BlaBla by Concordia – die 2.

Januar 6th, 2014

Gegen einen Bußgeldbescheid lege ich Einspruch ein und übersende der Concordia meine Vorschussrechnung, Grundgebühr Nr. 5100 V RVG, Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG und Erledigungsgebühr Nr. 5115 VV RVG.

2 ½ Wochen später bequemt Concordia sich zu folgendem Schreiben:

„Ob die Gebühr Nr. 5115 tatsächlich entsteht, ist derart unsicher, dass wir jene bei unserer Vorschusszahlung noch außen vor lassen.“

Und dass nach einem Bußgeldbescheid ansonsten regelmäßig noch deutlich höhere Gebühren entstehen, haben inzwischen schon ganz andere und ebenfalls nicht für Flexibilität bekannte Rechtsschutzversicherungen begriffen.

Also Vorschussnote nach § 9 RVG über alle voraussichtlich entstehenden Gebühren an Concordia – bisher ohne Reaktion. Heute also entsprechend erinnert, dann ggf. Rechnung an Mandanten.

Nachtrag:

Nun wird Concordia plötzlich schnell und bittet per Fax um:

– Vorlage meiner Einlassung gegenüber der Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde
– Vorlage der Terminsladung zur Hauptverhandlung

Und dann möchte ich noch mitteilen, ob der Termin zusammen mit dem Mandanten wahrgenommen wird. Welche Relevanz das allerdings für mein Honorar haben sollte, erschließt sich so nicht.

Nein liebe Concordia, Schluss mit der Debatte! Rechnung an Mandanten und fertig.

P.S. Ob die Frau Ass. H. wohl von einer anderen RSV eingekauft wurde, deren Namen mit „A“ anfängt?

BlaBla by Concordia

Dezember 29th, 2013

Die Concordia entwickelt langsam ein Regulierungsverhalten, wie es bisher eher von anderen Rechtsschutzversichern (negativ) bekannt war. Es geht u.a. um die (angebliche) Vorsteuerabzugsberechtigung der dortigen VN wegen einer Verkehrs-Ordnungswidrigkeit. Die Concordia zahlt deshalb die Mehrwertsteuer nicht.

Diesbezüglich verweise ich auf das BFH-Urteil V R 29/10 vom 11.o4.2013. Demnach eröffnen „Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug“.

Hierzu die Concordia: „Da es sich um eine Ordnungswidrigkeit und nicht um ein Strafverfahren handelt, ist die genannte Entscheidung des BFH nicht einschlägig.“

So, so! Warum das aber so sein sollte, wird nicht begründet – und erscheint eher abwegig. Nun ein neues Schreiben der Concordia: „Die von Ihnen zitierte BFH-Entscheidung liegt uns nicht vor, sodass wir um Übersendung bitten.“

Geht’s noch? Erst ist das Urteil (angeblich) „nicht einschlägig“, dann räumt man plötzlich ein, dieses überhaupt nicht zu kennen? Dass es ohne weiteres per Google auffindbar ist, sei nur am Rande erwähnt. Also Rechnung über den Restbetrag an Mandantin und Ende der Diskussion.

DEURAG – Schweigen ist Gold??

Dezember 11th, 2013

Mit Telefax vom 31.10.2013 fragte ich bei der DEURAG an, ob in einem Fall Kostendeckung besteht – keine Reaktion

Also frage ich am 12.11.2013 nochmals telefonisch nach. Nein, sofort beantworten kann man die Frage nicht, der zuständige Sachbearbeiter werde sich in ca. 2 – 3 Tagen (!) melden.

Tatsächlich kommt am 18.11.2013 ein Schreiben, wonach wegen eines ein sog. vorvertraglichen Risikos keine Kostendeckungszusage gegeben werden kann.

Am selben Tage frage ich per Fax, ob denn ein identischer Fall desselben Mandanten mit späterem Datum gedeckt sei. – Keine Antwort.

Also per Telefax vom 27.11.2013 erinnert – keine Antwort.

Wenn es denn schon knapp drei Wochen dauert, eine sehr einfache Deckungsablehnung wegen vorvertraglichen Risikos zu produzieren, wie lange mag dann wohl eine Kostendeckungszusage dauern?

