Archive for the ‘ARAG’ Category

ARAG stammelt

Mittwoch, April 23rd, 2008

Wir hatten die ARAG in einer Bußgeldsache im Auftrag unseres Mandanten um die Deckungszusage und einen Vorschuß gebeten. Die Deckungszusage kam in angemessener Zeit, dazu noch dieses Gestammel:

ARAG stammelt.jpg

Ich frage mich, welche Ausbildung die Sachbearbeiter der ARAG haben. Rechtsschreibefehler machen wir alle, aber das Schreiben, mit dem mal wieder das Honorar gekürzt wird, ist nun schon jenseits von Gut und Böse.

Lieber ARAG-Mitarbeiter: An wen soll ich die Honoraranzahlung für meine Arbeit weiterleiten? Was ist ein angemessenenpausch. Vorschuß? Was für ein Gestammel muß ich erwarten, wenn ich Sie anrufe?

Die ARAG will diskutieren, später …

Freitag, April 11th, 2008

Einen weiteren Bericht über das Regulierungsverhalten der ARAG liefert Dr. Michael Pießkalla aus der Münchener Kanzlei Pießkalla & Leitgeb Rechtsanwälte.

Wir vertraten einen seit langem bei der ARAG versicherten Mandanten in einer aufwendigen Verkehrs-Strafsache, die etwas mehr als einen Leitz-Ordner füllte. Es ging um den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung. Wir vertraten den Mandanten im Ermittlungsverfahren, es kam zum Strafbefehl. Auf den Einspruch hin wurde das Verfahren vom Amtsgericht gegen Geldauflage eingestellt.

Unsere Deckungsanfrage wurde innerhalb von ca. 1 1/2 Monaten positiv beantwortet. Bis dahin musste sich der Mandant eben gedulden.

Nach einigen Monaten Vorarbeit und zwei umfangreichen Verteidigungsschriften wagte ich es sodann, eine erste Vorschussrechnung (angefallene und noch zu erwartende Gebühren) an die ARAG zu senden. Höhe: EUR 1.043,25. Die Rechnung wurde im Begleitschreiben über etwa eine halbe Seite grundlegend erläutert, die Kriterien nach § 14 RVG dargelegt.

Daraufhin erhielten wir eine überweisung in Höhe von „pauschal EUR 830,00“, da man unseren Ansatz für überhöht halte und den Vorschuss „für angemessen“. Auf Nachfrage antwortete man uns wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

es bleibt bei unserer vorläufigen Abrechnung. Nach Abschluss der Sache und Vorlage der Endabrechnung können wir über die Kriterien des § 14 RVG weiter diskutieren.
Mit freundlichen Grüßen

Ihr ARAG Rechts-Service“

Soso, der Anwalt soll also erst einmal pauschale Vorschüsse schlucken und dann – entgegen der §§ 9, 14 RVG (volle Summe der zu erwartenden Gebühren dürfen als Vorschuss berechnet werden) – am Ende des Mandats mit der ARAG „diskutieren„?

Möchte ich aber nicht. Ich möchte lieber mit Gerichten und Staatsanwaltschaften über das Mandat diskutieren und erwarte vom Versicherer eigentlich nur, dass dieser zahlt. Das verstand auch der Mandant und war über dieses Schreiben seines Versicherers so wenig erfreut, dass er sich beim zuständigen Abteilungsleiter beschwerte und dieser wenig später bei uns anrief, um anzukündigen, auch den Restbetrag anzuweisen. Letztlich bekommt man sein Geld, die Frage ist nur, warum man hierfür gegen den Versicherer kämpfen muss – statt sich mit ganzer Kraft den Belangen des Mandanten widmen zu können. Aber ich tröste mich, das ist sicher nur ein Einzelfall ;-)…

Das war genau der richtige Weg, den der Kollege da eingeschlagen hat: Er hat dem Mandanten aufgezeigt, mit welchen Methoden „sein“ Versicherer versucht, sich um die Zahlungspflichten herumzumogeln.

Daß das – insbesondere bei der ARAG – eben kein Einzelfall ist (wie Rechtsanwalt Dr. Pießkalla zutreffend vermutet), zeigen die zahlreichen Berichte über die ARAG hier im RSV-Blog. Dieser Versicherer verbraucht für die Regulierung des Versicherungsfalls wertvolle Ressourcen des Anwalte, die dieser wesentlich sinnvoller einsetzen könnte bei der Vertretung und Verteidigung seines Mandanten. Aber daran scheint die ARAG kein Interesse zu haben.

