ARAG – Sparen, nicht zahlen

April 27th, 2010

Der Kollege Witopil beschwert sich hier über die zögerliche Schadensregulierung bei der ARAG. Mich wundert’s nicht:

Offensichtlich versucht man dort zu sparen, um irgendwann einmal meine Gebührennote vom 16.o2.2010 ausgleichen zu können, die trotz Erinnerung vom 26.o2. und Mahnung vom 18.o3.2010 nach wie vor offen ist, zwischenzeitlich also seit 9,71 Wochen oder auch 69 Tagen. 😉

ARAG – auf ein Neues ….

April 26th, 2010

Es existieren nun reihenweise Entscheidungen zur Mittelgebühr (unter denen kein Geringerer als der BGH versammelt ist).

Nach Vorschußanforderung (welche auf der Basis der Mittelgebühr berechnet wurde) will nun erst einmal geprüft werden, welchen Umfang und welche Schwierigkeiten (§ 14 RVG) diese Angelegenheit aufweist.

Wahrscheinlich steht in den Arbeitsunterlagen der RSV (§ 14 ARAG-VG), dass in solchen Fällen dann ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu Gunsten der RSV vereinbart wurde. Denn was wird geantwortet (hier weiter lesen) ?

D.A.S. feilscht trotzig

April 18th, 2010

über das eigenwillige Verständnis der Nr. 5115 VV RVG beim D.A.S. war hier schon berichtet worden. Mein Versuch, D.A.S. Hinweis auf u.a. die dort erwähnten Entscheidungen zur Einsicht zu bewegen, scheiterte auch. Es rief lediglich ein Sachbearbeiter an und fragte, ob man sich auf die Hälfte der Gebühr 5115 VV RVG verständigen könne. Anderenfalls werde man es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen lassen.

Die wird es dann wohl geben – und natürlich hier präsentiert werden. 😉

Voraussichtliches Ergebnis: D.A.S. wird verurteilt, 160,55 € zu zahlen, daneben Anwalts- und Gerichtskosten i.H.v. 253,50 €.

Die fünfzig sind voll …

April 14th, 2010

… und zwar Fundstellen bzw. Links in unserem Archiv der Rechtsschutz Bedingungen (ARB). Sorry, aber ein bisschen Eigenlob muss auch mal sein. 😉

ARAG – und immer wieder das gleiche Lied

April 14th, 2010

Totgesagte leben länger. Diese alte Weisheit gilt zwar nicht für die ARAG selbst. Sie gilt aber, soweit die ARAG betroffen ist, immerhin für die Auffassung zur Mittelgebühr im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeiten (Nr. 2300 VV/RVG).

Selbst der BGH hatte der ARAG bescheinigt, dass es schon eines besonders gelagerten Falles bedürfe, wenn die Mittelgebühr (1.3) unterschritten werden möge (BGH_31_10_2006_VI_zr_261_05). Dies wurde vom BGH am 25.09.2008 (BGH_25_09_2008_IX_zr_133_07) in ständiger Rechtsprechung bestätigt. Dort ist davon die Rede, dass die Mittelgebühr in einem „durchschnittlichen“ oder „normalen“ Verkehrsunfall angemessen ist.

Der ARAG wurde eine Copie der Entscheidung vom 31.10.2006 übermittelt. Doch was folgt als Antwort hierauf ? Bitte hier weiter lesen. .

Der Sachverhalt auf den die ARAG ihre überkommene Auffassung zu stützen gedenkt, beinhaltet einen bilateralen Verkehrsunfall (Auslandsbeteiligung) mit immensen Sachschäden, mehreren Schwerstverletzten und im Anspruchsbereich „Haushaltsführungsschäden“ und „vermehrte Bedürfnisse“. Schließlich eine Haftpflichtversicherung (die hier gelinde als „bockig“ bezeichnet werden soll) die die Abwicklung zusätzlich erschwerte.

Der guten Ordnung halber sei noch angefügt, dass im vorliegenden Sachverhalt die Mittelgebühr an sich (1.3) nicht streitig ist. Es geht um die Ausfüllung des Gebührenrahmens gem. § 14 RVG.

AdvoCard – Warum nicht gleich so?

