Archive for the ‘D.A.S.’ Category

Einstellung laut DAS keine Einstellung

Montag, September 26th, 2005

Der Fall ist alltäglich und wurde schon oft besprochen. Die DAS kapiert es trotzdem nicht: Nach einem Verkehrsunfall leitet die StA ein Strafverfahren gegen den Unfallverursacher ein. Durch die Mitwirkung des Anwaltes wird das Strafverfahren eingestellt, die Akte wandert weiter zur Bußgeldbehörde.
Da Straf- und OWi-Verfahren nach § 17 Nr. 10 RVG zwei verschiedene Angelegenheiten sind, kann der Anwalt für die herbeigeführte Einstellung des Strafverfahrens die Gebühr der Nr. 4141 VV RVG abrechnen. Trotzdem meint die DAS, die Einstellung des Strafverfahrens sei keine Einstellung im Sinne der Nr. 4141 VV RVG und muss mal wieder völlig unnötigerweise verklagt werden.

Skurril wird es, wenn man die weitere Folge bedenkt: Der Unfall mit Sachschaden zieht nämlich sicher einen Bußgeldbescheid nach sich. Eine Einstellung des OWi-Verfahrens ist also in solchen Fällen nur selten in Sicht. Daher wird im OWi-Verfahren die Gebühr sicher nicht anfallen.

Im Endeffekt verlangt die DAS also, dass man Ihre Versicherungsnehmer aus einem Strafverfahren herauspaukt und auf die dadurch verdiente Gebühr verzichtet. Wohl denen, die am Straßenverkehr teilnehmen und nicht bei der DAS versichert sind.

Doch noch unabhängige Richter in München?

Dienstag, September 6th, 2005

Herr Richter Burhoff (OLG Hamm) hat hier eine Entscheidung des Amtgerichts München veröffentlicht, die zeigt, daß es – entgegen dem bisher hier hinterlassenen Eindruck – doch noch unabhängige Richter in der bayerischen Landeshauptstadt gibt.

Oder ist die vom Kolllegen Groß aus Karlsruhe erstrittene Entscheidung nur deswegen so ausgefallen, weil sie gegen den DAS und nicht gegen den ADAC ging? Es bleibt Raum für Spekulationen … 😉

Einlenken des D.A.S?

Dienstag, August 30th, 2005

Daß der D.A.S Abrechnungen gnadenlos unter die Mittelgebühr herunterkürzt, wurde hier bereits mehrfach berichtet.
Auch, daß unsere Kanzlei zur Zeit mehrere Klagen gegen den D.A.S im Auftrage der Mandanten wegen solch gekürzter Rechnungen führt.
Nunmehr rief die Schadensleiterin Berlin des D.A.S. bei uns an, um uns persönlich zu besuchen und „eine Regelung für die Zukunft zu treffen“.
Etwas erstaunt hierüber antworteten wir, daß wir grundsätzlich immer gesprächsbereit seien, jedoch die Offerierung einer Gebührenvereinbarung unterhalb der Mittelgebühr für uns nicht in Frage kommt und sie sich für diesen Fall den Weg sparen könne.
Das wäre ihr klar und sie wollte eine Regelung für die Zukunft anbieten, die bisherigen Abrechnungsprobleme der Vergangenheit beseitigen würden.
Haben also die Klagen gegen den D.A.S Wirkung gezeigt? Höhlt der stete Tropfen also auch Betonköpfe? Wir sind gespannt und lassen uns überraschen. Selbstverständlich werden wir hier weiter berichten…..

DAS schlägt dem Faß den Boden aus

Freitag, Juli 15th, 2005

„Wir haben an Sie eine Vorschußzahlung von EUR 100,00 überwiesen. Wir halten derzeit die Gebühr für angemessen“

Wohlgemerkt, nachdem man mir zuerst mitgeteilt hatte, den VN überhaupt nicht zu kennen (…).