Neues Altes zur ARAG

Montag, April 7th, 2008

Dr. Michael Pießkalla aus der Münchener Kanzlei Pießkalla & Leitgeb Rechtsanwälte berichtet über das Regulierungsverhalten der ARAG. Eigentlich nichts Neues, die ARAG ist vielen anderen Kollegen in gleicher Weise bereits aufgefallen:

ARAG – Rechnungskürzung um über 67% ohne jeden Kommentar

Offenbar kennt die Dreistigkeit manch eines Versicherers keine Grenzen.

Eine Mandantin wird von uns in einer OWi-Sache vertreten. Im Raum steht ein Bußgeld in Höhe von 55 EUR und ein Punkt in Flensburg. Die Deckungsanfrage an die ARAG wurde binnen weniger Tage positiv beantwortet. Am 28.03.2008 sende ich eine Vorschussrechnung mit den entstandenen und noch zu erwartenden Gebühren (Grundgebühr, Verfahrensgebühr Verwaltungsverfahren, Verfahrensgebühr Gerichtsverfahren, Terminsgebühr Gerichtsverfahren, Pauschale, Umsatzsteuer und behördliche Akteineinsichtgebühr). Insgesamt EUR 678,40. Die angesetzten Gebühren lagen jeweils unter dem Mittelwert – obwohl die Rechtsprechung auch in Verkehrs-Owi-Sachen die Mittelgebühr im Regelfall als gerechtfertigt ansieht.

Heute erblicke ich auf meinem Konto einen Zahlungseingang zu dieser Sache in Höhe von großzügigen EUR 220,25. Macht nach meiner Arithmetik gerade einmal 32,47 % der Vorschussberechnung. Zwar erlebt man in der Zusammenarbeit mit Versicherern schon einige wilde Sachen, aber diese Kürzung bildet in meiner persönlichen Rangliste den Rekordwert. Natürlich wurde mein Ansatz in keiner Weise gerügt, man streicht einfach kommentarlos zusammen.

Ich habe die Mandantin informiert, diese um Zahlung der Differenz gebeten und der ARAG mitgeteilt, dass zu derartigen wortlosen Kürzungen auch keine inhaltliche Stellungnahme mehr erfolgt. Ebenso wenig wie eine Zusammenarbeit mit der ARAG (nebst „Derivaten“ wie z.B.die ÖRAG). Somit dürfen sich – neben D.A.S.-Versicherten – auch ARAG-Konzernkunden darüber freuen, zukünftig ihre bezahlten Versicherungsleistungen selbst „einzutreiben“. Das Urteil der Nachwelt hierfür nehme ich mit größter Gelassenheit in Kauf…

Es ist festzustellen, dass immer wieder die gleichen Namen negativ auffallen.

… und es ist festzustellen, daß immer mehr Kollegen dazu übergehen, die Kooperation mit diesen Versicherern einzustellen. Den kostenlosen Service, den die meisten Kanzleien im Zusammenhang mit der Regulierung des Rechtsschutzfalls ihren Mandanten ansonsten gern liefern, können Kunden der ARAG, des D.A.S, des Roland und der Concordia nicht mehr selbstverständlich erwarten.

ARAG: Verspätete Deckungszusage an den Gegenanwalt

Montag, März 17th, 2008

In einer mietrechtlichen Auseinandersetzung stelle ich am 14.02.2008 die Deckungsanfrage an die ARAG. Nachdem mehr als eine Woche später noch nichts passiert ist, frage ich am 25.02.2008 noch einmal nach. Die Antwort geht am 10.03.2008 und damit nur knapp einen Monat nach der ersten Deckungsanfrage nicht bei mir, sondern beim Mandanten ein.

Besonders erfreulich: Mich hat man bis heute nicht über die Deckungszusage informiert, denn …

Das Rechtsanwaltsbüro [DES GEGNERISCHEN ANWALTS] haben wir informiert und gebeten, weitere kostenauslösende Maßnahmen mit uns abzustimmen.

Aber immerhin: die ARAG wünscht viel Erfolg und bietet an, den Mandanten „gerne“ bei der Suche nach einem „kompetenten Rechtsanwalt“ in seiner Nähe unterstützen zu wollen. Mir würde es fürs Erste auch genügen, wenn die Deckungszusage zeitnah und vor allem an den richtigen Anwalt erfolgen würde.