Update 14.o5.2014: Auch fünf Monate später noch keine Antwort. Eine solche Rechtsschutzversicherung braucht niemand!

Der BGH legalisiert „Schadensfreiheitsrabatt“ in der RSV

Dezember 4th, 2013

Nach einer aktuellen Pressemitteilung des BGH beeinträchtigt die „Schadenssteuerung“ mancher Rechtsschutzversicherer nicht das Recht auf freie Anwaltswahl:

Die klagende Rechtsanwaltskammer verlangt von der Beklagten – einem Rechtsschutzversicherer – unter anderem, die Verwendung von Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2009) zu unterlassen, die ein Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung im Zusammenhang mit einer Anwaltsempfehlung betreffen. Die Bedingungen sehen eine Rückstufung von maximal 150 € pro Schadenfall vor, wobei diese durch Zeitablauf in den Folgejahren wieder ausgeglichen werden kann. Im Schadenfall unterbleibt allerdings diese Rückstufung – und damit in der Regel eine höhere Selbstbeteiligung beim nächsten Versicherungsfall -, wenn der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt.

Das Landgericht wies die entsprechende Klage ab, auf die Berufung der Klägerin hatte das Oberlandesgericht die Beklagte unter anderem dazu verurteilt, die Verwendung der streitgegenständlichen Bestimmungen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Mit Urteil IV ZR 215/12 vom o4.12.2013 hat der BGH das Urteil des OLG aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG zurückgewiesen. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, die Grenze zur Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl werde erst überschritten, wenn die Vertragsgestaltung einen unzulässigen psychischen Druck zur Mandatierung des vom Versicherer vorgeschlagenen Anwalts ausübt. Das sei bei den von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen nicht der Fall.

Naja – 150. – Teuro haben oder nicht kann bei manchem Normalbürger schon erheblichen psychischen Druck bewirken – jedenfalls dann, wenn das Einkommen deutlich unter dem eines BGH-Richters liegt. 😉

Ansonsten sollte jeder RSV-Kunde überlegen, warum die Rechtsschutzversicherungen es wohl honorieren, wenn er auf den Anwalt seines Vertrauens verzichtet. Besser noch: Eine Rechtsschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung und/oder zweifelhafte Rabattsysteme.

Ein kleines Rädchen in der großen Mühle ARAG

November 25th, 2013

Die Redaktion vom RSV-Blog erhält nicht selten Zuschriften von Verbrauchern, die ihre Erfahrungen mit Rechtsschutzversicherern mitteilen. Oft beinhalten diese Mitteilungen die Bitte, einen Versicherer zu empfehlen.

Empfehlungen können die Redakteure grundsätzlich nicht geben. Zu unterschiedlich sind die Anforderungen der Kunden und zu vielfältig sind die Angebote der Versicherer. Sinnvoll und nützlich ist es eher, den Rat von unabhängigen Beratern, meist Versicherungsmakler, zu suchen. Versicherungsvertretern, die sich an eine oder wenige Versicherer gebunden haben, sind hingegen mit Vorsicht zu genießen.

Meine Erfahrungen als Rechtsanwalt und Strafverteidiger gebe ich den Verbrauchern jedoch gerne weiter. Und wenn diese meine Erfahrungen so massiv schlecht sind, wie die sehr vieler Anwälte und unserer Kanzlei mit der ARAG, rate ich auch genauso massiv davon ab, sich an die ARAG vertraglich zu binden.

Nun erreichte die Redaktion des RSV-Blog der „Leserbrief“ eines Kunden der ARAG, der eigentlich auch gerne weiterhin den Versicherungsschutz dieses Unternehmens behalten möchte. Dieser Erfahrungsbericht – aus Sicht eines Kunden – bestätigt die Erfahrungen, die Rechtsanwälte in sehr vielen Fällen gemacht haben: Der Service der ARAG hört genau da auf, wo die Versicherungsprämie auf dem Konto des Versicherers gutgeschrieben wurde. Was danach kommt, geht in der Sintflut dieses Molochs unter.