Es geht „lediglich“ um eine kleine Verkehrsordnungswidrigkeit mit Sachschaden, die aber von der Polizei nur in mittlerweile leider gewohnt schludriger Form aufgenommen wurde; insbesondere wurden keinerlei (!) Unfallspuren gesichert. Und da der Mandant Linksabbieger war, geht diese Schludrigkeit zu seinen Lasten, wenn es nicht gelingt, beispielsweise anhand der Beschädigungsbilder der Fahrzeuge das Verschulden des Unfallgegners, namentlich eine überhöhte Geschwindigkeit, nachzuweisen. Daß der Ausgang des OWi-Verfahrens auch Einfluß darauf haben wird, ob die gegnerische Haftpflichtversicherung auf den Schaden des Mandanten (immerhin gut zweieinhalbtausend Euro) ohne Gerichtsverfahren etwas zu zahlen bereit ist, macht die Angelegenheit auch nicht gerade zur Bagatelle.

Das Gesetz gestattet dem Rechtsanwalt, Vorschüsse „für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen“ zu fordern. Von diesen Vorschußanforderungen hat der Rechtsschutzversicherer nach dem Versicherungsvertrag – wofür er teure Prämien kassiert – seinen Versicherungsnehmer freizustellen. Vorliegend ist, je nachdem, ob ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang (und die Befassung hiermit) erforderlich wird, mit Anwaltskosten in der Größenordnung von 300-400 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu rechnen. Gefordert hatte ich als Vorschuß 200 Euro und 32 Euro Steuer, gezahlt sind 100 Euro, die Mehrwertsteuer soll ich wohl aus der eigenen Tasche berappen. Die geleistete Zahlung wäre nicht einmal ausreichend, wenn es mir wider Erwarten gelänge, das Verfahren noch vor der Verwaltungsbehörde zur Einstellung zu bringen *und* ich mich, wofür aber schon angesichts des bisherigen Zeit- und Arbeitsaufwands kein Anlaß besteht, bei der Schlußabrechnung am alleruntersten Rand des Gebührenrahmens orientierte.

Man könnte leicht den Eindruck gewinnen, der DAS schere sich weder um das Gesetz noch um die selber eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen – nachdem vergleichbare Berichte sowohl in diesem Blog wie auch sonst aus dem Kollegenkreis zu lesen und zu hören sind, was wiederum zu der Vermutung verleiten könnte, diese Kürzungen seien nicht „auf dem Mist“ der einzelnen Sachbearbeiter gewachsen. Und sollte sich ein derartiger Eindruck bestätigen, würde der Jurist gleich an so unangenehme Begriffe wie „Zuverlässigkeit“ (im gewerbe- bzw. versicherungsaufsichtsrechtlichen Kontext) bzw. an die Folgen von deren Fehlen denken …

P.S.: Beinahe überflüssig zu erwähnen, daß man mir auch den Gebührenvorschuß für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche – diesen jedoch kommentarlos – um rund 1/4 gekürzt hat.

P.P.S.: Für die interessierten Mitleser vom DAS: Die Schadennummern lauten 64-09531-05 (OWi-Sache) und 64-09530-05

DAS – Stör ich, oder was?

Donnerstag, Juli 14th, 2005

Manchmal habe ich den Eindruck, ich störe, wenn ich im Auftrag eines Mandanten an eine Rechtschutzversicherung eine Deckungsanfrage richte – und sollte die armen Leute lieber in Ruhe lassen.

Am 07.03.2005 wandte ich mich im Auftrag eines Mandanten an die DAS Mannheim und suchte unter umfassender Darlegung des Sach- und Streitstandes um Deckungsschutz nach.

Mit einer Antwort hätte dann binnen der angemessenen Prüfungs- und überlegungszeit von max. zwei Wochen gerechnet werden können, denn nach § 17 Abs. 4 ARB 94 i.V.m. § 271 Abs. 1 BGB kann der Versicherungsnehmer die Entscheidung darüber, ob Deckungsschutz nun gewährt wird oder nicht, „sofort“ verlangen und hat sich der Rechtsschutzversicherer bei der Bemessung der ihm zur Prüfung zu gewährenden angemessenen Frist hieran zu orientieren.

Denkste!

