Archive for the ‘ARAG’ Category

ARAG läßt Versicherungsnehmer hängen

Freitag, März 10th, 2006

Bereits am 2. März 2006  hatte ich die ARAG darum gebeten, das für einen Hauptverhandlungstermin bereits angefallene Honorar zu erstatten. Gleichzeitig hatte ich um einen Vorschuß für den Termin gebeten, der heute stattfinden wird. Als Zahlungsfrist hatte ich den 6. März 2006 gesetzt. Eine Reaktion habe ich nicht erhalten, eine Zahlung erst Recht nicht.

Und nun, liebe Sachbearbeiter der ARAG: Wer verteidigt denn den Versicherungsnehmer  in dem Termin um 13:15 Uhr?

Schadennummer: 411 04 21637/01

ARAG ….immer wieder schön zu lesen

Freitag, März 10th, 2006

Antwort auf Kostenvorschußanforderung nach § 9 RVG:

„…. *nach Abschluß der Sache* können die Faktoren gem. § 14 RVG endgültig bewertet werden.“

Ist ja schön, aber die Schlußrechnung schicken wir ja dann noch, nach Abschluß der Sache.

ARAG zeigt sich einsichtig ..

Montag, Februar 27th, 2006

… auf eine Einstandsanfrage vom Dez. 2005 nebst Vorschussrechnung von rd. 13.000,- € sollen nun 4.000,- € angewiesen werden (Februar 2006).

Schönheitsfehler : der Vorschuß reicht nicht einmal für die Gerichtskosten (Schluchz)

Die Staatskasse reguliert, wo die ARAG sich weigert

Montag, Februar 20th, 2006

Frau Rechtsanwältin Anja Riedle aus 75015 Bretten teilt der Redaktion des RSV-Blog erneut Merkwürdiges über die ARAG mit:

Ich hatte im Juni 2005 über eine Verkehrs-Owi und SE-Sache berichtet, Versicherer ist die ARAG.

Es ging seinerzeit um die Stornierung einer bereits erteilten Deckungszusage und um die anschließende Rücknahme dieser Stornierung durch die ARAG.

Nach der Veröffentlichung im rsv-blog hat die ARAG mit Schreiben vom 11.07.05 nachgetreten: „Mit Schreiben vom 01.06.05 teilen Sie mit, daß im Bußgeldverfahren am ….. Hauptverhandlungstermin ist. Wir bitten Sie, uns über das Ergebnis zu berichten. Im übrigen werden wir uns den Vorgang nach Abschluß der Sache von unserem Regionalbüro erneut vorlegen lassen, um zu sehen, in wieweit hier eventuell unnötige Kosten verursacht wurden.

Die Mandantin wurde mitterweile freigesprochen.

Mit heutigem Schreiben habe ich die ARAG informiert. Aus meinem Schreiben:

„Das Bußgeldverfahren ist abgeschlossen. Ihre VN wurde freigesprochen. Die hier entstandenen Kosten von € 625,51 wurden mittlerweile in vollem Umfang von der Staatskasse erstattet.

Mit Schreiben vom 11.07.05 haben Sie darauf hingewiesen, daß die Vertretung Ihrer VN im Bußgeldverfahren von Ihrem Regionalbüro nachträglich dahingehend geprüft werde, ob „eventuell unnötige Kosten“ verursacht wurden. Da das Verfahren nunmehr abgeschlossen ist, darf Sie um Einleitung dieses Prüfungsverfahrens bitten sowie um Mitteilung über Ihre Erkenntnisse.

Bereits jetzt sei angemerkt, daß nicht einmal die Staatskasse die entstandenen Kosten für die Verteidigung Ihrer VN gegen den Bußgeldbescheid für „unnötig“ erachtet hat.

Den mühsam erkämpften Vorschuß von € 250,00 habe ich heute das Konto bei der Westfalenbank zurückbezahlt.

