Archive for the ‘ADAC’ Category

Die Grundgebühr in Bußgeldsachen – Ärger mit dem gelben Bengel!

Dienstag, Oktober 16th, 2007

Immer wieder wird von den bekannten Rechtsschutzversicherern – zumeist mit dem 08/15-Textbaustein – die Grundgebühr in Bußgeldsachen nach 5100 VV RVG gekürzt. Zufälligerweise immer von der Mittelgebühr i.H.v. 85,00 € auf den Betrag von 50,00 €.

Die RSV argumentiert, daß es anders als bei den weiteren Tatbeständen keine Abstufungen hinsichtlich der Höhe der Geldbußen gibt. Bei möglichen Geldbußen von über 5.000,00 € muß das bei der Grundgebühr berücksichtigt werden.

Nun galt allerdings schon zu den damaligen BRAGO-Regelungen, daß die Höhe der Geldbuße kein Kriterium für das Unterschreiten der Mittelgebühr ist. Das entsprach gefestigter Rechtsprechung (LG Gera, ZfS 2001, S. 226; AG Eggenfelden, ZfS 2001, S. 273; AG Wiebaden, ZfS 2002, S.91; AG Oldenburg ZfS 2002, S. 92; AG Tempelhof-Kreuzberg BerlAnwBl 2002, S.242; AG Hagen ZfS 2003, S.38; AG Meschede, ZfS 2003, S. 39; AG Charlottenburg, 213 C 349/03). Dies kann also kein Argument für die Kürzung der Mittelgebühr sein, insbesondere weil die sog. kleinen Bußgelder durchaus arbeitsintensiver sein können als die großen Bußgeldsachen.

Hinzukommt, daß die bekannten Rechtsschutzversicherer, die a priori aufgrund Anweisung der Direktion Kürzungen vornehmen, immer wieder die Grundgebühr – so wie jetzt der gelbe Bengel vom ADAC – auf eben exakt jene 50,00 € zusammenstreichen. In der Kanzlei des Unterzeichners allein ca. 100 Owi-Abrechnungen innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr. Wenn man diese Statistik hier auf die Gesamtheit der gegenüber den Rechtsschutzversichern abzurechnenden Bußgeldsachen anwendet, betrifft das ca 99% der Fälle. Damit aber entsprechen diese Bußgeldangelegenheiten dem Durchschnitt, so daß die Mittelgebühr nicht nur als Grundgebühr, sondern in allen weiteren Tatbeständen ohne Hinzutreten weiterer Gründe angemessen ist.

Genau mit dieser Begründung haben wir gegenüber dem ADAC deren Rotstift-Rechnung angefochten und werden diese ggf. auch gerichtlich geltend machen. Wenn es mit Hilfe der Kollegen gelingt, eine entsprechende Statistik anzufertigen, ist es sehr wahrscheinlich, daß sich die Rechtsschutzversicherer mit ihren Kürzungen nach „Schema F“ ein riesiges Eigentor geschossen haben….

ADAC- Lob für schnelle Zahlung

Sonntag, Oktober 14th, 2007

Erneut eine positive Erfahrung mit dem ADAC: Am 05.10.07 habe ich in einer Unfallsache die Beratung wegen Schadensersatzansprüchen und die Tätigkeit im unzweifelhaft durchschnittlichen Bußgeldverfahren abgerechnet. In letzterer wurden die (gerechtfertigten) Mittelgebühren ebenso ohne Zögern angewiesen wie die (von RSV gerne gestrichene) Umsatzsteuer auf die Aktenversendungpauschale der Bußgeldbehörde – und das alles in beachtlich kurzer Zeit: Eingang bereits am 11.10.07!

So stelle ich mir einen fairen Umgang miteinander vor!

RAUG

Die Mindestgebühr beim ADAC – unverändert

Dienstag, Oktober 9th, 2007

Der ADAC stellt den Sinn eines Vorschusses auf den Kopf. Die Sachbearbeiter wollen nur dann den Vorschuß auf die Gebühr zahlen, wenn die Gebühr bereits angefallen ist. Das ist hier bereits erörtert worden.

Ich habe interveniert und versucht, den Sachbearbeitern des ADAC das Wesen eines Vorschusses nahe zu bringen. Große Hoffnung hatte ich nicht, daß mir das gelingen würde. Die Reaktion, die auf meine Intervention erfolgte, hat mich dann aber doch überrascht:

Sehr geehrte Herren Rechtsanwälte,

wir danken Ihnen für Ihr Schreiben.

