Archive for the ‘ARAG’ Category

ARAG läßt Versicherungsnehmer im Stich

Mittwoch, August 24th, 2005

Arrogant und kleinkrämerisch geriert sich die ARAG in einer Ordnungswidrigkeitensache, bei der es um ein Fahrverbot geht.

Ich hatte für die Verteidigung im Vorverfahren und für den ersten Termin vor dem Amtsgericht einen Vorschuß in Höhe der Mittelgebühr berechnet und, nachdem ich den Versicherer an die Zahlung erinnern mußte, dann auch irgendwann einmal erhalten.

Nach dem zweiten Hauptverhandlungstermin, in dem ich zunächst ein hervorragendes Ergebnis für den Mandanten erzielt habe, erhält der Versicherer von mir die Schlußabrechnung – ein Fax mit 31 Seiten. Nun schreibt irgend ein Sachbearbeiter, der seinen Namen nicht nennen will:

„… haben wir bereits die Mittelgebühren zugrunde gelegt, die wir bei der Berücksichtigung Ihres anwaltlichen Ermessens entgegenkommend berücksichtigt haben. „

Aha: Entgegenkommend. Man will eine korrigierte Rechnung, denn mehr sei nicht drin. Und dann noch dieses hier:

„Die zugrunde gelegte Dokumentenpauschale … können wir ebenfalls nicht nachvollziehen. Wir bitten höflich um ergänzende Erläuterung …“

Ich habe nachgefragt, ob ich dem Sachbearbeiter die Gelegenheit geben soll, die Kopien nachzuzählen, und ob er den Kopiesatz der Akte (145 Seiten) per Fax übermittelt haben möchte.

Der Versicherungsnehmer ist not amused, nachdem ich ihn bat, die Differenz zwischen meiner Rechnung und dem Almosen der ARAG auszugleichen.

ARAG – Streit um 20 EURO

Montag, Juli 25th, 2005

Genauer, es waren 23,20 EURO und es war mangels ernsthafter Gegenwehr auch kein richtiger Streit. Aber es hat die Versicherten der ARAG schließlich ein Mehrfaches gekostet. Der Sinn dieses Manövers? Das müssen Sie die ARAG fragen.

Ich habe den VN der ARAG in einem Verkehrs-OWi-Verfahren vertreten, zunächst vor der Bußgeldstelle und später gegenüber dem Gericht. Zu BRAGO-Zeiten war es stets umstritten gewesen, ob hier die Post- und Telefongebührenpauschale des Anwalts nur einmal anfällt, oder *jeweils* für das Verfahren vor der Behörde und noch einmal bei Gericht, Urteile gab es für und gegen beide Rechtsmeinungen. Das zum 01.07.2004 in Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat diese Unklarheit jedoch beseitigt und die Frage im Sinne der Rechtsanwälte geklärt. Es gibt zwei mal 20 EURO, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

So sagt es jedenfalls mein RVG-Kommentar, und unter Hinweis auf diese Kommentarstelle habe ich das der ARAG auch – mehrfach – mitgeteilt. Was dennoch nicht gezahlt wurde, waren die zweiten 20 Euro (zzgl. MWSt.). Und nachdem ich die systematisch anmutenden Kürzungen der Rechtsschutzversicherer endgültig leid bin – selbst diese eine kleine Position summierte sich für mich übers Jahr auf einige Hundert Euro! – beantragte ich Mahnbescheid.

Auf die Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids hin begann das eigentliche Trauerspiel: Die ARAG ließWiderspruch einlegen, zahlte jedoch zwei Wochen später die 23 Euro 20 – allerdings ohne die bis dahin schon angefallenen Kosten des Mahnverfahrens. über die ließ man allen Ernstes das Gericht entscheiden – mit dem absehbaren Ergebnis, daß mir natürlich auch diese Kosten zu erstatten sind. Und schon hatte sich die ursprüngliche Forderung verdreifacht.

Wenn die ARAG versucht hätte, die Forderung mit Argumenten zu bekämpfen, hätte ich kein Problem damit. Streit wegen unterschiedlicher Rechtsauffassungen gehört zum Berufsbild des Rechtsanwalts. Aber dieses, der geneigte Leser wird mir den Ausdruck verzeihen, Herumgeeiere und die Dreistigkeit, am Schluß auch noch ohne Sinn und Verstand dem Gericht seine Arbeitszeit zu stehlen, gehen mir über die Hutschnur.

ARAG: Keine Kostenübernahme bei aussergerichtlichen Arbeitssachen?

Montag, Juli 18th, 2005

Der Kollege Klaus-Dieter Franzen, Fachanwalt für Arbeitsrecht, aus Bremen teilt dem RSV-Blog mit:

„die ARAG fährt in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten einen neuen Kurs. Danach soll in Kündigungsschutzsachen generell die Wahrnehmung außergerichtlicher Interessen nicht der Deckung unterliegen. Die ARAG verweist insoweit auf § 15 I d cc) ARB, wonach aus Gründen der Kostenminderungspflicht des VN kein Deckungsschutz bestünde.