Nachdem nichts geschah, „erlaubte“ ich mir, am 04.04.2005 dann doch an die Deckungsanfrage zu erinnern. Als auch hierauf nichts geschah, wandte ich mich telefonisch am 26.04.2005 an den Rechtsschutzversicherer und erhielt folgende aufschlußreiche Auskunft: „Der Umstand, dass die Deckungsanfrage vom 07.03.2005 noch nicht beantwortet sei, sei allgemeiner Natur. Man habe eine neue EDV-Anlage. Diese sei zudem langsamer als die alte. Außerdem müssten noch erhebliche Rückstände abgearbeitet werden, was eben zu Verzögerungen führe.“ Mir wurde dann gleichwohl eine schriftliche Antwort auf die Deckungsanfrage „in den nächsten Tagen“ in Aussicht gestellt.

Tatsächlich erhielt ich dann am 02.05.2005 – unter Angabe von Daten, die zuvor nur auf dem Schriftwege mitgeteilt worden waren – meine Antwort: „Leider liegt uns Ihre Deckungsanfrage vom 07.03.2005 nicht vor. Wir bitten höflich um nochmalige übersendung.“ Also: zumindest das Erinnerungsschreiben vom 04.04.2005 war dann wohl doch zugegangen. Warum braucht es dann aber einen Monat, um zumindest hierauf zu reagieren?

Man sagt dazu nichts. Die Wege, die die Post in diesen Tagen nimmt, sind halt unergründlich und – so man Deckungsanfragen nicht per Gerichtsvollzieher der Rechtsschutzversicherung zustellen läßt – schwer nachweisbar. Man übersendet die Deckungsanfrage halt nochmal. Diesmal am 02.05.2005 – halbwegs nachweisbar – per Fax. Am 18.05.2005 bettelt man dann wieder, doch endlich die Deckungsanfrage beantwortet zu bekommen. Die kommt dann, datiert auf den 18.05.2005, mit Poststempel vom 20.05.2005 am 24.05.2005.

Man stellt dann, nachdem man im Interesse des Versicherungsnehmers nicht bis zur Erteilung der Deckungszusage abgewartet, sondern sogleich am 07.03.2005 für ihn tätig geworden ist, hinsichtlich der zwischenzeitlich angefallenen Gebühren die übliche Vorschußrechnung.

Die wäre dann eigentlich, da dem Versicherungsnehmer sofortige (§ 271 I BGB!) Freistellung geschuldet ist (§ 2 II ARB 75/§ 5 IIa ARB 94), auch sofort zu zahlen. Nur: „sofort“ ist doch ein so deeehnbarer Begriff.

Gezahlt wird erst – nach entsprechenden Zahlungserinnerungen und direkter Einschaltung des Versicherungsnehmers, dem wiederum erklärt wurde, dass Ganze läge halt an einem abzuarbeiteten Rückstau, der doch bitte zu verstehen sei – nach Ablauf von sechs Wochen, also Anfang Juli.

Fazit: keine sachlichen Streitereien, kein Streit um die Angemessenheit der Gebühren. Nur „langsame Computer“, was dazu führt, dass Sachverhalte, die bei anderen Versicherern binnen Tagen bearbeitet und beantwortet werden (die Auxilia ist hier derzeit Spitzenreiter: Deckungsanfrage auf dem Postweg vom 27.06.05 und Anwort per Fax am 28.06.2005!!!), Monate ihrer Bearbeitung harren.

Keine Gnade – DAS

Donnerstag, Juli 14th, 2005

Rechtsanwalt Markus Holzer aus Aschaffenburg rügt die Erbarmungslosigkeit des DAS:

Die DAS kürzt Abrechnungen gnadenlos ‚runter:

Wir haben eine 19-jährige Auszubildende vertreten, die sich bei einem hiesigen Autohaus von ihrem ersten Lehrlingsgehalt ein über dieses Autohaus kreditfinanziertes Fahrzeug gekauft hat. Schon nach kurzer Zeit stellte sie gravierende Mängel fest, die das Autohaus selbst nach 11-maliger Nachbesserung nicht in den Griff bekommen konnte. Nachdem sie uns mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragte, konnte man nach längerem Hin und Her sowie einer 90-minütigen Besprechung an einem Samstag (!) mit der Gegenseite eine vergleichsweise Einigung treffen.