Hier nun der Leserbrief, vollständig und im Original (der besseren Lesbarkeit wegen habe ich nur zusätzliche Absätze und Satzzeichen eingefügt, die im Original nicht enthalten waren):

Mein Name ist [der Redaktion bekannt. crh]. Ich bin jetzt schon mehr als 20 Jahre bei der Arag. Immer wurde per Lastschrift verfahren von ARAG pünktlich zum 1 eines jeden Monats abgebucht für unsere Recht und Heim sowie für die Unfallversicherung (und noch 2 andere; hier brauchten wir nur anzurufen und es wurde umgestellt ohne langes reden).

Nun versuche ich schon seit mehreren Monaten, dieses Lastschriftverfahren zu ändern, abmelden, alternative wäre ein eigens eingerichteten Dauerauftrag, wollte es auch schon das Lastschriftverfahren kündigen. Aber mir wurde gesagt das dieses nicht ginge, höchstens das man uns die Beiträge vierteljährlich abziehe, welche Summe für uns kleine Familie nicht tragbar ist, weil wir unser Konto immer mit mindestens 200 Euro gedeckt halten müssen. Und da seid kurzen meine Frau nur noch berufstätig ist und ihr Gehalt so um den – 6 – 7 – oder 8 eines Monats kommt, gab es oft Probleme bei unserer Bank, weil das Konto nicht genügend Deckung hatte. Unsere Sparkasse nimmt für die Rückbuchung 1,97euro – Arag hierfür mal gleich 3,70euro.

Ich dachte mir die ARAG sei Kulant ihren Kunden gegenüber, und sie würden uns entgegenkommen und uns unterstützen. Aber leider mussten wir feststellen, das wir doch nur ein kleines Rädchen sind in der großen Mühle ARAG, es scheint nur wichtig zu sein schnell kassieren.

Der Mensch als solches (KUNDE) interessiert nicht, wir sind im Zwiespalt. Sollen wir jetzt die ARAG kündigen, weil sie nötigen uns quasi immer eine gewisse Summe auf dem Giro Konto zu lassen, welches eigentlich zum Lebensunterhalt gehört.

Ich habe diese Situation offen bei der Arag beigelegt, aber stieß immer auf Ablehnung, vieles ist widersprüchlich; einige Personen am Telefon des Service ARAG schlugen mir als Lösung im schlimmsten Falle vor einen eigenen Dauerauftrag nach Kündigung des Lastschriftverfahrens einzurichten.

Ich habe nun das lastschriftverfahren gekündigt vor mehr als 3 Wochen, aber bis jetzt hat sich die ARAG nicht durchringen können mir zu antworten. Denn es ist für uns wichtig, auch gut versichert zu sein, und möchten eigentlich diesen Versicherungsschutz nicht missen, – wie ich schon sagte, wir sind nur die Kühe, die regelmäßig gemolken werden und wen das nicht regelmäßig passiert bekommt man ärger, wir wissen momentan nicht weiter.

Diesem Brief kann eine große Verzweifelung der Familie entnommen werden. Der Mann will Kunde des Versicherers bleiben. Er will seine Leistung – die Zahlung – auch pünktlich bringen. Allein das sture Verhalten der ARAG wird in diesem Fall dazu führen, daß er irgendwann den Versicherungsschutz verliert und die ARAG die rückständigen Prämien nebst entstandener Kosten für Rücklastschriften und Mahnungen am Ende zwangsweise beitreiben läßt.

Das ignorante Geschäftsgebaren, das die ARAG ihren Kunden bereits bei der Bezahlung der Prämien und der Kommunikation mit ihren Kunden an den Tag legt, ist ein deutlicher Hinweis darauf, wie dieser Versicherer im Schadensfall reagieren könnte (und nach meiner Erfahrung auch wird).

Die Empfehlung, die ich und viele meiner Kollegen diesem Mann und allen anderen Versicherungsnehmern im Falle dieses Versicherers mitgeben möchte, lautet daher: Die ARAG sollte man besser meiden, wenn man auf einen zuverlässigen und seriösen Versicherer Wert legt.

