Schlimmer als ARAG ? !

Januar 26th, 2015

Vor knapp zwei Jahren haben wir mal einen Blick auf unsere „Bestenliste“ geworfen. Die „Top Ten“ und ihre Rangfolge sind bis heute unverändert geblieben. Einsamer Spitzenreiter blieb die ARAG – offensichtlich Anwalts ganz besonderer „Liebling“.

Dies bestätigt prinzipiell auch die Beschwerdeliste 2013 der BaFin – ABER:

Relativ zur Zahl der Versicherungsverträge toppt die Alte Leipziger (bzw. Rechtsschutz Union) die ARAG allerdings bei Weitem: Ca. 1/3 der Verträge, aber genau so viele Beschwerden. Auch ‘ne Leistung.

Die Ausreden der ARAG im Finanztest

Januar 23rd, 2015

In der aktuellen Finanztest (02/2015) beantworten die Finanztester unter anderem die Frage, was zu tun ist, wenn der Rechtsschutzversicherer den Schutz verweigert? Es werden die typischen Ausreden genannt und – wie es sich für eine Ratgeber-Zeitschrift gehört – reichlich Hinweise gegeben, wie man sich wehren kann.

Im Zusammenhang mit der „Ausrede 3“, die Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen angeblicher „Mutwil­ligkeit“ oder „mangelnder Erfolgs­aussichten“ nehmen die Tester die ARAG ins Visier.

Die ARAG hatte sich geweigert, die Kosten für die Verteidigung gegen einen Verwarnungsgeldbescheid zu erstatten. Unser Mandant wollte sich gegen ein „Verwarnungs­geld“ in Höhe von 25 Euro wehren. Darüber habe ich hier im RSV-Blog und im Blog der Kanzlei Hoenig Berlin berichtet.

Auf Mutwil­ligkeit hatte sich die ARAG berufen, weil unser Mandant ein Kunde sei, der – so der Vorwurf – wegen kleiner Beträge streiten wollte. Dazu schreibt die Finanztest:

Einen solchen Fall hat der Berliner Rechts­anwalt Carsten R. Hoenig 2014 erlebt. Seinem Mandanten wurde zu schnelles Fahren vorgeworfen. Gegen das „Verwarnungs­geld“ in Höhe von 25 Euro wehrte er sich. Als Hoenig für seinen Mandanten beim Rechts­schutz­versicherer Arag die Über­nahme des Falles einholen wollte, kam prompt das Nein. Die zu erwartenden Anwalts­kosten stünden in einem „groben Miss­verhältnis“ zu den 25 Euro Strafe. Damit lag die Arag aber falsch.

Dem Versuch der ARAG, auf diesen Weg einen Grund zur Ablehnung wergen Mutwilligkeit zu konstruieren, steht die über­wiegende Recht­sprechung entgegen. Wir haben seinerzeit im Auftrag unseres Mandanten einen Stichentscheid erstellt und am Ende hat die ARAG nicht nur die Kosten der Verteidigung, sondern auch die Kosten für den Stichentscheid tragen müssen.

Das ganze Gezeter, das die ARAG um die Versicherungsleistung in vielen Fällen veranstaltet, die wir in unserer Kanzlei bearbeitet haben, ist für den Versicherungsnehmer natürlich unangenehm und belastend. Die Versicherungsprämien hat er sicherlich nicht dafür investiert, daß er sich gegen einen Bußgeldbescheid und zusätzlich noch gegen die Ablehnung der versprochenen Versicherungsleistung wehren muß.

Wir raten unseren Mandanten daher, sich entweder von der ARAG zu trennen oder – bequemer – sich dort gar nicht erst zu versichern. Und wie lautet der Rat der Finanztest an den Versicherungskunden?

Benötigen Sie einen Rechts­beistand und wollen Sie Ihre Rechts­schutz­versicherung dafür in Anspruch nehmen, sollten Sie zualler­erst einen Anwalt aufsuchen. Er kann für Sie die Zusage beim Versicherer einholen und bei einer Ablehnung einschätzen, ob diese in Ordnung ist.

So ist das richtig. Die Anwälte, die von Versicherern empfohlen werden oder – noch schlimmer – die für den Versicherer arbeiten, bieten in den meisten Fällen weder die Erfahrung, noch die Unabhängigkeit eines „freien Anwalts“, der von Provisionen und Aufträgen durch die Versicherungswirtschaft nicht leben muß.