ARAG – echt unverschämt

Dienstag, März 11th, 2008

Ein schönes Beispiel, wie man es nicht machen sollte, liefert irgend ein Sachbearbeiter der ARAG, der auch noch zu feige ist, seinen Namen mitzuteilen:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

wir haben Ihre bausteinmäßige Honorarbegründung mit großen Interesse gelesen
und gehen davon aus, dass Ihre Rechnung deutlich überzogen ist.

Bitte statten Sie uns mit Unterlagen aus, die wirklich aussagekräftig sind, mithin den
beiden Hauptverhandlungsprotokolien, denen die Dauer und der Umfang der Termine
zu entnehmen ist.

Quelle: Reaktion der ARAG auf unsere Abrechnung

Es ist schon interessant, wie dreist manche Lohnabhängige mit den Kunden ihrer Arbeitgeber umgehen.

ARAG – Stilblüten per Textbaustein

Freitag, Januar 25th, 2008

Ein weitere nette Stilbüte von der ARAG hat uns heute morgen erreicht:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

wir versuchen nach Möglichkeit, lhre Angelegenheit schnellstmöglich und abschließend zu erledigen.

In Ihrem Fall benötigen wir jedoch noch Informationen.
Selbstverständlich nehmen wir lhre lnformationen gerne auch telefonisch entgegen.

Bitte senden Sie uns noch folgende Unterlagen zu:
das Sitzungsprotokoll

Ich werde dann mal unsere Mitarbeiterin bitten, das Sitzungsprotokoll am Telefon vorzulesen.

ARAG – und die Mittelgebühr

Mittwoch, Januar 23rd, 2008

wie bereits berichtet, verwendet die ARAG Textbausteine, wodurch die Mittelgebühren ignoriert werden.

Dann beruft sich das Unternehmen auf „beispielhafte“ Rechtsprechung, welche nicht der einhelligen Auffassung in der Rechtspraxis entspricht.

Schließlich werden eigenmächtige Rechnungskürzungen vorgenommen.

Dass darin Methode steckt, wird dadurch auffällig, wenn man den Inhalt der Textbausteine vergleicht (der Unterschied liegt nur darin, dass in der älteren Meldung die Bußgeldbedrohung kleiner als 50 Euro war und in der jetzt referierten Meldung größer als 50 Euro).

ARAG – und die Ermessensausübung nach § 315 BGB

Donnerstag, Januar 10th, 2008

Wieder einmal erhält der Anwalt eine Nachricht, diesmal seitens der ARAG, die sich unter die Kategorie „Totgesagte leben länger“ einordnen läßt.

Wieder liest man (was ja nun in ständiger Wiederholung von vielen Bloggern beanstandet wurde) den Text:

„Deshalb halten wir […] für angemessen, wobei wir Ihren anwaltlichen Ermessensspielraum berücksichtigt haben.“

Wieder kann nur kopfschüttelnd zur Kenntnis genommen werden, wer nach der in diesem Schreiben vertretenen Auffassung das unbestreitbar gegebene Ermessen (auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes -RVG-) ausübt und wer die Billigkeit der Erklärung über die Gebührenhöhe zu bewerten hat. Worum es hierbei geht, ergibt sich aus dem Gesetz:

§ 315 BGB

Also eines ist klar, zwischen dem Anwalt und der RSV bestehen keinerlei rechtliche Beziehungen (abgesehen von der Existenz einer Einstandserklärung, die den Versicherungsnehmer von den Kosten seiner Interessenwahrnehmung
f r e i s t e l l t ).

Nun korreliert der Unbilligkeitseinwand mit der Verbindlichkeit der Forderung.

Wenn der Versicherungsträger hier den Unbilligkeitseinwand erhebt, dann erfolgt dies – wie dargelegt – im Namen des Versicherungsnehmers (und zugleich gegen dessen Willen). Denn allerdings ist zwischenzeitlich davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Entscheidungen existiert (die dieser Versicherungsträger ignoriert). Und diese drücken genau das Gegenteil von dem aus, als das, was dort für „beispielhaft“ bezeichnet wird.

Wenn also die Mittelgebühr in durchschnittlichen Sachen der üblichkeit entspricht (und damit billig ist), dann ist nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Honorarfestsetzung verbindlich.

Somit kann dann auch kein mutmaßlicher Wille des Versicherungsnehmers konstatiert werden, der zum Inhalt hätte, einen unsinnigen Unbilligkeitseinwand zu erheben.