Urteil des AG München zum angemessenen Vorschuß 213 C 9287/05

Der Rechtsanwalt kann gem. § 9 RVG nur einen angemessenen Vorschuß fordern. Zur Recht verweist die Beklagte darauf, dass bei der Vorschußberechnung die maßgeblichen Kriterien des § 14 RVG darzulegen sind, wenn mehr als die Mindestgebühr vorschussweise verlangt wird.

Anhand der uns vorliegenden Informationen bzw. Unterlagen können wir noch keine Mitwirkung an einer Erledigung feststellen.

Es ist wirklich nicht zu fassen. Da kramt die Sachbearbeiterin eine Entscheidung aus dem Jahre 2005 heraus, die dem ADAC schon mehrfach – zur Recht – um die Ohren gehauen wurde, weil sie falscher eigentlich nicht sein kann.

Das ist die bayerische Unbelehrbarkeit, wie ich sie vom ADAC gewohnt bin. Den Versicherungsnehmer wird’s nicht freuen, daß er meine Kostennote nun selbst ausgleichen muß.

ADAC – Basta!

Samstag, September 29th, 2007

Aus einer Reaktion des ADAC auf unsere Vorschußbitte:

Die zusätzliche Gebühr Nr.4141 VV RVG wird nicht vorschußweise gezahlt, sondern nur, wenn sie tatsächlich angefallen ist.

Nein, lieber Herr Z. vom Club. Nicht der ADAC oder Sie bestimmen, was „vorschußweise gezahlt wird, sondern das Gesetz. Das lautet:

§ 9 Vorschuß
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

Voraussichtlich entstehende und eben nicht nur tatsächlich angefallene, lieber Herr Z. Vielleicht mal eine Fortbildung besuchen? Oder haben Sie andere Motive (als Unkenntnis) für Ihre rechtswidrige Kürzung?

Gelbe Karte vom Gelben Engel

Montag, September 10th, 2007

Einer unserer langjährigen Lieblingsmandanten hat Post vom ADAC bekommen. Wir hatten vor ein paar Tagen bei diesem Rechtsschutzversicherer des Automobilsclubs die Erteilung der Deckungszusage für die Verteidigung in einer Bußgeldsache erbeten. Und erhalten.

Der Versicherer schreibt an den Mandanten:

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass nach § 13 Abs. I unserer Verkehrsrechtsschutz – Versicherungsbedingungen (VRB) für beide Vertragspartner bereits nach jedem eintrittspflichtigen Schadenfall die Möglichkeit besteht, den Rechtsschutzvertrag zu kündigen.

Da hat der Club Recht. Aber: Von diesem Recht möchte der ADAC noch keinen Gebrauch machen, teilt er freundlich mit.

Obwohl: Diese neue Bußgeldsache war nicht der erste Versicherungsfall des Mandanten. Und deswegen schreibt der Versicherer:

Zu Ihrem Rechtsschutzvertrag wurden uns seit 14.04.2001 bis heute 17 Schadenfälle gemeldet, für die wir 5.183,49 Euro an Schadenzahlungen geleistet haben. Dies stellt eine überdurchschnittliche Belastung Ihres Versicherungsvertrages dar.

Man könnte meinen, es reicht jetzt. Aber:

Bitte betrachten Sie dieses Schreiben deshalb als fürsorglichen Hinweis. Wir möchten Sie auch weiter gerne als Versicherungsnehmer behalten.

Das sehen die meisten Versicherer ganz anders. Insbesondere die ARAG war bekannt dafür, relativ schnell von dem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen.

Denken sie daran, dass Sie durch Ihr Verhalten die Belastung Ihres Versicherungsvertrages steuern können, damit wir uns nicht gezwungen sehen, den Vertrag zu beenden.

Naja, diese „Drohung“ kann man dann doch leicht verzeihen. Zumal der Versicherte damit durchaus noch einen weiteren Schuß frei hätte. Theoretisch jedenfalls.

Nachdem ich oft und gern über den Club geschimpft habe: Jetzt möchte ich ihn einmal heftigst loben.

ADAC – keine Probleme mehr bei Vorschusszahlung

Freitag, August 3rd, 2007

Ich zumindest kann derzeit Erfreuliches berichten: die oft (auch von mir) beklagte lapidare Kürzung von Vorschüssen in Bußgeldsachen („… haben wir angemessene … EUR überwiesen“) findet seit geraumer Zeit nicht mehr statt. Vorschüsse werden kommentarlos auch in Höhe der Mittelgebühr überwiesen, auch die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG. So bleibt mehr Zeit, sich seiner eigentlichen Tätigkeit zu widmen – der Verteidigung des Mandanten!
Bitte weiter so!