ARAG – Frau Ass. D. schlägt wieder zu

November 20th, 2013

Es geht um einen Bußgeldbescheid über 120.- € wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h nebst Fahrverbot von einem Monat wegen einer Vortat innerhalb der letzten 12 Monate (was allerdings erst am Ende des zweiten Absatzes des Bußgeldbescheides steht):

Die schon berühmt-berüchtigte Frau Ass. D. ist allerdings anscheinend derart auf das Kürzen von Vorschussnoten fixiert, dass sie so weit wohl gar nicht mehr gelesen hat. Sie schreibt:

„Da ein Fahrverbot nicht drohte, ist mit der überwiegenden Rechtsprechung von einer alltäglichen Bußgeldsache auszugehen mit der Folge, dass der Ansatz der Mittelgebühr nicht angemessen ist.“

Wer lesen kann (und auch bis zu Ende liest), ist klar um Vorteil!

Ansonsten: Dass für diese angebliche „überwiegende Rechtsprechung“ weder auch nur eine einzige Fundstelle genannt wird, noch diese tatsächlich existiert, sei nur am Rande erwähnt. Selbst die m.E. überwiegende Zahl der Rechtsschutzversicherungen verbreitet diesen Unfug nicht mehr – wohl aber die ARAG (wer auch sonst).

Es bleibt die Erfahrung: Bei „ARAG-Mandanten“ die Rechnung gleich an diese schicken. Mögen die sich dann mit der ARAG auseinandersetzen.

EuGH sichert freie Anwaltswahl

November 18th, 2013

Der EuGH hat mit Urteil C-442/12 vom o7.11.2013 entschieden:

Bestimmen die Bedingungen einer Rechtschutzversicherung, dass der Versicherte nur bestimmte ausdrücklich genannte Anwälte zu seiner Vertretung beauftragen darf, so liegt darin eine unzulässige Beschränkung des Rechts auf freie Anwaltswahl (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344). Dies geht aus einer Entscheidung des Europäi-schen Gerichtshofs hervor.

Kurzinfo s. auch hier.

ARAG – Schlimmer geht’s nimmer !!!

Oktober 23rd, 2013

Die schon hier berichtete Geschichte ist noch lange nicht zu Ende:

Es bedurfte erst eines kostenpflichtigen Stichentscheids, bis die ARAG sich endlich zu einer Kostendeckungszusage für eine Klage bequemte. Das entsprechende Honorar von 155,30 € hätte die ARAG ihrer Versichertengemeinde ersparen können. Parallel wurde Beschwerde bei der BaFin erhoben. Dass die diesbezügliche Stellungnahme der ARAG auch nicht von unbedingter Wahrheitsliebe zeugte, sie nur nebenbei bemerkt.

Zwischenzeitlich hatte die Gegenseite allerdings eingesehen, der vollständigen Haftung nicht entkommen zu können und daraufhin schließlich auch die zweite Hälfte des Schadens reguliert. Es blieben allerdings – trotz längerer Korrespondenz – Verzugszinsen i.H.v. 10,44 € offen. Diese wurden aufgrund der zwischenzeitlich vorliegenden Kostendeckungszusage per Mahnbescheid geltend gemacht, die ARAG hiervon informiert und die entsprechende Gebührennote übersandt.

Daraufhin teilte die ARAG mit Telefax vom 18.10.2013 mit, „die Zinsen i.H.v. 10,50 €“ angewiesen zu haben. Die anschließende Korrespondenz überschreitet die Grenze des Zumutbaren bei Weitem. Auf erneute Anmahnung meines Honorars nebst Gerichtskosten teilte die ARAG u.a. Folgendes mit:

Dieses will die ARAG (trotz Kostendeckungszusage für eine Klage) vorerst nicht zahlen. Sie meint u.a., meiner Gebührennote sei kein „Beleg über vorgestreckte Gerichtskosten beigefügt gewesen. Abgesehen davon, dass ich in den vergangenen 20 Jahren noch nie einer Rechtsschutzversicherung Belege über Gerichtskosten vorlegen musste, werden diese auch nicht „vorgestreckt“, sondern im Nachhinein per Lastschrift von der Landeskasse eingezogen – was der ARAG offensichtlich völlig unbekannt ist.

Ferner hätte ich „keine Kopie der Vollmacht“ vorgelegt, die eine „ausdrückliche“ Bevollmächtigung für das Mahnverfahren belegt. Ein bisher ebenfalls einmaliger Vorgang, dass meine anwaltliche Vollmacht hinterfragt bzw. in Zweifel gezogen wird. Nicht nur, dass anwaltliche Vollmachten in aller Regel ohnehin zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung berechtigen: Hier war (nach bekannten Schwierigkeiten) bereits Kostendeckungszusage für eine Klage erteilt worden. Wieso ich dann noch eine „ausdrückliche“ Bevollmächtigung für ein (kostengünstigeres !) Mahnverfahren durch Vorlage bei der ARAG (!) nachweisen sollte, ist absolut unverständlich.