Türkischer Basar bei der HUK-Coburg

Januar 21st, 2015

Die Kanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte aus Sindelfingen hat Probleme mit der HUK und berichtet:

In einer Angelegenheit haben wir uns erdreistet, eine 2,0 Geschäftsgebühr aufgrund des Umfanges und Wichtigkeit der Sache zu fordern.

Daraufhin bekamen wir Post von der HUK-Coburg, die mitteilte, dass mehr als eine 1,3 Geschäftsgebühr nicht erkennbar sei und verwies auf den § 14 RVG, sowie auf div. Urteile die textbausteinartig eingefügt waren.

Wir haben daraufhin auf drei Seiten mitgeteilt, warum wir den Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nicht anerkennen und ausführlich ausgeführt, warum hier eine 2,0 Geschäftsgebühr als angemessen anzusehen sei.

Daraufhin ereilte uns ein neuerliches Schreiben mit folgenden netten Absatz:

„Was Ihren Ansatz der Geschäftsgebühr anbelangt, bieten wir auf Grund Ihrer Ausführungen an, einen leicht erhöhten Gebührensatz von 1,5 zu akzeptieren, wenn die Diskussion hierüber damit beendet ist. Ansonsten muss es bei unserer bisherigen Einschätzung zur Gebührenhöhe verbleiben.“

Ab sofort müssen wir wohl mehrere Rechnung an die RSV verschicken mit der Bitte, sich eine auszusuchen, die denen gefällt.

Tja, und wieder der beliebte Hinweis auf § 14 RVG. Das diese Norm ausschließlich (!) Rechtsanwälte betrifft, nicht (!!) aber Rechtsschutz­versicherungen, werden die wohl nie verstehen. 🙁

WGV: Klag‘ doch, klag‘ doch !

Dezember 22nd, 2014

Rechtsfachwirt Mathias Schacht aus der Kanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte in Sindelfingen berichtet von dem eigentümlichen „Regulierungs“verhalten der WGV:

In einem neuerlichen Schreiben der WGV, erteilte diese uns eine Deckungszusage. Jedoch zahlte Sie entgegen unserer Kostenrechnung nur eine 1,3 Geschäftsgebühr mit dem Hinweis:

„Um unnötige Diskussionen an dieser Stelle zu vermeiden, teilen wir zudem mit, dass die Frage, ob die Gebühren in der von Ihnen berechneten Höhe angefallen sind oder nicht, eine solche des Vertragsverhältnisses zwischen Ihnen und Ihrer Mandantschaft ist. Die Rechtsschutzversicherung kommt ihrer Freistellungspflicht in Bezug auf die von ihr als unberechtigt erachteten Gebühren dadurch nach, dass sie dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für den Gebührenprozess mit seinem Anwalt zur Verfügung stellt. Entsprechend werden wir hier vorgehen.“

Auf gut deutsch: Wir zahlen nicht mehr als 1,3 aber wir tragen die Kosten wenn sich unser VN wehrt, wenn du die Differenz bei ihn einforderst.

Als Rechtsschutzversicherer seine Freistellungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer dadurch zu erfüllen, diesem ggf. die Vertretung in einem Gebührenprozess zu finanzieren, auf diese schräge Idee muss man erst einmal kommen! Wäre interessant, was die BaFin dazu sagt.

Kein separater Verkehrs-Rechtsschutz mehr bei AdvoCard?

Dezember 9th, 2014

Sieht man sich die AdvoCard-Homepage an, wird Verkehrs-Rechtsschutz offensichtlich nur noch „als Bestandteil des 360°-Rechtsschutzes“ angeboten – und auch der ist wohl eher eine Mogelpackung, wie bei test.de nachzulesen ist. Zudem: „Bereits ab 22,13 € pro Monat rundum abgesichert“ sind auch immerhin 265,56 € pro Jahr.

Reinen Verkehrs-Rechtsschutz gibt es also anderswo günstiger, und dort werden auch keine dümmlichen Textbausteine versandt.

AdvoCard – wer lesen kann …

Dezember 1st, 2014

AdvoCard möchte etwas von mir über einen Fall ihres Versicherungsnehmers erfahren und belehrt mich:

Bitte beachten sie Ihre Auskunftspflicht nach § 17 Abs. 5 b) unserer ARB 2004.

So, so, MEINE Auskunftspflicht?

§ 17 Abs. 5 b) der ARB 2004 der AdvoCard lautet wie folgt:

Der Versicherungsnehmer hat
a) …
b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben;
c)…

Von Auskunftspflicht eines Rechtsanwalts steht da ganz offensichtlich NICHTS. Was soll das also?