Die Geschäftsgebühr wurde auf Grund der Umstände mit einer 2,2 festgesetzt und der DAS kürzte diese in gewohnter Manier auf 1,3, ohne die samstägliche Besprechung und die ihr in der Kostenrechnung ausführlich erläuterte rechtlichen Schwierigkeiten und Besprechung mit der finanzierenden Bank zu berücksichtigen. Nach einem weiteren ausführlichen Schriftwechsel war die DAS lediglich bereit, eine 1,5 zu akzeptieren. Die über das Vorgehen ihrer Rechtschutzversicherung informierte Mandantin wandte sich ebenso an den DAS, der sich weiterhin auf das Urteil des Thüringer Oberlandesgericht (9 Verg 6/04) beruft, was auf den hier vorliegenden Fall allerdings gar nicht anwendbar ist.

Seit Einführung des RVG haben sich einige Versicherer besonders hervorgetan, die den Anwälten nach zehn Jahren vom Gesetzgeber zugesprochenen finanzielle Besserstellung sogar noch unter die von der alten BRAGO zugesprochenen Gebühren zu reduzieren. Dazu gehören aus Sicht des Verfassers insbesondere die Concordia und der DAS. Eine erste gerichtliche Auseinandersetzung im Mahnverfahren mit der Concordia endete damit, dass die Concordia die 1,3 Regelgebühr akzeptierte und danach bis heute keine weiteren Schwierigkeiten bereitete. Offensichtlich ist das auch bei dem DAS notwendig, zumal dieser Versicherer aus Sicht des Autors seit Beginn seiner Anwaltstätigkeit im Jahre 1997 vielfach Gebühren mit fadenscheinigen Gründen kürzte und einen nicht unerheblichen Mehraufwand verursachte.

Die Erfahrungen des Kollegen kann ich bestätigen. Erst nach jahrelangem, teilweise bitterböse geführtem Kampf war der DAS bereit, auf meine Vorstellungen von einer angemessenen Vergütung einzugehen und sich zur Meidung von Weiterungen mit mir zu einigen.

Manche Versicherer müssen erst die Erfahrung machen, daß der Kampf ums Honorar, die Kündigung von Verträgen oder der nicht zustande gekommene Neuabschluß teurer kommen als die Lieferung einer fairen Leistung. Der DAS hat das gelernt, ich bin optimistisch, die anderen Versicherer, die hier öfters genannt werden müssen, lernen das auch noch. Das RSV-Blog arbeitet daran.

Die DAS und die Ignoranz der Dummheit….

Freitag, Juli 1st, 2005

Wir vertreten seit mehreren Jahren eine Schwertransportfirma im Berliner Raum. Diese Firma hat sämtliche Versicherungen bei der ERGO-Gruppe, der auch die DAS angehört, abgeschlossen.
Im konkreten Fall ging es um 2 Gescheindigkeitsüberschreitungen. In einem Verfahren um ein Bußgeld i.H.v. 60,00 € mit 3 Punkten, im anderen Verfahren um eins i.H.v. 120,00 €, 3 Punkten und einem Monat Fahrverbot.

