AdvoCard – albern

Oktober 2nd, 2014

Die AdvoCard nervt mal wieder mit ihrem ebenso bekannten wie unzutreffenden Textbaustein:

„Für die Verteidigung eines Betroffenen, dem eine Verkehrsordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird, kommen als angemessene Gebühren grundsätzlich nur unterhalb der Mittelgebühr liegende Gebühren in Betracht.“

Per Telefax bitte ich also um Ausgleich des so verbleibenden Fehlbetrages von 71,40 €. Dieser kommt nicht – aber am 23.o9.2014 ein Fax:

Wir haben einen Vorschuss geleistet – bitte informieren Sie und kurz über den aktuellen Sachstand. …

Besagter Vorschuss war gerade 7 (in Worten: sieben) Tage vorher hier eingegangen. Der Fehlbetrag steht bis heute aus.

D.A.S. – Erst kürzen, dann kneifen

September 11th, 2014

Ein Kollege berichtet:

Die D.A.S. hatte mal wieder gemeint, die Grundgebühr in einem Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort von der Mittelgebühr (200.- €) auf € 100,00 herunterkürzen zu müssen. Die D.A.S. brachte im Grunde – außer neben der Sache liegenden – nur das ausgelutschte Argument mit den umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen vor.

Wir haben dann in Absprache mit unsere Mandantin geklagt.

Schon vor dem Termin teilte das Gericht in einer Verfügung mit, dass es die Klage für begründet halte. Von der D.A.S kam dann entsprechend auch niemand zum Termin, weshalb Versäumnisurteil erging.
(AG Wangen im Allgäu, 4 C 297/14 vom 11.09.2014)

Wahrscheinlich das auch sonst bekannte Kalkül von Versicherungen: Wegen 100.- € werden die schon nicht klagen.

Wenn die Klage dann aber doch kommt, sollte man wenigstens kurzfristig zahlen – und nicht noch zusätzlich vermeidbare Kosten zu Lasten der Versichertengemeinde (!) verursachen, die in etwa der Klagforderung entsprechen.

Schnapszahl droht !

September 10th, 2014

Noch ca. 21.000 Seitenaufrufe, dann sind die 6.666.666 voll. 😉

6.666.666 seit März 2005, das sind immerhin rund

· 476.190 pro Jahr oder
· 39.683 pro Monat oder
· 1.323 pro Tag.

Spätestens Ende dieses Monats dürfte es also soweit sein. Den geneigten Lesern und insbesondere Kommentatoren schon jetzt herzlichen Dank für ihr Interesse!

Der BGH zur Verständlichkeit von ARB

August 31st, 2014

Der BGH spricht im Urteil IV ZR 88/13 vom 16.o7.2014 wahre Worte gelassen aus:

16 aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut auszugehen. Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 8. Mai 2013 – IV ZR 84/12, VersR 2013, 995 Rn. 10 m.w.N.). Liegt – wie hier – eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 – IV ZR 127/12, […] Rn. 13; vom 8. Mai 2013 – IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 40 m.w.N.).

Ein praktisches Beispiel:

In § 5 Abs. II lit. c) der ARB der Itzehoer heißt es:

„Entstehen aus demselben Ereignis mehrere Leistungsarten, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal in Abzug gebracht“.

1. Fall: Bußgeldbescheid wegen unerlaubten Überholens.
2. Fall: Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (pikanterweise auch die Itzehoer) belastet in der Folge den SFR der Mandantin wegen eines angeblich durch dieses Überholen verursachten Unfalls.

Die Mandantin wehrt sich gegen diese Rabattbelastung.

Laut Itzehoer-RSV fällt die Selbstbeteiligung hier zwei Mal an, „da das hier streitige Handeln der Haftpflichtversicherung nicht auf den Unfalltag datiert. Es handelt sich hier im unterschiedliche Ereignisse.“

M.E. sind dagegen „aus demselben Ereignis“ – nämlich dem unerlaubten Überholen – sowohl eine Bußgeldsache als auch eine Zivilsache entstanden. Dass die Rabattbelastung (denknotwendig) zeitlich nachfolgt, dürfte dagegen gänzlich unerheblich sein, zumal sie kausal durch „das selbe Ereignis“ bedingt ist.