Abschließend bleibt anzumerken, daß der Freispruch nicht aufgrund sondern trotz Ihres Regulierungsverhaltens erwirkt wurde.“

Es ist schon äußerst blamabel für den Versicherer, daß er sich von der Staatskasse zeigen lassen muß, wie eine faire Regulierung auszusehen hat. Die Redaktion gratuliert der Kollegin zu ihrer erfolgreichen Verteidigung.

ARAG – … und sie wissen nicht was sie tun

Freitag, Januar 27th, 2006

Auszug aus der Antwort auf eine Kostendeckungsanfrage in einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit mit Meßverfahrenstechnik für die Beiziehung eines Sachverständigen:

„….. teilen Sie bitte mit, weshalb ein Gutachten für notwendig erachtet wird. Für den Fall, dass dieses notwendig sein sollte, dürfte sich Ihr Gebührenanspruch allerdings an der Mindestgebühr orientieren, da der Gutachter die eigentliche Verteidigertätigkeit übernimmt.“

Na, da werde ich mir erst mal eine Tasse Kaffee eingiessen ……

ARAG – kannstu vergessen

Donnerstag, Dezember 15th, 2005

Auszug aus der Regulierungskorrspondenz mit diesem Unternehmen:

…..
Sie schreiben: „Als Ihr Rechtsschutzversicherer haben wir die Aufgabe, diese Fragen (Höhe der gesetzlichen Gebühren) mit Ihrem Rechtsanwalt zu klären.“

Antwort: „Ich stelle fest, dass von Ihnen bislang nichts Klärendes versucht wurde, sondern der Weg der Diktion.“

Sie schreiben weiter: „Sollte er (der Anwalt) sich wegen der restlichen Kosten an Sie wenden, sind Sie nicht verpflichtet zu zahlen.“

Antwort: „Ich stelle fest, dass Ihr Unternehmen hierdurch zum Rechtsbruch auffordert (Erfüllungsverweigerung). Ich stelle weiter fest, dass Sie mit der soeben erwähnten Passage unerlaubte Rechtsberatung besorgen, die Ihnen auf der Grundlage des Gesetzes über die Rechtsberatung und Rechtsbesorgung nicht gestattet ist.“

Sie schreiben weiter: „Wir bedauern, dass es zu Meinungsverschiedenheiten mit Ihrem Rechtsanwalt gekommen ist, sind aber überzeugt, dass sich eine Lösung finden wird.“

Antwort: „Hierzu stelle ich abschließend fest, dass von Ihnen trotz Ihres Schreibens vom 26.08.2005, gerichtet an die Mandantschaft, bis auf den heutigen Tag, 21.09.2005, keinerlei Lösungsvorschlag getätigt wurde. Ferner haben Sie es auch bis zum heutigen Tage nicht für nötig erachtet, mein Schreiben vom 22.07.2005 nebst ausführlicher Darstellung der Sachlage, zu kommentieren, geschweige denn der Mandantschaft gegenüber hierzu Stellung zu nehmen.“

—-
Kommentar: Nur gut, dass die früher keine Werbung mit dem Slogan „des Anwalts Liebling“ machten

AG Darmstadt zu Vorschuss

Donnerstag, Dezember 8th, 2005

Auf ein interessantes Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hin:

Das lesenswerte Urteil des AG Darmstadt vom 27. Juni 2005, Az: 305 C 421/04 (pdf – 0,5 MB) sollte man bei jeder Vorschussabrechnung gegenüber der Rechtschutzversicherung parat haben.

Einige Highlights:

– Bei der Abrechnung eines Vorschusses nach § 9 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühr der Nr. 5115 VV mit einbeziehen. Der Sinn des § 9 RVG bestehe nämlich darin, erst zu erwartende und im späteren Verlauf des Verfahrens entstehende Kosten bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung geltend machen zu können. Sonst könnte die bezweckte Sicherungsmöglichkeit der anwaltlichen Ansprüche nicht ausgeschöpft werden.

– Die Versicherung verkennt den Sinn des § 14 Abs. 1 RVG, indem sie sich selbst ein Ermessen einräumt. Die Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.

