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AdvoCard nervt !

Donnerstag, April 9th, 2009

Dem Mandanten wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften von 43 km/h vorgeworfen, dafür gab es ein Bußgeld 120.- € nebst Fahrverbot von einem Monat. In der gerichtlichen Hauptverhandlung konnte erreicht werden, dass das Gericht gegen Verdoppelung der Geldbuße von dem Fahrverbot absah.

Also Gebührennote über die Mittelgebühren mit entsprechendem Bericht an AdvoCard übersandt. Anstatt einer Zahlung mal wieder folgendes Schreiben:

Bitte senden Sie uns noch ihre Schriftsätze in dieser Angelegenheit sowie die Terminsladung, ggf. das Urteil. Wir kommen dann auf Ihre Gebührennote vom 20.03.2009 zurück.

Will man also seitens AdvoCard wirklich ernsthaft in Zweifel ziehen, dass die Hauptverhandlung tatsächlich sattgefunden hat und wie berichtet endete? Vertrauensvolle Zusammenarbeit sieht anders aus, auch wenn ich nicht im DAV bin!

Kleiner Nachtrag 21.o4.2009: Link auf diesen Artikel an den Mandanten geschickt, selbiger wird bei AdvoCard vorstellig und schon kam die Zahlung. Geht doch, man muss nur wollen.

ARAG – Kampf statt Schlichtung

Montag, April 6th, 2009

Eine recht sinnvolle Einrichtung ist der Ombudsmann für Versicherungen.

Diese Einrichtung …

… ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.

Haben Sie eine Meinungsverschiedenheit mit Ihrem Versicherungsunternehmen? Dann können Sie sich an den Ombudsmann wenden. Er überprüft neutral, schnell und unbürokratisch die Entscheidungen der Versicherer.

So ist es auf der Website des Ombudsmanns unter www.versicherungsombudsmann.de zu lesen.

Wenn ein Versicherungsnehmer ein Problem mit seinem Versicherer hat, kann er sich an den – weisungsunabhängigen – Ombudsmann wenden. Der schaut sich dann die Sache an und trifft eine Entscheidung. Diese Entscheidung ist in meisten Fällen für das Versicherungsunternehmen verbindlich.

Etwa ein Drittel aller Beschwerden ist erfolgreich. Es lohnt also, den Ombudsmann um Hilfe zu bitten. Der Verbraucher braucht weder Anwalts- noch Gerichtskosten zu zahlen, über den Ombudsmann kommt er schnell und kostenlos zu seinem Recht.

Der Ombudsmann ist eine Schlichtungsstelle; sie ist organisiert als eingetragener Verein. Mitglieder sind die angeschlossenen Versicherungsunternehmen und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV).

Und da komme ich auf den Punkt: Nicht alle deutschen Versicherungsunternehmen haben sich diesem sinnvollen Verfahren angeschlossen. Aber immerhin stolze 95 Prozent aller Versicherer sind Mitglied des Vereins.

Unter anderem fehlen ein paar Exoten. Und: Die ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist nicht dabei. Vermutlich hält die ARAG nichts von Schlichtungsverfahren und zieht die gerichtliche Auseinandersetzung mit ihren Kunden vor.

„Schlichten statt Richten“ – gilt nicht für die ARAG. Ein Grund mehr für mich (und viele andere Rechtsanwälte), vor diesem Versicherer zu warnen. Prädikat: Finger weg!

ARAG – faul, oder?

Donnerstag, April 2nd, 2009

Es ist nur eine Kleinigkeit, aber es nervt.

Unsere Aktenzeichen sind zwar etwas länger, helfen uns aber dabei, die Mandate und Mandanten auseinander zu halten. Wir haben uns jedenfalls etwas dabei gedacht, wenn es heißt:

09c12015n00234-09.

Die Versicherungs- und Schadensnummern der Versicherer sind ja auch nicht kürzer:

ARAG Rechtsschutz Schaden-Nummer S-1410834550-03.

Trotzdem machen wir uns die Mühe, diese Buchstaben- und Zahlenungetüme abzuschreiben, damit die Bearbeitung beim Versicherer flott vorankommt.

Die ARAG macht es leider anders. Mal hält ein Sachbearbeiter den vorderen Teil unseres Aktenzeichens für überflüssig, mal ist es der hintere Teil, der fehlt. Und jedes Mal müssen wir erst in die Register gucken, um die Post richtig zuordnen zu können.