Während im ersten Verfahren in der Hauptverhandlung eine Absenkung des Bußgeldes auf 35,00 € erreicht werden konnte, bedurfte es im 2. Fall der ganzen Bandbreite anwaltlichen Handelns: Befangenheitsantrag, ausführlichen Vortrages über die wirtschaftliche Situation des Betroffenen, Betriebsw. Auswertungen, 2 Verhandlungstage in Potsdam und einer Rechtsbeschwerde.
Das 1. Bußgeldverfahren wurde von uns in Höhe der Mittelgebühr, das 2. Verfahren in entsprechender Anwendung des § 88 S.3 BRAGO um 25% über der Mittelgebühr abgerechnet.
In beiden Fällen zahlte die DAS nur deutlich unter der Mittelgebühr unter Bezugnahme auf längst überholte amtsgerichtliche Urteile aus den Achtzigern (!). Selbst die Vorlage von gegen die DAS erstrittenen Urteilen half nichts. Gemäß der internen Anweisung der DAS mußte die Berliner Sachbearbeiterin die Schadensakte nach München weiterreichen („wenn der Anwalt auf Mittelgebühr oder höher besteht, müssen wir die Akten nach München weiterreichen“). München schickte der Mandantschaft eine Aufforderung, keinerlei Zahlungen an uns zu leisten.
Dem Mandanten war es höchst unangenehm, schließlich wurde er seit Jahren von uns erfolgreich vertreten.
Kurzerhand haben wir mit einem Fremdgeldauszahlungsanspruch aufgerechnet und die DAS in seinem Namen auf Zahlung dieser Summe verklagt.
Der Mandant, der kein Verständnis für das Handeln der DAS hat, brachte es auf den Punkt: „Die WüBa hat den defizitären Rechtsschutzbereich aufgegeben und sämtliche Verträge wurden von der ERGO-Gruppe übernommen. Für die rechnet es sich, wenn sie mit Gewalt den Anwälten die verdienten Gebühren kürzen und sich nur 10% dagegen wehren. Wir werden nach dieser Geschichte jedenfalls unsere Firmenversicherung bei der ERGO-Gruppe überdenken.“
Das ignorante Verhalten der DAS hat nunmehr die ERGO-Gruppe ein lukratives Firmenversicherungspaket gekostet. Und für die DAS bleibt die Erkenntnis: „Am falschen Ende gespart!“

Ist der DAS verstopft?

Dienstag, Juni 28th, 2005

Rechtsanwalt Uwe Gross aus Karlsruhe berichtet über die Verstopfung des DAS wegen der gewaltigen Summe von 78,00 EUR:

Unser aller geliebter DAS tut sich furchtbar schwer, die 1,3 Geschäftsgebühr in einer nicht nur meiner Meinung nach zumindest durchschnittlichen Unfallregulierung zu akzeptieren.

Vorschußweise hatte er statt dieser eine 0,9 Gebühr auf Anfordern gezahlt; das sei angemessen. Nähere Angaben zum Sachverhalt hatte er von mir nicht erhalten, war aber insoweit an den Mandanten verwiesen worden, den er aber nicht ansprach. Die Differenz von ca. 78 EUR zahlte der Mandant und beauftragte mich, diese beim DAS wieder einzutreiben. Dieser erhielt von mir eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung, in welcher ich den Anspruch näher begründete. Gleichzeitig bat ich für den Mandanten um Deckungszusage für die Klage gegen den Schädiger. Die erteilte der DAS und schlug wegen der Differenz bei der Geschäftsgebühr vor, den Ausgang der Klage abzuwarten, und sagte zu, die Differenz zu erstatten, sollte das Gericht dem Mandanten gegen den Schädiger die vorgerichtlichen RA-Kosten auf der Basis einer 1,3 Gebühr zusprechen. Das lehnte ich ab und leitete ein Mahnverfahren gegen den DAS ein. Dieser erhob Widerspruch gegen den Mahnbescheid und erklärte mir, warum er nach wie vor eine 1,3 Gebühr nicht für angemessen halte.

Auf meine Mitteilung, daß mittlerweile gegen den Schädiger Anerkenntnisurteil ergangen sei und das Gericht den geltend gemachten nicht anrechenbaren Teil einer 1,3 Gebühr ohne Zögern zugesprochen habe, teilte der DAS mit, gleichwohl an seiner Auffassung festzuhalten, und bot mir Abrechnung auf der Basis einer 1,1 Geschäftsgebühr bei Wettschlagung der Kosten des Mahnverfahrens an. Meine Antwort fiel zugegebenermaßen etwas grob aus!

Offensichtliche Diagnose: ein schwerer Fall geistiger Verstopfung. Lassen wir uns überraschen, was das AG Ettlingen dazu meint!

Derzeit hat der DAS 78 EUR auf Kosten seines Versicherungsnehmers gespart. Ob sich das mittelfristig rechnet? Ich glaub’s ja nicht.

Rechtsschutzversicherung im Nebel

Dienstag, Juni 28th, 2005

Das IT-Blawg berichtet in seinem Beitrag über eine Rechtsschutzversicherung für Internet-Verträge. Versichert seien die Kostenrisken für Streitigkeiten aus Online-Geschäften. Das hört sich zunächst interessant an, deswegen habe ich einmal nachgeschaut.

