Archive for the ‘ARAG’ Category

ARAG: Verteidigung ist zumutbar auch ohne Verteidiger

Dienstag, Oktober 7th, 2008

In einer Bußgeldsache war der Verteidiger verhindert, den Hauptverhandlungstermin wahrzunehmen. Das Gericht setzt sich darüber hinweg und will trotzdem verhandeln. Der Mandant ist nicht erschienen; wegen der Verhinderung des Verteidigers ist ihm das auch nicht zuzumuten. Der Richter schert sich nicht um die ständige Rechtsprechung des Kammergerichts und verwirft den Einspruch.

Dagegen will sich der Mandant wehren und beauftragt den Verteidiger mit der Erhebung der Rechtsbeschwerde. Alles kein Problem, das Thema hatten wir in unserer Kanzlei schon mehrfach, dachte sich der Verteidiger. Aber er hatte die Rechnung ohne die ARAG gemacht.

Trotz der äußerst knappen Rechtsmittelfrist, die nicht verlängerbar ist, braucht die ARAG fast vier Wochen, um auf die Deckungsanfrage zu reagieren. Aber nicht mit der Erteilung der Zusage, sondern mit Nachfragen, die selbst in unserer Kanzlei noch zu Erstaunen führte.

Ich stelle den Inhalt des Schreibens unkommentiert zur belustigenden Verfügung:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

auf Ihr Schreiben vom 11.09.08 bitten wir um übersendung des Urteils 1. Instanz in vollständiger Form. überlassen Sie uns auch Ihre sämtlichen Einlassungen in dieser Sache mit Ausnahme der Korrespondenz, die Ihre beklagenswerte Abwesenheit im Termin schildert.

Dass das Urteil keinen Bestand haben soll, ist diesseits nicht nachvollziehbar. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum in einer solchen einfachen Bußgeldsache es einem Beschuldigten nicht zumutbar sein soll, ohne Verteidiger vor Gericht zu erscheinen. überlassen Sie uns ergänzend den Befangenheitsantrag. Teilen Sie auch mit, auf welche „ständige Rechtssprechung des Kammergerichtes“ Sie verweisen unter Angabe der Fundstellen.

überlassen Sie uns Ihre komplette Rechtsbeschwerde plus Begründung. Wir kommen dann auf den Vorgang zurück.

Die Rechtsmittelfrist endet in drei Tagen. Ich sage da jetzt besser nichts mehr zu. Aber vielleicht fällt dem Leser ja ein passender Kommentar ein, den wir an die ARAG schicken können.

über ARAG und DAS beschweren sich die meisten

Sonntag, Oktober 5th, 2008

Mit großem Abstand liegen die ARAG, der DAS und die Advocard in der Beschwerdestatistik der BAFin ganz weit vorn.

Für Versicherungsnehmer selbst ist die Beschwerde mit recht wenig Aufwand verbunden: Einfach per Formular im Internet. Möchten sich Rechtsanwälte für ihre Mandanten beschweren, brauchen sie zusätzlich eine Vollmacht, einen Drucker und ein Faxgerät.

ARAG – außen vor

Mittwoch, September 3rd, 2008

Mit den hinlänglich bekannten Textbausteinen teilte uns die ARAG einmal mehr mit, was der Sachbearbeiter für angemessen hält und kürzte das Honorar auf eine ihm genehme Höhe.

Ich habe den Mandanten mit deutlichen Worten auf das – nicht nur in unserer Kanzlei – bekannte Verhalten der ARAG hingewiesen und ihm meine Hilfe bei der Kündigung des Versicherungsvertrages angeboten. überzeugt hat ihn u.a. mein Hinweis:

Anhand der relativ geringen Höhe der Kürzung werden Sie unschwer erkennen können, welche Strategie das Unternehmen verfolgt. Stellen Sie sich bitte vor, wie sich dieser Versicherer verhalten wird, wenn Sie seine Leistung einmal in einer wirklich ernsthaften Höhe benötigen.

Ich habe den Mandanten dann aufgefordert, die Differenz zwischen unserer Rechnung und der Zahlung der ARAG auszugleichen. Und, damit er nicht auf der verweigerten Versicherungsleistung sitzen bleibt, habe ich ihn um Erteilung der Vollmacht für die Klage gegen die ARAG auf Erstattung dieser verweigerten Versicherungsleistung gebeten.