Ich habe gerade mal gezählt: Insgesamt fünfmal habe ich die Herrschaften bei der ARAG höflich um Vollständigkeit gebeten. Genützt hat es nichts.

Das führt jetzt zu Retourkutschen: Zum Beispiel mit Rücküberweisungen ohne die Schaden-Nummer, bis die Sachbearbeiter in diesem Laden es gelernt haben. Wir können auch anders.

Update:
Nachdem ich einen Vorabdruck dieses Beitrags vor zwei Tagen an die ARAG übermittelt hatte, tröpfelten hier sukzessive mehrere Faxe der ARAG ein, in denen uns jeweils unser vollständiges Aktenzeichen mitgeteilt wurde. Das ist sehr löblich.

Aber so richtig im Griff scheint man es aber noch nicht zu haben, wie dieses Fax von heute morgen zeigt; man hat dort noch ein paar Zuordnungsprobleme. 😉

Das offene Messer der Rechtsschutz Union

Mittwoch, April 1st, 2009

über einen besonders dreisten Fall, wie sich ein Versicherer um seine Leistung zu drücken versucht und die eigenen Kunden dabei nach allen Regeln der Kunst derbe abzockt, hat mir eine Kollegin berichtet.

Sie hat ein Schreiben von ihrem Mandanten bekommen, das die Rechtsschutz Union an ihn geschickt hat.

In diesem Schreiben bietet der Versicherer seinem Kunden den Abschluß einer Vereinbarung an.

Wir schlagen vor, diese Schadenangelegenheit durch Erstattung der folgenden Gebühren zu regulieren.

Und nun folgen Beträge, die weit, weit unter dem Niveau liegen, auf dem eine Verteidigerleistung auch nur annähernd seriös abgerechnet werden kann.

Wenn der Versicherungsnehmer nun dieses Angebot unterzeichnet und an die Rechtsschutz Union schickt, bekommt er noch nicht einmal die Hälfte der Versicherungsleistung, die ihm ohne diese Vereinbarung zustünde. Die andere Hälfte bezahlt er dann aus dem eigenen Portemonnaie.

Ich habe Mandanten verteidigt, die wegen weit weniger krimineller Energie verurteilt wurden. Das hier ist zumindest ein Fall für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Dem Roland ist alles egal

Dienstag, März 31st, 2009

Rechtsanwalt Meyer kommentierte den etwas älteren Beitrag „Roland – am besten sofort kündigen“ wie folgt:

Man kann’s (leider) nur bestätigen: Die Roland RSV zu kündigen, ist im Zweifel kein Fehler.

Konkret ist es mir gelungen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsrichter den Bußgeldbescheid von 4 (in Worten: vier) Zentralregisterpunkten auf einen zu reduzieren. In meinem Abschlußschreiben wies ich auf eine bereits bestehende Punktebelastung des Mandanten hin; nach Abrechnung verweigerte mir der Sachbearbeiter fernmündlich ohne nachvollziehbare Begründung dennoch die Mittelgebühr.

Als ich ankündigte, die Honorardifferenz unmittelbar beim Mandanten – also beim VN – zu liquidieren zu wollen, gab man mir zu verstehen, das „sei dem Roland egal”.

Das – m. E. rechtwidrige – systematische Unterschreiten der Mittelgebühr scheint beim Roland eine gerne gewählte Kostendämpfungsmaßnahme zu sein.

Dieses arrogante Verhalten gegenüber dem Kollegen sollte Berücksichtigung finden bei denen, die einen seriösen Rechtsschutzversicherer für sich suchen. Der Roland ist ein solcher gewiß nicht.

Mitteilung an die ARAG

Montag, März 30th, 2009

Nur ‚mal schnell zwischendurch, als appetizer sozusagen.

Im übrigen weist das Gericht darauf hin, dass der Anwalt die Gebühr nach billigem Ermessen bestimmen darf, § 14 RVG.

Quelle: AG Tempelhof-Kreuzberg, 6 C 131/09.