Sie beruft sich auf ein Urteil des LG München (Az.: 34 S 4791/04).

In diesem Urteil, Gegenstand ist die Geltendmachung einer Geschäftsgebühr, führen die Richter aus, dass der VN unnötige Kosten vermeiden müsse. Danach müsse der VN immer gleich Klageauftrag erteilen, da der Prozeßbevollmächtigte auch dann „zunächst die Möglichkeit einer gütlichen Einigung (hätte) klären können.“

Dann wäre keine Besprechungsgebühr angefallen. Es gäbe keinen Grund für die Beschränkung auf zunächst nur das außergerichtliche Tätigwerden.

Das LG hat die Revision zugelassen. Mir ist jedoch nicht bekannt, ob Revision eingelegt wurde, bzw. wie diese ausging.

Macht diese Rechtsprechung ihre Runde, dürfte die übernahme außergerichtlcher Kosten für Verfahren, die in das Klageverfahren gehen, passè sein.“

Kontaktdaten des Kollegen:
Klaus-Dieter Franzen
Engel und Partner
Schwachhauser Heerstr. 25
28211 Bremen
Tel: +49 (0)421-200 73-0
Fax: +49(0)421-200 73-99

ARAG kündigt 60.000 Verträge

Mittwoch, Juli 6th, 2005

Der Spiegel berichtet über das „kundenfreundliche“ Verhalten der ARAG, das auf Einsparungen von Anwalts- und Prozesskosten gerichtet ist.

60.000 Streithähne seien schon gefeuert, 20.000 weitere sollen auch noch auf den Grill. Nicht aber, daß es dem Versicherer jetzt schlechter ginge. Der Spiegel berichtet weiter:

„2004 vervierfachte sich der Arag-Konzernüberschuss auf 12,9 Millionen Euro. Die Prämieneinnahmen erhöhten sich um 1,9 Prozent auf 1,28 Milliarden Euro und der Umsatz stieg leicht auf 1,35 Milliarden Euro. In ihrem Kerngeschäft Rechtsschutz steigerte die Arag die Einnahmen um 1,4 Prozent auf 617,5 Millionen Euro, wobei das Wachstum fast ausschließlich
aus dem Ausland stammte.“

Damit ist die ARAG dort angelangt, wo die Krankenversicherer (besser: Gesundenversicherer) bereits heute schon sind. Ich bin gespannt, wann bei der ARAG vor Abschluß eines VerkehrsRS-Vertrages erst ein langer Fragenkatalog zum Fahrverhalten, zu Voreintragungen im VZR und zu den Trinkgewohnheiten abgearbeitet sowie die Leberwerte angegeben werden müssen. Das kann – nach dem bisherigen Verhalten dieses Versicherers zu urteilen – nicht mehr allzu lange dauern.

ARAG storniert die Stornierung

Mittwoch, Juni 29th, 2005

Das RSV-Blog scheint auch der ARAG wieder zurück in die Spur zu helfen. Nachdem am 23. Juni 2005 über die Stornierung einer Deckungszusage durch den Versicherer berichtet wurde, meldet sich die Kollegin Riedle aus 75015 Bretten heute mit folgender erfreulicher Nachricht:

Ein Wunder ist geschehen: die ARAG hat in Blitzgeschwindigkeit doch noch meine Vorschußrechnung beglichen. Die Veröffentlichung des Theaters im rsv-blog und/oder mein Schreiben an die Geschäftsleitung hatten durchschlagenden Erfolg.

Zunächst kam am 24.06.05 zwar noch folgendes Antwortschreiben der ARAG, das deren nahezu unglaubliche Ignoranz noch unterstreicht: „in Ihrer Anfrage vom 29.12.04 war keine Rede von Klageerhebung. Ebensowenig wie sich unsere Zusage vom 17.01.05 auf eine zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwartende Klage bezog.“

Ja, auf was denn dann? Der Wortlaut der Deckungszusage ist doch eindeutig. Und wenn es sich nur auf die außergerichtl. Interessenwahrnehmung bezog, warum wird ausgerichtl. 100 % Deckung zugesagt, gerichtl. aber nur 75% ???

Eine Antwort auf dieses Schreiben erübrigte sich jedoch. Denn am 28.06.05 (Wertstellung) wurde die Vorschßrechnung bezahlt. Da hat wohl ein Sachbearbeiter ganz schön was auf die Finger gekriegt…

Vielen Dank für die Unterstützung.

Ich bin nicht ganz der Ansicht, daß es sich hier nur um ein Wunder handelt, sondern – hoffentlich auch – um die Einsicht des Versicherers, daß es besser ist, sich nicht mit der Öffentlichkeit anzulegen. Um so mehr freue ich mich aber für die Kollegin und ihre Mandantschaft, daß das RSV-Blog dann doch zu etwas Nutze ist. 😉

ARAG storniert Deckungszusage nach Klageerhebung

Donnerstag, Juni 23rd, 2005

Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln. Das neue Motto der ARAG?