April 13th, 2010

In einer Owi-Sache geht eine Vorschussnote an AdvoCard – einschließlich einer Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV RVG, die hier jedenfalls anfallen wird – falls es nicht noch zu einer gerichtlichen Verhandlung kommt, und dann weitere (und auch höhere) Gebühren entstehen werden.

AdvoCard rechnet ab aber „zunächst ohne die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG“. Eine Begründung erfolgt nicht. Auf meinen freundlichen Hinweis auf die hier bereits erwähnte Entscheidungen und allenfalls noch höhere zu erwartende Gebühren kommt dann ein Telefax:

„Für die bereits entstandenen sowie die voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen (hört, hört!) haben wir einen weiteren Pauschalbetrag von 160,65 € angewiesen.“

Sieh an, § 9 RVG ist dort doch bekannt. Und warum nicht gleich so?

DBV-Winterthur ist jetzt Roland

April 7th, 2010

Der Roland teilt mit:

In einem von der BaFin genehmigten Vertrag wurde der Rechtsschutz-Vertragsbestand der DBV-Winterthur Vers.- AG auf die Roland-Rechtsschutz Vers.- AG übertragen. Wir übernehmen daher auch die Bearbeitung der zu diesem Bestand genannten Rechtsschutzfälle.

Leider, möchte man sagen. Während die DBV meine Vorschussnote seinerzeit noch kurzfristig und unkompliziert ausgeglichen hat, möchte der Roland in einer Owi-Sache jetzt erst einmal mein Einlassungsschreiben gegenüber der Staatsanwaltschaft und den bisherigen wesentlichen Schriftwechsel.

Wenn ich mir den so recht ansehe, dürfte hier eine über der üblichen Mittelgebühr liegende Honorierung angemessen sein. 😉

LG Stuttgart: Außergerichtliche Anwaltskosten vor Kündigungsschutzverfahren von RSV zu erstatten

März 24th, 2010

Die Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. (WGV) wollte es unbedingt wissen: Auch das Landgericht Stuttgart hat der Rechtsschutzversicherung nun ins Stammbuch geschrieben, dass ein rechtsschutzversicherter Mandant mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur außergerichtlichen Vertretung vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage keineswegs generell pflichtwidrig handelt. Mehr …

Der Roland und die Kostenerstattung

März 1st, 2010

Ein großes Problem hat der Roland schon seit längerer Zeit mit den pauschalen Kosten, die für die übersendung der Ermittlungsakte entstehen. Mittlerweile nimmt das Regulierungsverhalten dieses Versicherers allerdings pathologische Formen an.

Wenn die Ermittlungsbehörde oder das Gericht dem Verteidiger die Akte zusendet, werden dem Anwalt dafür 12 Euro berechnet. Die Kosten muß der Rechtsschutzversicherer erstatten.

Wir haben es bisher so gehalten, daß wir die Kostenrechnung der Justizkasse an den Versicherer schicken, damit dieser die 12 Euro an direkt an die Justizkasse überweist. Das klappt mit allen Versicherern reibungslos – sehr zur Freude aller Beteiligten.

Mit diesem Vorgehen scheint der Roland allerdings hoffnungslos überfordert zu sein. Jedenfalls hat dieser Versicherer über lange Zeit es nicht geschafft, ein Verfahren zu entwickeln, wie er die Erstattung dieser 12 Euro in den Griff bekommt. Ich weiß nicht, was daran so schwierig ist: Eingang der Zahlungsaufforderung – überweisung – und gut ist’s.

Insgesamt fünf Mal war das roland’sche Aktenversendungs-Pauschalen-Problem bereits Thema hier im Blog:

Nun gibt es eine neue Variante, die sich die Pathologen hochqualifizierten Juristen beim Roland ausgedacht haben.

Auf unsere Vorschußbitte (Grundgebühr + Verfahrensgebühr + Erledigungsgebühr + Auslagen und Steuern = 285,60 Euro) reagiert der Sparfuchsroland wie folgt:

Wir überweisen gleichzeitig an Sie einen Betrag in Höhe von pauschal (incl. Akteneinsichtsgebühr) 200,00 EUR.

Incl. Akteneinsichtsgebühr. Aha! Das hat man schnell ‚mal überlesen, wenn man sich über die willkürliche Kürzerei dieses Versicherers nicht mehr ärgern will.

