Ein eigentlich einfacher, alltäglicher Fall in Deutschland:
Ein für 6.300 Euro verkaufter Gebrauchtwagen hält nicht das, was der Verkäufer Herr K. (auch) schriftlich versprochen hat. Im Formular-kaufvertrag vom Dezember 2013 gibt er die Laufleistung des Pkw mit „km-Stand 123.965“ an. Bei einem Werkstattaufenthalt im März 2014 stellt sich heraus: Tatsächlich war der Pkw schon im Februar 2010 insgesamt 190.733 km gefahren.
Das ist ein Mangel des Fahrzeugs, der den Käufer zum Rücktritt vom Kauf berechtigt.
Der Käufer Herr A. wendet sich an mich. Der Rücktritt wird am 30.04.2014 schriftlich erklärt, das Rücktrittsschreiben dem Verkäufer per Gerichtsvollzieher zugestellt. Der Verkäufer reagiert erst einmal nicht darauf, sondern duckt sich ganz tief in seine Erdhöhle.
Solche Ignoranten und Linksfüssler müssen immer erst zu einem gemeinsamen Tanz in den heiligen Hallen der deutschen Justiz aufgefordert werden. Auch das ist Alltag.
In diesem Fall darf der Käufer aber sogar mit einem sofortigen Aufspielen der Justizband rechnen, weil er seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises allein anhand von drei Urkunden vollständig darlegen („schlüssig begründen“) kann:
1.) Schriftlicher Kaufvertrag mit Kilometerstand als Beschaffenheitsangabe und Kaufpreiszahlungsquittung: CHECK
2.) Nachweis der tatsächlich weit höheren Kilometerleistung durch „Fahrzeughistorie“ des Herstellers und sogar Rechnung einer Vertragswerkstatt vom 09.02.2010 mit dem damaligen (weit höheren) Kilometerstand: CHECK
3.) Rücktrittserklärung des Käufers und deren Zugang beim Verkäufer: CHECK
In solchen Fällen kann der Käufer im „URKUNDSPROZESS“ klagen und die damit verbundenen Vorteile geniessen:
Er bekommt ein schnelles Urteil („Vorbehaltsurteil“) aus dem er sofort die Zwangsvollstreckung gegen den Verkäufer betreiben kann. Dieser vom Gesetzgeber gewollte Überraschungseffekt ist für den Kläger bares Geld wert: Viel Zeit um sich abzusetzen, oder sein Vermögen zu verstecken bleibt auch dem unredlichen Beklagten in diesen Fällen nämlich nicht.
Zeugen werden im Urkundsprozess gar nicht gehört, müssen also auch nicht gefunden und vom Gericht erst geladen werden. Nur Urkunden zählen als Beweismittel. Darum kann das Gericht viel schneller terminieren und sein Urteil sprechen. Darum ist der Urkundsprozess viel schneller als ein gewöhnlicher Prozess. Zum Vergleich: In einem „normales“ Verfahren müsste der Käufer beim Landgericht Berlin derzeit mit etwa neun Monaten Wartezeit bis zum ersten Termin rechnen.
Natürlich will mein Mandant deshalb den Urkundsprozess führen.
Die ARAG weigert sich aber, dafür den erforderlichen Kostenvorschuss zu leisten und besteht auf eine „normale“ Klageerhebung. Mehrere (noch) kostenlose schriftliche Erklärungsversuche meines Büros blieben fruchtlos. Nein, die ARAG will eben einfach bestimmen, wie der Käufer zu klagen hat. Das erinnert mich stark an ein längst vergessenes
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„…solange du die Füße unter meinen Tisch…“
Argumente dafür? Keine.
Es sei denn, man wollte den Unsinn so bezeichnen, den mir die Sachbearbeiterin G. der ARAG mit Schreiben vom 12.06. zumutet:
„Die Voraussetzungen für einen Urkundsprozess liegen nicht vor. Die im Kaufvertrag vermerkte Laufleistung kann lediglich als Indiz nicht jedoch als Beweismittel herangezogen werden. Zum Nachweis der erforderlichen Mängel ist die Erstellung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.“
Ich hätte das gerne als Freitagswitz angesehen. Das hätte zwar zum Datum Freitag der 13. Juni. gepasst. Ich konnte aber trotzdem nicht lachen und habe dem Käufer ganz humorfrei empfohlen, nun an seinem Wohnort (§ 215 I S.1 VVG) ggf. Deckungsklage gegen die ARAG zu erheben und sich für die Zukunft einen Rechtsschutzversicherer zu suchen, der angeforderte Gerichtskosten zeitnah zur Verfügung stellt, anstatt sich – zwar gewollt aber nicht gekonnt – selbstherrlich in die Prozeßführung ihres Versicherten einzumischen und damit den wirtschaftlichen Erfolg des Verfahrens für den Kläger zu gefährden statt diesen zu ermöglichen.