigkeit, die ich nur dann als unentgeltlichen Service erbringen kann, wenn sich die Korrespondenz in engen Grenzen hält und auch der Rechtsschutzversicherer einen reibungslosen Ablauf ermöglicht. Im Falle des DAS ist dies offensichtlich nicht möglich.“

Wie lange eigentlich noch lassen wir es uns bieten, dass Rechtsschutzversicherer sich einen Deut um einschlägige Vorschriften des RVG und die Kostenrechtsprechung scheren und bestimmen wollen, wann wir welche Vorschüsse in welcher Höhe zu fordern haben?

RAUG

Seminar zum rechtsschutzversicherten Mandat

Die Redaktion erinnert an das Seminar „Optimale Lösungen im rechtsschutzversicherten Mandat„, das am 15.11.2007, 13.00 in Frankfurt am Main stattfindet. Es doziert der Frankfurter Rechtsanwalt Axel Pabst.

Herr Kollege Pabst beschreibt den Inhalt des Seminars:

Das Seminar richtet sich an Anwälte und erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte. Ziel ist es, verbesserte Arbeitsabläufe aufzuzeigen, die Mandant und Anwalt beglücken und nicht zuletzt eine wirtschaftlichere Bearbeitung von Rechtsschutzmandaten ermöglichen.
Eingangs werden die wesentlichen Grundlagen der Versicherungsbedingungen (ARB) im Bereich Rechtsschutzversicherung dargestellt. Der Schwerpunkt liegt sodann auf der (besonderen?) Behandlung von Mandanten, die rechtsschutzversichert sind. Anhand der typischen Mandatsverläufe im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich von der Deckungsanfrage bis zur Abrechnung erhalten Sie vorteilhafte Tips und Hinweise auf mögliche Fallstricke. Zudem erhalten Sie einen überblick über die aktuelle Rechtsprechung.

Rechtsanwalt Axel Pabst ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und im Bereich der Rechtsschutzversicherung bereits durch mehrere Publikationen hervorgetreten. Zudem ist er Mitglied im Arbeitskreis Rechtsschutzversicherung innerhalb der ARGE Versicherungsrecht im DAV. Er vertritt sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer und wird mit diesem Seminar seine Erfahrungen an Kolleginnen und Kollegen weitergeben.

Veranstalter des Seminars sind die Eiden Seminare, und hier kann man sich für das Seminar anmelden.

Die ARAG kennt sich aus

In einem unerfreulichen Gebührenstreit schreibt mir die ARAG folgendes:

nach dem Wortlaut der Nr. 51 15 VV RVG Nr. 1 fällt die Erledigungsgebühr nur durch eine Mitwirkungshandlung an, die zu einer endgültigen Einstellung des Verfahrnes führt. Ein Verfahren, welches eingestellt werden konnte, lag erst nach dem 21.03.2007 mit dem Erlass des Bußgeldbescheids vor. Nach dessen Zustellung wurde nach unseren Informationen lediglich ohne Begründung Einspruch eingelegt. Diese Tätigkeit reicht nach herrschender Rechtsprechung für die Mitwirkung nicht aus. Wir stellen lhnen eine Auflistung von Entscheidungen zur Verfügung, durch welche unsere Auffassung gestützt wird. Wenn das Gericht von sich aus auf eine Stellungnahme vor Erlass des Bußgeldbescheids zurückgreift, sind damit die Voraussetzungen für die Entstehung der Gebühr nicht erfüllt.

Ich hatte nach der Anhörung ausführlich zum Tatvorwurf Stellung genommen, der Polizei war es egal, das Gericht hatte ein Einsehen. Die herrschende Rechtsprechung bestand im übrigen aus einer fünfseitigen Sammlung von Gerichtsurteilen zur BRAGO. Mal sehen was sie zur Klage sagen.

DAS – nicht lernfähig

In dem von mir geführten Rechtsstreit AG München 122 C 10289/05 hat das Gericht dem DAS ins Stammbuch geschrieben:

„Gemäß Â§ 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.“ Und: „Das erkennende Gericht schließt ich der Rechtsprechung an, die bei Fällen durchschnittlichen Zuschnitts den Ansatz der Mittelgebühr als Vorschuss für zulässig erachtet. § 9 RVG gibt dem abrechnenden Rechtsanwalt ein pflichtgemäß auszuübendes Ermessen, in welcher Höhe er „angemessenen Vorschuss“ fordert. Hierbei liegt keine fehlerhafte Ermessensausübung seitens des Rechtsanwaltes vor, wenn er bei Fällen durchschnittlichen Zuschnitts bei der Geltendmachung des Vorschusse die Mittelgebühr nicht überschreitet.
Die Höhe des Vorschusses richtet sich dann nach dem Gesamtbetrag der bereits entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, RVG, § 9 Rz. 17).“

Welche Konsequenzen zieht der DAS aus dieser Entscheidung?
In einer Bußgeldsache eines DAS-VN (Geschwindigkeitsüberschreitung, angedrohtes Bußgeld: 70 EUR; Mandant bestreitet das Führen des PKW) erhalte ich auf meine Vorschussanforderung (jeweils Mittelwert von Grund- und Verfahrensgebühr sowie Gebühr für Vermeidung der Hauptverhandlung = 446 EUR) die tiefschürfende Mitteilung, man halte überwiesene 200 EUR für angemessen. Letztere Gebühr könne erst angewiesen werden, wenn sie angefallen ist (Anm.:Wenn sie nicht anfällt, fällt aber die – höhere! – Hauptverhandlungsgebühr an!).

Konsequenz: ich werde erneut den DAS verklagen, dieser mit höchster Wahrscheinlichkeit unterliegen und erneut die Kosten des Rechtsstreits tragen müssen. Sieht *so* der „verantwortungsvolle Umgang mit den Prämienzahlungen der Versicherten“ aus, mit welchem immer wieder seitens der Versicherer derartige Gebührenschneiderei verteidigen?

Werde jetzt auch ich abgemahnt?

ARAG erhöht die Preise

Mit dem Argument, dass die Leistungen im Rechtsschutzfall durch die neuen Gebührensätze für Anwälte und Gerichte stetig anstiegen, versucht die ARAG eine „Beitragsanpassung“, also die Erhöhung der Prämien um bis zu 10 Prozent zu rechtfertigen.

Wenn ich mir anschaue, wie sich bei der ARAG die „Leistungen im Rechtsschutzfall“ entwickelt haben, erscheint mir eher eine Reduzierung der Beiträge angemessen.

Gleichwohl versucht der Versicherer, die Makler mit der Aktion Bleib ARAG Kunde („BAK“) dazu zu veranlassen, Vertragsauflösungen zum verhindern.