Worum geht es also letztendlich dem entsprechenden Sachbearbeiter ?

  • Geht es ihm um die Feststellung der Billigkeit (die in die Zuständigkeit eines Volljuristen, dem Richter, fällt) ?

oder

  • soll der Anwalt gezwungen werden, einen absolut unnötigen Prozess auf dem Rücken seines Mandanten gegen dessen Versicherungsträger auszutragen (die etwaige Alternative kann der Einschätzung des Lesers überlassen bleiben …) ?

Die ARAG im Strudel der Zeit

Donnerstag, Dezember 13th, 2007

Meine Mandantin erhielt eine Anordnung eines Fahrtenbuches. Zu Unrecht wie wir meinen. Zum Glück ist sie ja bei der ARAG versichert. Die Deckungsanfrage geht raus. Die ARAG reagiert schnell und lehnt die Deckung ab, da die Androhung einer Fahrtenbuchauflage nicht versichert sei. Dies wird auch mit einem schönen Zitat aus dem uns bekannten Harbauer belegt.

Freundlich/ironisch weise ich darauf hin, dass es sich um eine Anordnung und nicht um eine Androhung handelt, das aber schon sehr ähnlich klinge. In ebenso freundlich/ironischem Ton wird mir mitgeteilt, dass das auch nicht versichert sei. Wieder wird der Harbauer, diesmal an anderer Stelle zitiert. Ich bitte um die übersendung der ARB für den streitigen Vertrag.

Was darf ich dann einige Wochen später entdecken ? Der Vertrag bezieht sich ausdrücklich auf die ARB 94. Der eifrige und sicherlich sehr erfahrene und schon lange bei der ARAG tätige Mitarbeiter bezieht sich nun aber auf die ARB 75! Nun ist 94 aber versichert, was 75 noch nicht versichert war. Da war der freundliche Mitarbeiter wohl im Strudel der Zeit hängen geblieben. Mal sehen, was seine Vorgesetzten dazu sagen. Mal sehen, ob die Deckungszusage nun zügig kommt, oder ob es das Gericht regeln muss.

Es zahlt sich eben nicht immer aus, wenn man erfahrene Kräfte beschäftigt, sie müssen auch alle 20 Jahre fortgebildet werden.

ARAG berücksichtigt § 14 RVG !??

Donnerstag, November 15th, 2007

Der Mandantin wird ein Rotlichtverstoß vorgeworfen, Rotzeit über 1 Sekunde, es droht also ein Bußgeld von 125.- € und Fahrverbot von einem Monat. Auf meine Vorschussanforderung Höhe der Mittelgebühren (85.- und 135.- €) teilt mir die ARAG mit:

Nachdem wir alle Kriterien des § 14 RVG berücksichtigt haben, sind die Verteidigergebühren in alltäglichen Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in den unteren Bereich des jeweiligen Gebührenrahmens einzuordnen. Beispielhaft dürfen wir auf LG Augsburg … LG Dortmund … LG Kiel … und LG Deggendorf verweisen.

Deshalb halten wir Gebühren von 60.- € und 95.- € für angemessen, wobei wir Ihren anwaltlichen Ermessensspielraum berücksichtigt haben. Auf dieser Grundlage erfolgt unsere Zahlung.

Haben wir alle Kriterien des § 14 RVG berücksichtigt, haben wir Ihren anwaltlichen Ermessensspielraum berücksichtigt – ach, wirklich? Also, die mir vorliegende Fassung des § 14 RVG lautet wie folgt:

§ 14 RVG – Rahmengebühren

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.

Von ARAG steht da nichts …

Die Entscheidungen des LG Augsburg und des LG Kiel habe ich nicht gefunden, die des LG Dortmund und des LG Deppggendorf finden sich immerhin in Kurzform auf einer Seite bei Burhoff, der betont, dass auch in Owi-Sachen grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen ist und hierfür diverse Fundstellen zitiert. Dass dieses der wohl überwiegenden Rechtsprechung entsprechen dürfte, sei nur am Rande erwähnt (und ist sicherlich auch der ARAG bekannt, aber man kann’s ja mal versuchen, oder wie?).

Ärmlich!

Nachtrag: Auf entsprechendes Schreiben und Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung und Burhoff hat ARAG nun den Fehlbetrag nachgezahlt. Na also, warum nicht gleich so???