Die Abschrift dieses Schreibens an den Mandanten hat dann auch die ARAG zur Lektüre bekommen. Ein paar Tage später traf dann die Differenzzahlung ein. Die ARAG hat plötzlich doch noch das geleistet, was wir für angemessen hielten.

Allerdings verband der Versicherer seine Zahlung mit einer netten Bitte:

… wir haben heute ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Differenzbetrag von 175,98 Euro gezahlt. Wir möchten Sie jedoch bitten, zukünftig unsere Versicherungsnehmer bei den Gebührenstreitigkeiten außen vor zu lassen. Vielen Dank.

Dies hat die ARAG auch dem Mandanten mitgeteilt.

Liebe Leute von der ARAG, selbstverständlich werden wir auch künftig unsere Mandanten – und auch immer wieder hier im RSV-Blog – ganz deutlich darauf hinweisen, welche Leistungen er von Ihnen nicht erwarten kann und welche Leistungen er von anderen Versicherungsunternehmen bekommt – für das selbe Geld.

ARAG: Niveaulos und merkbefreit.

Freitag, August 22nd, 2008

Auf unsere Abrechnung einer Bußgeldsache reagiert die ARAG:

Nachdem wir alle Kriterien des § 14 RVG berücksichtigt haben, sind die Verteidigergebühren in alltäglichen Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in den unteren Bereich des jeweiligen Gebührenrahmens einzuordnen. Deshalb halten wir Gebühren von 60,00 Euro, 95,00 Euro und 135,00 Euro für angemessen, wobei wir Ihren anwaltlichen Ermessensspielraum berücksichtigt haben.

Naja, man kann ja nicht verlangen, daß Schreiben der Mitarbeiter der ARAG in sich logisch und korrekt sind; mit ein wenig Nachdenken, versteht man ja auch so, was diese Herrschaften uns mitteilen wollen: Leistungen verweigern, für die der arme Versicherungsnehmer seine Prämien an den Versicherer gezahlt hat.

Es ging in dem vorliegenden Fall um folgenden Vorwurf:

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 52 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 60 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 112 km/h.

Die Regelbuße liegt bei 175 Euro, es gibt dafür 4 Flens und 2 Monate Fahrverbot. Es ist uns gelungen, das Verfahren gegen unseren Mandanten zur Einstellung zu bringen.

Das ist für die ARAG eher der „untere Bereich der alltäglichen Bußgeldsachen“. Ich weiß ja nun nicht, was so ein Mitarbeiter der ARAG im Straßenverkehr alles anstellt, aber viel mehr ist im Verkehrs-OWi-Bereich nun wirklich nicht drin.

Wenn man verhindern will, daß man sich über solche niveaulose Post der ARAG ärgern muß, sollte man sich bei einem anderen Versicherer eindecken. Im vorliegenden Fall zahlt der Versicherungsnehmer nicht nur die Versicherungsprämien, sondern darüber hinaus auch noch einen großen Teil des Verteidigerhonorars, für das er eigentlich den Versicherungsschutz eingekauft hat.

Anders formuliert: Das Geld, das er der ARAG gezahlt hat, hätte er sich sparen können.

Update:
Nachdem ich den Beitrag bereits fertig geschrieben habe, bin ich über einen älteren Kommentar zum Regulierungsverhalten der ARAG gestolpert. Bereits am 17. Juni 2008 hatte ich denselben unsinnigen Textbaustein des Versicherers reklamiert. Die Herrschaften dort bei der ARAG scheinen nicht nur unbegabt zu sein, sondern auch noch lernresistent. Oder merkbefreit.

ARAG: Wieder einen Kunden weniger

Montag, Juli 28th, 2008

Der Krefelder Kollege Andreas Neuber berichtet über das gewohnte Verhalten der ARAG:

Mandantin erhält von der sicherlich allseits bekannten Rechtsanwältin Katja G. aus München mehrere massive Mahnungen, weil sich die Mandantin angeblich online bei einem Quiz angemeldet habe und dadurch ein Jahresabonnement ausgelöst wurde. Die Mandantin hat keinen PC und auch keinen Internetanschluss. Streitwert 100 Euro.

Ich schreibe bösartig an die Kollegin und überlasse der ARAG eine Kopie des Schreibens mit der Bitte um Deckungszusage. Heute kommt die Verweigerung der Deckung: Es handele sich um einen Rechtsschutzfall aus dem Bereich von Glücksspiel und Wette und das sei nicht versichert.