– Zwar wird das Ermessen des Rechtsanwalts nach § 14 Abs. 2 RVG nach Billigkeitsgesichtspunkten begrenzt, wenn ein Dritter den Vorschuss bewirken muss. Gegenüber der Rechtschutzversicherung macht der Anwalt jedoch keine eigenen Ansprüche geltend, sondern tritt als Bevollmächtigter des Versicherten auf.

ARAG: Ein Angebot, das man ablehnen muß.

Donnerstag, Dezember 8th, 2005

In jüngerer Zeit erhalten Rechtsanwält von der ARAG unaufgefordert Post. Zunächst wird dem Anwalt in wohlklingenden Worten mitgeteilt, daß sich die Versicherungsnehmer der ARAG mehrfach positiv über den Anwalt geäußert hätten. Sodann kommt der eigentliche Grund des Schreibens: Der Anwalt soll künftig auf einen Teil seiner ihm zustehenden Honorare verzichten. Dafür verspricht die ARAG dem Anwalt, ihm „eine angemessene Anzahl zusätzlicher Mandate“ zu vermitteln.

Wenn man sich in der Kollegenschaft umhört, läuft das darauf hinaus, daß der Anwalt zwar weniger Honorar berechnet, aber von der ARAG keine zusätzlichen Mandate vermittelt bekommt. Ich kenne jedenfalls keinen, der davon berichtet hat. Soweit das Versprechen der ARAG.

Rechtsanwalt Karl Witopil aus Albstadt kommentiert dieses unanständige Angebot zutreffend wie folgt:

Die Taktik der ARAG muss man eigentlich gar nicht kommentieren, wenn man sich nur auf dem RSV-Blog den Stellenwert dieses Unternehmens dort ansieht.

Wenn man schon mit irgendwelchen Gebührenvereinbarungen liebäugelt, warum dann nicht so:

ab Umsatz (netto) p.a. 20,000 Eu = 5%
ab Umsatz (netto) p.a. 40,000 Eu = 10%
ab Umsatz (netto) p.a. 80,000 Eu = 20%

Bei allen (und ich betone das Wort) seriösen Verbänden, die mir bisher untergekommen sind, wird den Mitgliedern auf die Stundensätze oder GW-Honorare ein pauschaler Abschlag von 5-15% gewährt, je nach Umsatz.

Wie kann denn dieser merkwürdige RSV in diesem Fall auf die Idee kommen, dass unsereins vor Ehrfurcht erstarrt, wenn er es mit einem ihrer RSV-Kunden zu tun bekommt, um sogleich auf einen ganzen Batzen gesetzlich abgesegneter Gebühren zu verzichten.

Seit wann laufen Gebührenvereinbarungen denn in einer Einbahnrichtung und wenn schon, warum dann zu Lasten des Leistungsträgers (merkwürdige betriebwirtschaftliche Betrachtungsweise). Der Gesetzgeber hat eine längst überfällige Gebührennovelle geschaffen, um die wirtschaftlichen Nachteile der Anwaltschaft auszugleichen. Doch seit dem 01.07.2004 befindet sich die Anwaltschaft in noch schwierigeren, wenn nicht gar in den schwierigsten, wirtschaftlichen Verhältnissen, als jemals zuvor (dies hat uns der 1. Senat des BVerfG -Papier- mit seiner jüngsten Entscheidung zum Prozeßkostenhilferecht deutlich -und in klaren Worten auch für die Justiz- bescheinigt). Nicht umsonst versucht die Versicherungswirtschaft unseren Stand an die Wand zu fahren, indem die Solidargemeinschaft geknackt wird. Auch die wissen längst, dass man keine Wellen schlägt, wenn einem das Wasser bis an die Oberkante Unterlippe reicht.

Was bildet sich dieser merkwürdige RSV denn ein? Dass unsere Mandanten nur deshalb zu uns kommen, weil sie zufällig Kunden der ARAG sind und unsereins von ARAGs Gnaden in den Kreis derer Rechtsanwälte aufgenommen wurden ??