Nun haben wir – wie eingangs beschrieben – dem Kürzer Versicherer die Kostenrechnung über die 12 Euro geschickt, damit er sie an die Kasse überweist. Am Samstagnachmittag erreichte uns darauf ein Fax:

Der Versicherer weigert sich also auf diesem Wege die 12 Euro an die Kasse zu zahlen. Was die gesamte Abrechnerei des Mandats am Ende deutlich verkomplifizieren wird.

Diese Komplifikationen machen wir hier allerdings nicht mit, weil wir unseren Mandanten verteidigen und nicht herumspielen wollen: Wir stellen nun dem Versicherungsnehmer des Roland diese 12 Euro in Rechnung. Und zwar zuzüglich Umsatzsteuer, also insgesamt 14,28 Euro. Die wird er zuerst an uns überweisen und dann vom Roland erstattet verlangen.

Neben dieser Rechnung wird der Mandant dann auch noch einen entsprechenden Ratschlag bekommen: Wie kündige ich den Versicherungsvertrag und wie finde ich einen seriösen Versicherer. Der Mandant wird sich bedanken. Bei seinem Versicherer.

Diesen Roland kann man echt keinem empfehlen. Niemandem.

D.A.S. kürzt mal wieder

Februar 26th, 2010

Dem Mandanten wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Obwohl ein Sachverständigengutachten bezüglich der Messung bereits vor dem Hauptverhandlungstermin beantragt wurde, erließ das AG den entsprechenden Beweisbeschluss erst in der Haupt-verhandlung. Das Sachverständigengutachten wurde dann erstellt, ergab aber leider keine Messfehler. Das Gericht fragte daraufhin an, ob der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen werde, was mangels hinreichender Erfolgsaussichten dann auch geschah.

Also entsprechende Gebührennote bezüglich der Erledigungsgebühr (Nr. 5115 VV RVG) an D.A.S. Die gräbt dann zwei vereinzelt gebliebene Urteile aus:

Hier hatte bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden. Die Erledigungsgebühr kann nur entstehen, wenn es gar nicht erst zu einer Hauptverhandlung gekommen ist (vgl. auch LG Detmold vom o1.10.09 – 4 Qs 91/09 AG Hannover vom o2.11.07 – 425 C 14144/07) Wir bitte daher um Verständnis, dass wir weitere Kosten nicht übernehmen können

Die Entscheidung des LG Dortmund passt bei näherem Hinsehen nicht wirklich und auch ansonsten hält sich mein Verständnis hier in sehr engen Grenzen – und das der meisten Gerichte wohl auch, s. z.B.

    AG Köln, Urteil 143 C 160/07 vom o2.o5.2007:
    AG Dessau, Beschluss 13 OWi 197/05 vom o7.o2.2006:
    AG Tiergarten, Beschluss (321 OWi) 137 PLs 5047/05 (2772/05) vom 29.12.2006:
    OLG Hamm, Beschluss 2 (s) Sbd. IX “ 155/07 vom 10.12.2007:
    OLG Bamberg, Beschluss 1 Ws 856/06 vom 16.o1.2007:
    LG Düsseldorf, Beschluss IV Qs 66/06 vom 25.o9.2006 m. Anm. Madert:

Vgl. ferner LG Cottbus zfs 2007, 529; AG Dessau AGS 2006, 240 m. Anm. N. Schneider; AG Köln AGS 2007, 160; AG Urach JurBüro 2007, 361 = RVGreport 2007, 272; AG Wittlich AGS 2006, 500 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2006, 590; LG Bremen, JurBüro 1990, 873; LG Saarbrücken Jur-Büro 2001, 302; LG Bonn, JurBüro 2002, 24; LG Frankfurt/Oder, AGS 2003, 26; Baumgärtel u.a., RVG, 9. Auflage VV 4141 Rn 3; Enders, JurBüro 2006, 449; Hartung/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2004, Teil 5 Rn. 284; Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 3. Auflage VV 4141 Rn. 38, VV 5115 Rn. 71 f.;

Bin mal gespannt, ob diese Aufzählung ausreicht oder der obigen Liste eine weitere Entscheidung hinzugefügt werden muss.