Jetzt hat die ARAG bei einer Gebührenrechnung von etwa 50 Euro wieder einen Kunden weniger.

Ein Glückspiel scheint jedoch zu sein, von der ARAG eine Deckungszusage zu bekommen. Wenn dann auch noch eine Zahlung kommt, haben wir einen der unwahrscheinlichen Volltreffer gelandet. Und wenn die ARAG keine Kürzung an der Höhe des berechneten Honorars vorgenommen hat, sollte man auf den Kalender schauen: Denn dann findet Weihnachten und Ostern am selben Tag statt.

ARAG – Alltägliche unberechtigte Kürzungen

Dienstag, Juni 17th, 2008

Die ARAG kommentiert unsere Abrechnung:

Nachdem wir alle Kriterien des § 14 RVG berücksichtigt haben. sind die Verteidigergebühren in alltäglichen Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in den unteren Bereich des jeweiligen Gebührenrahmens einzuordnen.

Der Sachbearbeiter der ARAG hält ein Fahrverbot, die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis wegen reichlich Punkten im Verkehrszentralregister und der bevorstehende Verlust des Arbeitsplatzes für alltäglich. Ah-ja.

Das soll er jetzt mal seinem Versicherten erklären.

ARAG – Normalerweise keine Leistung

Freitag, Juni 13th, 2008

Die ARAG hat mal wieder einen anderen Betrag für angemessen erachtet als wir berechnet hatten.

Für diese „Halten-wir-für-angemessen-Arroganz“ ist der Versicherer ja bekannt, deswegen halten wir und viele andere Kollegen es auch für angemessen, den Versicherten die Beendigung des Vertrags anzuraten bzw. unseren Mandanten andere, seriöse Versicherer zu empfehlen.

Zusätzlich zu dem üblichen sinnentleerten Textbaustein erhalten wir heute folgende Mitteilung der ARAG:

Normalerweise zahlen wir aufgrund einschlägiger Rechtssprechung nur Gebühren unterhalb der Mittelgebühr.

Es geht in dem vorliegenden Fall (Vorwurf: angeblich erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung) um ein knackig gefülltes Punktekonto, ein Fahrverbot und schwierige technische Probleme bei der Messung, Fahreridentität zweifelhaft. Das volle Programm. Reichlich Gründe also, um deutlich oberhalb der Mittelgebühr abrechnen zu können.

Man könnte den zitierten Satz auch umdeuten: Normalerweise bringt die ARAG die Leistung nur zum Teil oder gar nicht. Deswegen, liebe Mandanten, sollten Sie – normalerweise – einen großen Bogen um diesen Leistungsverweigerer machen.

ARAG stammelt nicht

Mittwoch, April 30th, 2008

In einem Beitrag habe ich vergangene Woche über Sprachprobleme eines Sachbearbeiters der ARAG berichtet. Und nicht vergessen, dem Versicher und dem Mandanten die Lektüre dieses Beitrags zu empfehlen.

Heute schaue ich auf’s Konto, die Restzahlung ist eingetroffen und es gibt eine Reaktion der ARAG auf meine Empfehlung:

in obiger Sache haben wir eine Kostenzusage gegeben und einen angem. pausch. Vorschuss angewiesen. Irrtüml. ist ein Zusatz bzgl. einer Weiterleitung zu der Zahlungsankündigung der 200 € Vorschussleistung dazugedruckt worden.

Für diese Verwirrung möchten wir uns entschuldigen – aber auch nur hierfür.

Eine andere „Stammelei“ können wir in diesem Schriftverkehr nicht entdecken.

Um weiteren unnützen Briefwechseln aus dem Wege zu gehen, haben wir heute Ihre Vorschussnote in Höhe der gesetzl. Mittelgeb. angewiesen.

Wir möchten nochmals ausdrückl. darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Kostennote nur, was wir auch ausdrückl. vermerkt haben, um einen Vorschuss handeln kann, da eine Einstellung hier noch nicht vorliegt und die Angelegenheit offensichtlich noch nicht abgeschlossen ist. In diesen Fällen werden Vorschusszahlungen natürlich mit einer endgültigen Kostennote verrechnet.

Wir hoffen, mit dieser Klarstellung sind evtl. Irrtümer aus der Welt geräumt worden.