AdvoCard nervt !

November 21st, 2014

Die bereits hier und hier erwähnte Textbausteinsammlung scheint bei AdvoCard neuerdings zum Standard zu werden.

Tatsächlich dürfte auch der AdvoCard durchaus bekannt sein, dass die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung in Verkehrs-Owi-Sachen keineswegs „Gebühren grundsätzlich nur unterhalb der Mittelgebühr“ für angemessen hält, sondern eben die Mittelgebühr. Dies gilt – entgegen der Behauptung der AdvoCard – erst recht bei einem drohenden Fahrverbot. Die dort zitierten Entscheidungen sind ebenso sämtlich älteren Datums wie auch vereinzelt geblieben. Dass die „ausdrückliche Berücksichtigung“ des (allein) dem RA zustehenden Ermessen durch die RSV schon begrifflich abwegig ist, sei nur am Rande bemerkt.

In Zukunft ist wohl zu überlegen, auch in „AdvoCard-Sachen“ die Rechnung nicht an diese, sondern direkt an den Mandanten zu schicken.

HUK – Spart durch Mediation

November 12th, 2014

Der Kollege Becker aus Hamburg berichtet:

Bei der HUK versicherter Rechtssuchender wandte sich mit einer kleineren Forderungssache an mich. Deckungszusage wollte er selbst einholen, Termin wurde schon einmal vereinbart.

Heute ruft er an, Termin hat sich erledigt. Die HUK war der Auffassung, dass es ein Fall der Mediation sei und habe selbst beim Schuldner angerufen oder durch einen von ihnen beauftragten Anwalt anrufen lassen. Schuldner zahlt jetzt.

Schön für ihn, tschüss Mandatsauftrag.

Bleibt zu hoffen, dass derartige Methoden nicht Schule machen. Und seiner Rechtsschutzversicherung die Beurteilung zu überlassen, wie ein Fall zu bearbeiten ist, erscheint auch eher zweifelhaft.

Ein bisschen auch die Entscheidung zwischen Pest und Cholera: Holt man als RA selbst (als Service) die Kostendeckungszusage ein, riskiert man ausufernden und unproduktiven Schriftwechsel. Überlasst man dies dem Mandanten, riskiert man das ganze Mandat (wie man sieht).

ARAG – Es reicht !

Oktober 24th, 2014

Der Kollege Karl-Heinrich Wintzenburg aus Hannover macht seinem berechtigten Ärger über die ARAG SE Luft:

Hallo die Damen und Herren Kollegen,

hier ein weiterer Beitrag zu der Erfahrung mit der Arag SE. Jetzt greift sie auch schon in das Mandatsverhältnis ein. Allmählich reicht’s jetzt mal!

Einen bei ihr versicherten Mandaten haben wir gegen den Vorwurf einer Abstandsmissachtung auf der Autobahn verteidigt. Der Bußgeldbescheid belastete ihn mit 180,00 € Geldbuße und drei Punkten nach dem alten Punktesystem. Die Verteidigung in der Sache gestaltete sich mit den Prüfungsanforderungen an die technische Messung sowie auch in rechtlicher Hinsicht wegen einer überschaubaren Strecke von (nur) 300 m und dem Einwand des Mandanten, dass ihm ein anderer Verkehrsteilnehmer in seinen Sicherheitsabstand gefahren war, als durchaus nicht einfach gelagert.

In der mündlichen Verhandlung gab die Videoaufzeichnung der Messung mehr als eine halbe Stunde lang Anlass zu deren Erörterung. Zudem ist der Messbeamte als Zeuge vernommen worden. Der zuständige Abteilungsrichter teilte die Bedenken gegen die Messung danach nicht, obwohl die dazu verfügbare Rechtsprechung wohl eine überschaubare Messstrecke von 300 m mindestens verlangt und verurteilte den Mandanten entsprechend des Bußgeldbescheides.

Unserer Abrechnung mit der Arag Rechtsschutzversicherung haben wir die Mittelgebühr zugrunde gelegt. Das rechtfertigte sich insbesondere deshalb, weil die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten als beruflichen Vielfahrer zumindest von durchschnittlichem Gewicht war. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse waren als überdurchschnittlich zu bewerten, während Umfang und Schwierigkeitsgrad der Verteidigung ebenfalls zumindest einen durchschnittlichen Umfang besitzen.