Verstehe ich den § 5 Abs. II lit. c) der ARB nun falsch oder die Itzehoer?

P.S.: Ein Kollege kam hier auf § 305 c Abs. II BGB:

Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Auch kein schlechter Ansatz.

Die Itzehoer ficht das natürlich alles nicht an. Mal sehen, was die BaFin dazu sagt.

Update 22.o9.2014: Stellungnahmen bezüglich der BaFin-Beschwerde liegen noch nicht vor, aber die Itzehoer hat jetzt stillschweigend die einbehaltene („doppelte“) Selbstbeteiligung überwiesen. 😉

HUK Coburg denkt mit

August 26th, 2014

Bekanntlich sind wir ja immer auf der Suche nach aktuellen und hier noch nicht publizierten Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (ARB).

Die meisten wurden mühsam im Netz zusammengesucht. Jetzt kam Hilfe von der HUK in Form eines Links zu ihren aktuellen ARB.

Vielen Dank !

AdvoCard – kreativ

August 12th, 2014

Rechtsschutzversicherungen übersehen ja bekanntlich gerne, dass § 14 RVG dem Anwalt ein Ermessen eröffnet – und nicht den Rechtsschutzversicherungen. AdvoCard hat sich nun eine besonders schlaue Formulierung ausgedacht und schreibt mir:

„Unter ausdrückliche Berücksichtigung des Ihnen zustehenden anwaltlichen Ermessens halten wir die Gebühren unserer obigen Abrechnung für angemessen“

Nett formuliert – im Ergebnis aber nichts anderes.

Ärgerlich allerdings Behauptungen wie diese:

„Für die Verteidigung eines Betroffenen, dem eine Verkehrsordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird, kommen als angemessene Gebühren grundsätzlich nur unterhalb der Mittelgebühr liegende Gebühren in Betracht.“

Es folgen einige (eher vereinzelt gebliebene) Fundstellen. Dies soll „selbst bei einem drohenden oder verhängten Fahrverbot“ gelten. Anderer Auffassung die h.M. – was AdvoCard auch durchaus bekannt sein dürfte.

Itzehoer – nervt nur noch

Juli 31st, 2014

Das ist wohl das erste Mal, dass eine Rechtsschutzversicherung es schafft, mit ein und demselben Fall hier dreier Beiträge gewürdigt zu werden, hier und hier und jetzt nochmals:

Zwischenzeitlich wurde weitere vermeidbare Korrespondenz gewechselt, meistens nur bestehend aus ein oder zwei Sätzen, die kaum verständliche Nachfragen beinhalteten. Inzwischen ist das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten eingestellt und die Sache an die Bußgeldsache abgegeben worden.

Daraufhin entsprechende Nachricht und neue aktualisierte Rechnung an Itzehoer. Eine Zahlung erfolgt natürlich wieder nicht (Forderung inzwischen über 500.- €) vielmehr weitere Fragen:

Schreiben vom 24.o7.2014: „Bitte übersenden sie uns den Einstellungsbeschluss“ Zweifelt man meine Angaben etwa an? Frechheit !

Rückfax vom 25.o7.2014: „Es gibt (natürlich) keinen !“

Sollte man als Rechtsschutzversicherer wissen: Bei Einstellung nach 170 II StPO und Abgabe an die Bußgeldstelle nach § 43 OwiG gibt es keinen „Einstellungsbeschluss“, sondern nur einen entsprechenden Aktenvermerk.

Itzehoer begreift immer noch nichts. Neues Schreiben vom 24.o7.2014: „Bitte übersenden sie uns den Einstellungsbeschluss Strafverfahren.“

Rückfax: „S. Anlage (Rückfax vom 25.o7.2014)“

O.K. vielleicht ein bisschen wortklauberisch, aber es reicht jetzt! Also Rechnung an Mandanten mit kurzer Schilderung der Sachlage und Hinweis auf Beschwerdemöglichkeiten bei der BaFin.

Update: Ob man bei Itzehoer wohl diesen Beitrag gelesen hat? Am o1.o8.2014 schon wieder ein Schreiben:

„Sie teilten mit, das Strafverfahren ein eingestellt und die Sache an die Verwaltungsbehörde abgegeben worden. Bitte belegen Sie dies mit Unterlagen.“

Nö. Wenn man mir nicht glaubt (und erst recht nicht zahlt), möge man es lassen. Schreiben an Mandanten nebst Rechnung ist sowieso raus.