Wo sind denn die Listen der sogenannten „unsere Anwälte“? Wann kann man mal so eine Liste der BRAK vorlegen ? Abhängigkeit oder Unabhängigkeit, das ist doch bei diesem Seilschaftenspiel die Frage. Es geht ausschließlich um Kohle und sonst um nix. Standesrecht, Organ der Rechtspflege, Unabhängigkeit – Lachnummern ?!?

Ganz Wichtiges spricht Karl Witopil da an: Die anwaltlich Unabhängigkeit. Dazu meine überlegung:

Wenn der Anwalt Mandate von einem Versicherer vermittelt bekommt, wird er sich natürlich darüber freuen. Deswegen möchte er den Versicherer auch bei Laune halten. Sind dann Entscheidungen zu treffen, die unter Umständen hohe Kosten nach sich ziehen könnten: Wessen Interessen vertritt er dann? Die seines Mandanten, dem er zu einem riskanten Rechtsmittel rät? Oder die des Versicherers, um eben das Kostenrisiko auszuschließen?

In meine Kanzlei kommen Mandanten, weil sie sich darauf verlassen können, daß ich sie unabhängig berate. Ich habe es nicht nötig, mich von Versicherern quasi „bestechen“ zu lassen, damit ich Mandate von ihnen bekomme. Das wäre Verrat am Mandanten und steht zu Recht unter Strafe.

ARAG – kann auch anders

Freitag, November 4th, 2005

Die Schwierigkeiten mit der ARAG in Arbeitsrechtssachen sind mittlerweile allseits bekannt. Für ihre dort praktizierte, flächendeckende Leistungsverweigerung im Bereich der vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit hat die ARAG herbe Kritik auch redlich verdient.
Aber:
Im Bereich des Rechtsschutzes für Verkehrsordnungswidrigkeiten hat sich die ARAG in meinem Büro kürzlich ein Lob für schnelle und professionelle Schadenregulierung verdient.

Das kam so:
Meldung des Schadenfalls: 13.07. ; Kostendeckungserklärung der ARAG am 14.07.
Abrechnung der Sache mit kurzem Bericht: 28.10. ; Zahlung der ARAG am 03.11.

Mein bei der ARAG versicherter Mandant wusste also bereits einen Tag nach meiner Einschaltung, das die Kosten seiner Verteidigung von dort erstattet werden würden und konnte wieder ruhiger schlafen (es ging immerhin um seine berufliche Existenz als Taxifahrer).
Nach Abschluss der Sache schläft und fährt mein Mandant wieder ganz entspannt. Die Kosten meiner Tätigkeit ( 20% über den Mittelgebühren) hat die ARAG ohne Abzüge erstattet.

Keine Treppenkorrespondenz, kein Feilschen um die Kosten der Verteidigung, keine „Scheckzahlungen“. So muss das sein.
Danke dafür – mögen andere Versicherer sich daran ein Beispiel nehmen.

ARAG – frech oder unprofessionell?

Dienstag, September 27th, 2005

Am 21.9.05 habe ich die ARAG um Erteilung der Deckungszusage und die Hereingabe eines Honorarvorschuß‘ gebeten, am 27.9.05 erhielt ich das Fax mit der Deckungszusage. Soweit – so gut. Auf die Vorschußbitte geht der Versicherer aber überhaupt nicht ein. Das wäre eigentlich keinen Beitrag im RSV-Blog wert, wenn es nur diese eine Mal so gelaufen wäre.

Aber die ARAG „vergißt“ es schon sehr systematisch, die Vorschußbitte zu kommunizieren. Ich verstehe nicht, was den Versicherer dazu veranlaßt, überflüssige Arbeit zu produzieren. Es ist im Einzelfall eine Kleinigkeit, in der Summe der nervenden Wiederholungen ist es aber entweder frech oder schlicht unprofessionell, keinesfalls aber kundenfreundlich.

Ich sollte vielleicht meine Erinnerungen an die unerledigte Vorschußbitte nicht mehr an den Versicherer schicken, sondern an den Mandanten. Damit ihm klar wird, mit welchen phantasielosen Methoden sich der Versicherer um seine Zahlungsverpflichtungen zu drücken versucht. Aber erst einmal versuche ich es über diesen Beitrag im RSV-Blog.