Die zitierte Versicherung wird angeboten unter der URL www.auktionsversicherung.de. Das ist nach eigenem Bekunden im Impressum der „Auktionsversicherung“ wiederum ein „Service der Sparschwein AG“.

Erst wenn man auf der Seite der Auktionsversicherung herumsucht, kommt man über einen Link namens „Anbieter“ auf dieses – weitere – Impressum. Hinter der ganzen kunterbunten Gemengelage steht also der bekannte Versicherer DAS.

Wenn man sich dann mal informieren will, was genau dort versichert ist, bietet sich dem Interessenten ein ähnliches Versteckspiel. Auf den Eingangsseiten wird viel heiße Luft dargestellt. Erst wenn man dem Link „Bedingungen“ folgt, bekommt man eine PDF-Datei auf den Rechner, die die gesamten DAS- ARB 2003 enthält.

Aber diese ARB sagen auch nichts über die Internet-Versicherung. Konkrete Informationen erhält man erst über einen weiteren Link namens „Klausel„.

Dort liest man dann – ebenfalls in einer PDF-Datei – die Klausel zum Online-Rechtsschutz und Online-Rechtsschutz XXL, die aber wiederum – in juristisch korrekt formulierter Sprache – auf die ARB 2003 verweisen.

Ich habe nicht geprüft, ob das versicherungsrechtlich alles so seine Richtigkeit hat. Das Versteckspiel der DAS sowie die Art und Weise der Darstellung des Angebots läßt bei mir aber sämtliche roten Lampen aufleuchten.

Wer es nicht für nötig hält, seine Kunden verständlich und umfassend zu informieren, ohne zwei juristische Staatsexamina vorauszusetzen, hat die Gegenleistung des Versicherungsnehmers nicht verdient. Die Prämien in Höhe von 2,99 EUR bzw. 4,99 EUR monatlich sind dann besser in einem freundlichen Biergarten ausgegeben. Dort bekommt man dann eine übersichtliche und einfach voraussehbare Leistung.

Ob man sich lieber von Versicherungsbedingungen oder von einem leckeren Pils benebeln läßt, ist eine Frage des Geschmacks. Ich jedenfalls habe mich entschieden. Prost!

DAS – Im Zweifel gegen den Versicherungsnehmer

Dienstag, Mai 3rd, 2005

Die Umsatzsteuer und die Versicherungsleistung ist auch immer wieder ein Thema, bei dem manche Versicherer gern zu Lasten ihrer Versicherungsnehmer entscheiden.

Wird einem umsatzpflichtigen Unternehmer eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorgeworfen, ist es (steuerrechtlich) schon grundsätzlich umstritten, ob er die Aufwendungen für seine Vereidigung bei der Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen kann oder eben nicht. Wer Einblick ins Steuerrecht hat, kann sich vorstellen, wie dieser Streit in praxi entschieden wird.

Unstreitig nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist der Unternehmer aber immer dann, wenn die ihm zur Last gelegte Tat privat und nicht beruflich veranlaßt war.

Ich vertrete derzeit einen Unternehmer in einer OWi-Sache, der bei dem DAS versichert ist. Nachdem ich den Vorschuß inklusive Umsatzsteuer erbeten habe, teilt mit der DAS mit:

„Unser VN ist zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Bitte fordern Sie deshalb die Umsatzsteuer unmittelbar von ihm.“

Zahlt mein Mandant nun die Umsatzsteuer an mich, wird er im Zweifel steuerrechtliche Probleme bekommen, ganz besonders dann, wenn die Ordnungswidrigkeit auf einer privaten Ausflugsfahrt festgestellt wurde.

Spekuliert der DAS darauf, die Umsatzsteuer (die ein Versicherer nicht absetzen kann) zu sparen, obwohl er zur Leistung auch insoweit verpflichtet wäre? Es deutet einiges genau darauf hin – oder warum fragt der Versicherer nicht erst einmal bei mir nach und stellt seinem Versicherungsnehmer eine steuerrechtliche Falle?