Die WGV und die Glaskugel

Juli 29th, 2014

Ein Kollege berichtet:

Es ist mal wieder zum K. Habe in einer Bußgeldsache gegenüber der WGV Vorschuss in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr geltend gemacht. Jetzt hat der Sachbearbeiter eine Glaskugel auf dem Tisch und weiß bereits jetzt, dass das alles unterhalb der Mittelgebühren angesiedelt werden muss. § 9 RVG kennt er wohl nicht.

Tja, wahrscheinlich unter Berufung auf das eine oder andere Urteil von anno dunnemals in dieser Richtung und unter Vernachlässigung der anders lautenden h.M. Mehr dazu auch beim Kollegen Burhoff.

NRV nervt !

Juli 9th, 2014

Ist NRV eigentlich die Abkürzung für nervige Rechtsschutz-Versicherung?

Es geht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung; wie üblich habe ich meiner Kostendeckungsanfrage (nebst Vorschussnote) die entsprechende Anhörung beigefügt. Die dortige VN ist 53 Jahre alt. Auf dem Beweisfoto ist relativ gut eine deutlich jüngere Dame zu erkennen.

NRV fragt nach:

Handelt es sich bei der betroffenen Person um den Ehegatten des Versicherungsnehmers?

Schon ersichtlich nicht wirklich sinnvoll (ggf. auch wegen Mitversicherung berechtigter Fahrer), aber o.k.: „Tochter der VN“, per Fax retour.

Das reicht aber immer noch nicht, jetzt kommt die nächste Frage:

Teilen sie uns bitte mit, auf wen das hier betroffene Fahrzeug zugelassen ist.

Also erklären wir das denen auch noch:

„Da Geschwindigkeitssünder (außer bei Lasermessungen) bekanntlich nicht vor Ort angehalten werden, führen sog. „Blitzerfotos“ zu Kennzeichenanzeigen. Deren Bearbeitungsart setze ich als bekannt voraus: Es wird der/die Kfz-Halter(in) ermittelt und diesem/dieser der Anhörungsbogen und ggf. auch ein Bußgeldbescheid übersandt.

Wie Sie dem Ihnen bereits übersandten Anhörungsbogen entnehmen können, wurde die Messung mit einem stationären Gerät vorgenommen und der Tatvorwurf richtet sich bisher ausschließlich gegen Ihre VN. Unter Berücksichtigung dessen dürfte sich Ihre Frage, auf wen der betroffene PKW zugelassen ist, erledigt haben – oder unschwer selbst zu beantworten sein.“

Mal sehen, was als nächstes kommt.

P.S: Ob man diese Fragen immer wieder mit einem zehnzeiligen Absatz über Auskunfts- und Unterrichtungspflichten eines VN garnieren muss, mag auch bezweifelt werden.

P.P.S.: Meine Vorschussnote ist natürlich nach wie vor offen.

DEURAG – Kein vorgeschaltetes Mediationsverfahren

Juni 25th, 2014

Die Rechtsanwaltskammer Berlin informiert:

Das Landgericht Frankfurt am Main hat auf Klage der Rechtsanwaltskammer Berlin der DEURAG untersagt, Rechtsschutzversicherungsverträge zu verwenden, die vorschreiben, dass der Kunde – bevor er Rechtsschutz für ein gerichtliches Verfahren erhält – in bestimmten Rechtsschutzbereichen zunächst ein „Mediationsverfahren“ durchführen muss, für das die Rechtsschutzversicherung den „Mediator“ auswählt. Eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung verstoße gegen § 2 Abs. 1 Mediationsgesetz, wonach die Mediatorin oder der Mediator von beiden Parteien auszuwählen ist.

Das LG stellte fest, dass die Mediation unparteiisch durchgeführt werden müsse, was nicht hinreichend gewahrt sei, wenn der Versicherer den Mediator auswähle. Denn dem Versicherer gehe es in der Regel um eine möglichst kostengünstige Streitbeilegung, „wohingegen der Versicherungsnehmer eine seinen Interessen möglichst weitgehend Rechnung tragende Rechtsberatung“ wünsche.

EBEN !