Grundgebühr in Höhe der Mittelgebühr

Montag, März 16th, 2009

Das LG Mühlhausen (Beschl. v. 12. 2. 2009, 3 Qs 26/09) via Burhoff legt überzeugend dar, weshalb ein Ansatz der Grundgebühr in Höhe der Mittelgebühr in aller Regel nicht zu beanstanden ist:

Eine Absenkung der Grundgebühr war aber noch aus einem anderen Grund nicht vorzunehmen. Diese Gebühr entsteht für die „erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall“, hier also bei Annahme des Mandats. In dem Moment, in dem der Rechtssuchende dem Anwalt gegenübertritt, weiß dieser noch nicht, welche Bedeutung die Angelegenheit haben wird. Aus diesem Grund gewährt das RVG die Grundgebühr, anders als alle anderen Gebühren im Bußgeldverfahren, ohne Rücksicht auf die Höhe des Bußgeldes. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hängen in dieser Phase maßgeblich von der Person des Mandanten ab, etwa ob er kurz und präzise darstellen kann oder ständig abschweift, ob er nötige Unterlagen dabei hat oder alles erst mühsam beschafft werden muss usw.. Obwohl diese Umstände Umfang und Schwierigkeit des Erstkontakts maßgeblich prägen, kann der Anwalt hierzu überhaupt nichts vortragen, weil alle diese Umstände in den Kernbereich der Schweigepflicht fallen. Aus diesem Grund ist bei der Grundgebühr nach ständiger Rechtsprechung der Kammer die Mittelgebühr grundsätzlich hinzunehmen, soweit nicht im Bereich der Kriterien des § 14 RVG wesentliche Gründe entgegenstehen. Das ist hier nicht der Fall. Es musste nach alledem insoweit bei der vom Verteidiger angesetzten Mittelgebühr verbleiben.

Den Gebührenkürzern bei einigen Rechtsschutzversicherungen sehr zur Lektüre empfohlen.

Streit ums Vorkaufsrecht

Donnerstag, März 12th, 2009

Werden vermietete Wohnräume, an denen nach überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder werden soll, an einen Dritten verkauft, steht dem Mieter nach § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich ein Vorkaufsrecht zu. Zutreffend hat das Landgericht Köln im Urteil vom 04.03.2009 – 20 O 412/08 – entschieden, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters eine mietvertragliche Streitigkeit darstellen und somit in den Deckungsumfang der Rechtsschutzversicherung fallen können.

Quelle: Dr. Hans-Jochem Mayer via BeckBlog

Welcher Versicherer sitzt eigentlich in Köln und gehört zu den üblichen Verdächtigen, die sich um die Finanzierung solcher Fälle bekanntermaßen gern drücken möchten?

ARAG – immer wieder

Donnerstag, März 12th, 2009

Deshalb halten wir Gebühren von 85,00 Euro […] für angemessen.

schreibt die ARAG in einer Bußgeldsache einmal mehr an unsere Kanzlei. Obwohl dort eigentlich längst angekommen sein müßte, daß es (uns) nicht interessiert, was dieser Versicherer Verweigerer für angemessen hält. Die Höhe der Vergütung für die anwaltliche Leistung bestimmt der Anwalt, nicht der Versicherer, sagt das Gesetz.

Und weil es der Gesetzgeber anders gesehen hat, nehmen wir die Teil-Versicherungsleistung entgegen und stellen dem Versicherungsnehmer die Differenz in Rechnung. Verbunden mit dem Angebot, mit ihm gemeinsam einen seriösen Versicherer zu suchen, der sich an die Spielregeln hält.

Und die zahlreichen Anfragen, die uns erreichen, welchen Versicherer wir denn empfehlen würden, beantworten wir regelmäßig mit der Einleitung: Also, um die ARAG sollten Sie einen ganz großen Bogen machen.

Wir führen zwar keine Statistik; aber ich möchte trotzdem wetten, daß der Wert der nicht abgeschlossenen Verträge mit der ARAG die arroganten Kürzungen unserer Honorarrechnungen durch die ARAG bei Weitem übersteigt.

D.A.S – 13 Euro sind viel Geld

Mittwoch, März 11th, 2009

Rechtsanwalt Jochen Seeholzer aus Hamburg berichtet über seine Erfahrungen mit dem D.A.S.

Der D.A.S. erteilt für eine aussergerichtliche Angelegenheit Deckungszusage. Ich arbeite etc. Meine 1,5 Mittelgebühr begründe ich brav im Rahmen des § 14 I RVG.

Nun schreibt mir der D.A.S. zurück, ich könne ja nur eine 1,3 Gebühr abrechnen, ohne dies zu begründen.

Es geht um schlappe € 13,00….

So eine Knickerigkeit muß man eigentlich hier nicht weiter kommentieren. Der Versicherer selbst reagierte allerdings auf eine Protestnote des Kollegen. Er solle doch zufrieden sein, im Normalfall (!!) zahle der D.A.S. noch viel weniger.