Ferner möge ich den „Mahnantrag nachreichen“. Auch dieses ist absolut unüblich, noch nie habe ich einen beantragten Mahnbescheid einer Rechtsschutzversicherung übersenden müssen.

Und schließlich: Durch die unverlangte Zahlung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Zinsbetrages hat die ARAG mich in eine missliche Situation gebracht:

– Der Mahnantrag müsste ggf. zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden – wobei sich dann die Frage der Kostentragung stellt.

– Oder aber ich überweise besagte 10,50 € an die ARAG zurück und setze das Mahnverfahren fort.

Jedenfalls aber hat die ARAG ohne weitere Vorbedingungen die bisher unzweifelhaft angefallene Verfahrensgebühr für Mahnbescheid Nr. 3305 VV RVG nebst Neben- und Gerichtskosten zu zahlen, was sie unberechtigterweise von der Vorlage diverser Belege etc. abhängig macht.

Daraufhin gab es dann eine erneute BaFin-Beschwerde. Mal sehen, was der ARAG dazu wieder einfällt. Dass der Mandant diese absolut unbrauchbare Rechtsschutzversicherung zwischenzeitlich gekündigt hat, sei nur am Rande erwähnt.

Die Fünf Millionen sind überschritten !

Juli 31st, 2013

Seit März 2005 waren (aktuell) 5.016.801 Besucher hier. Allen Lesern und Kommentatoren vielen Dank für das Interesse und bleiben Sie uns weiterhin gewogen !

Bei dieser Gelegenheit ein wenig Statistik: Dass die ARAG mit 124 Beiträgen fast doppelt so oft erwähnt wurde wie die zweitplatzierte D.A.S., hat sicherlich seinen Grund …

ÖRAG bockt

Juli 23rd, 2013

Die ÖRAG bockt. Ich sollte für Mandanten Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche prüfen, die evtl. gegen den früheren Vermieter bestehen. Nach Einholung einer Akteneinsicht in eine polizeiliche Ermittlungsakte war klar, dass Ansprüche nicht durchgesetzt werden können. Ich rechnete dann eine Erstberatung ab mit 190,00 EUR zzgl. Kosten u. MWSt.

Die ÖRAG reagierte erst einmal 1 Monat gar nicht. Wobei üblicherweise eine schnelle Reaktion der ÖRAG erfolgt. Auf Erinnerung hin erhielt ich eine 2-seitige Stellungnahme. Obwohl ich in meiner Abrechnung meine Tätigkeit erklärt hatte, hatte die ÖRAG Nachfragen hinsichtlich meiner Tätigkeit. Zusätzlich wies die ÖRAG darauf hin,

„dass die Einholung von von Informationen/Auskünften zur Durchsetzung des Anspruchs ein Betreiben des Geschäfts nach Abs. 3 der Vorbem. zu 2.3 VV RVG darstellt, welches eine Geschäftsgebühr nach 2300 VV RVG auslöst.“

Dann wollte die ÖRAG mit einem Urteil des Amtsgerichts Koblenz von 2004 den Streitwert auf max. 1.000,00 EUR festlegen.

Mit der Entstehung der Geschäftsgebühr statt der Erstberatungsgebühr könnte die ÖRAG sogar richtig liegen. Also habe ich der ÖRAG vorgerechnet, dass dann der Streitwert mindestens 1.840,00 EUR betragen dürfte. Statt der vorher in Rechnung gestellten 254,06 EUR entstanden nun – auch wegen der Vertretung zweier Auftraggeber –  Gebühren von 305,00 EUR. Jetzt folgte eine Wiederholung des Beginns dieser Abrechnungssache: Seit mehr als 3 Wochen schweigt die ÖRAG. Eine Regulierung meiner Gebühren ist bis heute nicht erfolgt. Und das bei einem Selbstbehalt von 150,00 EUR!

Warum einfach, wenn es auch schwierig geht.