Über alle zur Bemessung im Rahmen gem. § 14 Abs. 1 RVG informiert, erstattete die Arag nur Gebühren, die deutlich unterhalb der Mittelgebühr liegen. Dazu beruft sie sich auf eine Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 24.08.2011, die einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Landeskasse (!) zum Gegenstand besitzt und deren Leitsatz wie folgt lautet:

„Die drohende Eintragung von 3 Punkten im VZR rechtfertigt nicht die Annahme einer überdurchschnittlichen Angelegenheit im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit i. S. des § 14 RVG“.

Um mehrere Hinweise darauf, dass in dem von uns verteidigten Verfahren nur die Mittelgebühr berechnet worden war, schert sich die Arag nicht weiter. Als überaus ernst ist indes ihr Verhalten gegenüber ihrem Versicherungsnehmer zu bewerten. An diesen richtete sie nämlich sogleich ein Schreiben, worin sie zunächst den Eindruck zu erwecken versucht, dass in seiner Sache von dem Verteidiger überdurchschnittliche Gebühren verlangt würden. Im Weiteren heißt es dann:

„Als Ihr Rechtsschutzversicherer haben wir die Aufgabe, diese Fragen mit Ihrem Rechtsanwalt zu klären. Sollte er sich wegen der restlichen Kosten an Sie wenden, sind Sie nicht verpflichtet zu zahlen. In diesem Fall bitten wir Sie uns sofort anzurufen, damit wir das weitere Vorgehen miteinander abstimmen können. Kosten entstehen Ihnen dann nicht, wenn Ihr Rechtsanwalt die Differenz gerichtlich geltend machen sollte. Wir bitten um Ihre Mithilfe. Übersenden Sie uns deshalb unverzüglich Ihnen zugehende Schreiben, eine Klage oder einen Mahnbescheid. Unterzeichnen Sie bitte auch keine Abtretungserklärung.“

Mit dieser Mitteilung versucht die Arag Rechtsschutzversicherung SE seit Neuestem, ihre Versicherungsnehmer gegen ihren Verteidiger einzu­nehmen, deutlicher ausgedrückt, aufzuhetzen.Derartige Eingriffe in das Mandatsverhältnis stellen eine Ungeheuerlichkeit dar und dürfen in keinem Fall hingenommen werden. Zu einer Lösung, wie sie weiter in der Mitteilung an ihren Versicherungsnehmer beteuert, ist sie überhaupt nicht bereit. Auch auf eine Vorstandbeschwerde hin sieht sie sich zu einer Abänderung ihres Verhaltens in keiner Weise veranlasst.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Wintzenburg, Rechtsanwalt

Es ist natürlich auch der ARAG bekannt, dass die Berechnung einer Mittelgebühr schon in Bußgeldsachen durchschnittlicher Art und Güte der herrschenden Meinung entspricht.

Ebenso ist es jedenfalls in Anwaltskreisen bekannt, dass der ARAG offensichtlich kein Textbaustein zu dämlich ist, um Honoraransprüche herunterzukürzen. Die ARAG ist mit derzeit 129 Einträgen nicht umsonst trauriger Spitzenreiter hier im Blog.

Völlig inakzeptabel ist aber der Versuch der ARAG; einen Keil zwischen Versicherungsnehmer und Anwalt zu treiben – und dazu den eigenen VN auch noch falsch informiert. Die Behauptung „Sollte er sich wegen der restlichen Kosten an Sie wenden, sind Sie nicht verpflichtet zu zahlen“ ist jedenfalls in dieser pauschalen Form schlicht unzutreffend – und hier erst recht in Bezug auf die Differenz zur Mittelgebühr.

Erfahrungsgemäß knickt die ARAG in Prozessen dieser Art aber gerne schnell ein – und zahl dann. Dem Kollegen wünscht das RSV-Blog-Team gutes Gelingen!

Itzehoer – kneift und schweigt

Oktober 8th, 2014

Über das merkwürdige Verständnis der Itzehoer bezüglich ihrer Selbstbeteiligung war bereits berichtet worden.

Zwischenzeitlich beschäftigt sich nicht nur die BaFin mit dieser Frage, die Itzehoer hat auch „klammheimlich“ die zunächst einbehaltene Selbstbeteiligung von 75.- € überwiesen – natürlich ohne jeden Kommentar und ohne jede Begründung.

Eigene Fehler einzugestehen, wäre aber auch zu viel verlangt – jedenfalls von der Itzehoer.