Offenbar hat der Autor dieser Zeilen meine Botschaft nicht vollständig richtig verstanden: angem. pausch. Irrtüml. gesetzl. Mittelgeb. ausdrückl. evtl. In Berlin gibt es für dieses Problem, das der ARAG Mitarbeiter zu haben scheint, besondere Schulen, auf die besorgte Eltern ihre Kinder schicken. Die Helen-Keller-Schule ist so eine. Gibt es auch für Erwachsene.

Aber über den vollständigen Ausgleich unserer Kostennote freue ich mich, auch wenn der ARAG-Mitarbeiter dazu zwei Anläufe brauchte.

ARAG – Zahlt nichts

Donnerstag, April 24th, 2008

Rechtsanwalt Falk Völker aus Freiburg bestätigt mit seinem Bericht die Erfahrungen, die viele Kollegen mit der ARAG machen:

Gegen meinen Mandanten, selbstständiger Geschäftsinhaber, Halter und nicht Fahrer, ist ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden. Vorwurf: im Güterverkehr im EG- Kontrollgerät Schaublätter vom Unternehmer nicht ausgehändigt. Das Kontrollgerät werde zur Arbeitszeitaufzeichnungen nicht verwendet. Der Fahrer habe kein Schaublatt eingelegt. Der Fahrer habe keine Aufzeichnungen seine Arbeitszeit auf TageskKontrollblättern geführt. Der verantwortliche der Firma unterließ er es, im Fahrer die vorgeschriebenen Schaublätter auszuhändigen und diesen auf die Benutzungspfllicht hinzuweisen.

Kostendeckungsanfrage 25.3.2008, Deckungszusage am 10. April 2008. Am 15. April angemessene Vorschussrechnung bezüglich der voraussichtlich entstehenden Gebühren: Vergütungsverzeichnis RVG 5100, 5103, 5109, 5110, 5115, 7002, 7008 und Aktenpauschale der Behörde. Am 18.4.2008 schreibt mir die Rechtschutzversicherung (aus Düsseldorf):

Ihre Rechnung vom 15.4.2008 liegt uns vor. Aus den uns vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass eine Terminsgebühr nach 5110 Vergütungsverzeichnis RVG und eine Zusatzgebühr nach 5115 Vergütungsverzeichnis RVG angefallen ist. Senden Sie uns bitte die entsprechenden Unterlagen zu, damit wir Ihre Rechnung ausgleichen können.

überwiesen wurde: 0 €.

Die Strategie ist durchschaubar: Erst ein paar (überflüssige) Nachfragen, dann überlegt man vielleicht irgendwann einmal … jedenfalls braucht man bis dahin ja nichts überweisen, auch nicht das, was jetzt schon ganz sicher hätte überwiesen werden müssen.

Das ist für den Verteidiger nicht gerade motivierend. Die Redaktion rät daher den Kollegen, ARAG-Kunden auf das Verhalten des Versicherers bei Entgegennahme des Auftrags hinzuweisen, dann einen „Vorschuß-Versuch“ zu starten und im Falle der – zu erwartenden – Verzögerung oder Kürzung sofort beim Mandanten zu liquidieren.

Den Kunden der ARAG rät die Redaktion den Versicherer zu wechseln. Prämien zu zahlen für einen Versicherungsschutz, der im Ernstfall nur verzögert oder nur teilweise oder gar nicht geliefert wird, ist nicht sinnvoll. Jedenfalls nicht für den Versicherungs-Nehmer.

Denjenigen, die Versicherungsschutz suchen, wird angeraten, einen Bogen um die ARAG zu machen. Es gibt gute Versicherer, die gutes Geld wert sind. Die ARAG gehört nach unserer Ansicht nicht dazu.

Die ARAG und die Schecks

Mittwoch, April 23rd, 2008

Rechtsanwalt Melchior berichtet im Unfall-Blog über die ARAG (dort als Haftpflichtversicherer) und ihre mittelalterlichen Zahlungsmethoden:

Ihre Ausführungen hinsichtlich der Geldzahlung gehen insoweit fehl, als wir nur Verrechnungsschecks arbeiten und keine überweisungen vornehmen können!

Das ist nicht richtig. Die ARAG als Rechtsschutzversicherer jedenfalls kann schon überweisen (zumindest theoretisch, in praxi sieht das manchmal anders aus).