RAUG

ADAC: Ohne Verhandlung keine Terminsgebühr?

Freitag, Juni 29th, 2007

Auf die Klage gegen eine KFZ-Versicherung kam es zum Telefonat zwischen Klägeranwalt und der beklagten Versicherung. Man verständigte sich darauf, dass gegen Zahlung von etwa der Hälfte der Klageforderung die Klage zurückgenommen wird und die beklagte Versicherung keine Kostenanträge stellt.

In der Abrechnung des Klägers gegenüber der RSV tauchte auch eine 1,2fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG auf.

Das stieß beim ADAC auf Widerspruch – im Schreiben vom 25.06.2007 heißt es wörtlich:

Da eine Verhandlung nicht stattgefunden hat, ist eine Terminsgebühr nicht angefallen.

In Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG steht jedoch:

(3) Die Terminsgebühr entsteht für […] die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Was ist ein Telefonat von Rechtsanwalt des Klägers mit der (sich selbst vertretenden) Beklagten aber anderes als eine „auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung […] ohne Beteiligung des Gerichts“ (vgl. nur Schneider/Wolf, RVG Kommentar 3. Auflage 2006, Vorb. 3 RVG Rn. 131 ff.)?

Ich bin gespannt, ob der ADAC sich mit Blick auf den Gesetzeswortlaut weiter vor der Zahlung drücken will.

Update 18.07.2007: Auf unsere Erläuterung der Rechtslage hin hat der ADAC die Rechnung ausgeglichen.

Wow! Schnell und ungekürzt – ADAC

Montag, Februar 12th, 2007

Bin freudig überrascht!

In einer OWI-Sache (Vorwurf Rotlichtverstoß, 100,-€ Bußgeld, 3 Punkte) habe ich Deckungszusage und Vorschußrechnung an ADAC gefaxt. Die geltend gemachte erhöhte Verfahrensgebühr Nr. 5103 (200,-€) sowie ansonsten jeweils die geltend gemachten Mittelgebühren sind ungekürzt zwei Tage später auf meinem Konto eingegangen – riesen Lob!

In letzter Zeit stelle ich immer wieder fest, dass die Rechtsschutzversicherer sich die Begründungen zu meinen Gebührenrechnungen wirklich durchlesen und zu Herzen nehmen, das ist ist doch mal ein durchaus positiver Trend 🙂

ADAC – kompetent und sachkundig

Donnerstag, Dezember 21st, 2006

Lob muß sein –
Sachverhalt:

Kostendeckungsanfrage für Mandanten, der als Halter eines Fahrzeugs ermittelt wurde, dessen Fahrer durch eine Meßanlage gerauscht war. Wie üblich erfolgte die amtliche Anhörung als Zeuge, in die anwaltlich eingeschaltet interveniert wurde.

Gestützt auf § 21 ARB wird die Kostendeckungszusage erteilt, was deshalb korrekt ist, weil in diesen Fällen der Mandant entweder mit einer Fortführung des behördlichen Verfahrens als Beschuldigter rechnen muß oder das Verfahren eingestellt wird (letzteres mit der Folge der drohenden Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches).

Korrekt auch der Hinweis:

„Kostenschutz besteht unter der Voraussetzung, dass uns keine Mehrkosten für den Fall der Eröffnung des Verfahrens gegen unser Mitglied entstehen.“

Erfreulich auch der redaktionell und rechtlich korrekte Hinweis darauf, daß :

„Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Rechtsanwalt nicht im Bezirk des zuständigen Gerichts niedergelassen ist, bedingungsgemäß nicht übernommen werden ( § 5 Abs. 1a VRB)“

Wenn so auf dieser Basis vernünftig und effizient gearbeitet werden kann, dann ist allen geholfen. Vor allem dem Mandanten, der sich auf seinen Anwalt verlassen will, was er auch von seiner RSV erwartet.

ADAC beruft sich nicht mehr auf das Amtsgericht München wegen Erledigungsgebühr

Mittwoch, November 8th, 2006

Hier und hier berichtete ich über den Versuch des ADAC, die Erledigungsgebühr zu streichen, wenn ein Strafverfahren eingestellt wird und die Sache an die Bußgeldbehörde abgegeben wird. Der ADAC berief sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts München aus dem Sommer dieses Jahres, das schlicht falsch ist.

Mein Angebot, bei Beharren auf dieser abwegigen Rechtsmeinung das Zustandekommen des Urteils unter dem Aspekt der Rechtsbeugung durch die Staatsanwaltschaft überprüfen zu lassen, hat der ADAC nicht angenommen und mir mitgeteilt, dass man die weiteren Kosten angewiesen hat.