Frau Rechtsanwältin Riedle aus 75015 Bretten reklamiert folgendes Verhalten der ARAG. Sie ist in einer Verkehrunfallsache mandatiert für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und gleichzeitig für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit.

Für beide Mandate erteilte die ARAG jeweils eine uneingeschränkte Deckungszusage, wenn auch erst auf eine Mahnung der Kollegin.

Im weiteren Verlauf der Bearbeitung bittet die Anwältin den Versicherer um Hereingabe jeweils eines Vorschusses, nachdem sie bereits im Auftrag ihrer Mandantschaft die Schadensersatzklage erhoben hatte.

Hinsichtlich der Zivil-Klage meinte die ARAG plötzlich, sich die Sache anders überlegen zu müssen:

„Im Falle der Verurteilung im Bußgeldverfahren kann der für eine 100 %ige Haftung der Gegenseite erforderliche Unabwendbarkeitsnachweis nicht gelingen. […] Für eine Klage auf der Basis von 75 %iger gegnerischer Haftung können wir aber schon jetzt Kostendeckung zusagen.“

Rechtsanwältin Riedle fühlt sich getäuscht. Die ARAG will wohl von ihrer ursprünglichen Deckungszusage nichts mehr wissen. Die Gerichtskosten hat die Anwältin im Vertrauen auf die erste Zusage bereits verauslagt.

Im Umgang mit der ARAG scheint also der bekannte Grundsatz Sinn zu machen: Vertrauen ist gut, Vorschuß ist besser. Ich finde, so etwas ist sehr bedauerlich …

Probleme der ARAG mit der Datentechnik

Montag, Juni 20th, 2005

Einen weiteren komischen Vogel schießt die ARAG ab in ihrem Bestreben, die Deckungszusage nicht erteilen zu müssen.

Meinem Mandanten wird zur Last gelegt, eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr begangen zu haben. Auf meine Deckungsanfrage reagiert die ARAG mit der Gegenfrage, auf wen denn das Auto zugelassen sei, das an dem Vorfall beteiligt war. Auf die Ehefrau des Mandanten, schreibe ich kurz zurück.

Die ARAG teilt darauf mit: „Gem. § 22 ARB 02 besteht Versicherungsschutz ausschließlich für die Teilnahme am Verkehr in Fahrzeugen, die weder auf den Versicherungsnehmer, noch diesem gehören.

Damit ich die Berechtigung Ablehnung der Deckungszusage für den Mandanten prüfen kann, bitte ich die ARAG um übermittlung des Wortlauts der ARB 02, einer Kopie des Versicherungsantrags und des Versicherungsscheins. An sich kein Problem, dachte ich …

Das war dem Sachbearbeiter aber zuviel. Er schreibt mir folgende inhaltschwerde, gleichwohl nichtssagende Worte:

Aus datentechnischen Gründen ist uns eine übersendung der erbetenen Unterlagen leider nicht möglich.

Hallo? Was soll ich denn davon halten? Und bitteschön: Was sind „datentechnische Gründe“?

Die ARAG ist befremdet

Samstag, Juni 18th, 2005

In meinem Beitrag vom 29.5.05 Die ARAG liest nicht habe ich darüber gemutmaßt, daß dieser Versicherer meine Schreiben nicht liest. Dieser Eindruck war offenbar falsch. Die Mitarbeiter der ARAG lesen sogar sehr aufmerksam die Beiträge im RSV-Blog. Allerdings mit wenig Begeisterung:

„Gleichwohl befremdet die Korrespondenz und der Austausch von Argumenten über eine WEB-Seite im Internet.“

Dazu möchte ich anmerken, daß nur außergewöhnliches Regulierungsverhalten zur Veröffentlichung im RSV-Blog geeignet ist “ außergewöhnlich Positives wie außergewöhnlich Negatives. Die Versicherer haben es in der Hand.

Ich würde mich sehr freuen, wenn den Autoren insbesondere die ARAG alsbald Anlaß dazu gäbe, auch über dieses Unternehmen einen freundlichen Beitrag veröffentlichen zu können.

Preiswerter telefonieren mit der ARAG

Montag, Juni 13th, 2005

Zu dem Beitrag ARAG verursacht hohe Telefonkosten erhielt ich einen Kommentar, den ich wegen des wertvollen Informationsgehalts „nach vorne“ stellen möchte.

Ein Leser namens „Bambi“ schrieb folgendes:

Evtl. hilft Ihnen hierbei (gemeint ist das Kostensparen) dieser Link
Ansonsten hilft ganz sicherlich der Rückrufservice, zu bestellen hier.

Geht doch!

Die ARAG liest nicht

Sonntag, Mai 29th, 2005

Irgendwie habe ich das Gefühl, daß die ARAG meine Schreiben ungelesen abheftet. Anders ist jedenfalls die folgende Korrespondenz nicht zu erklären.

Im Bußgeldbescheid war der Schuldvorwurf nicht weiter konkretisiert. Mit dem Zweifelsgrundsatz war also davon auszugehen, daß meinem Mandanten lediglich Fahrlässigkeit zur Last gelegt wurde. Gleichwohl verurteilte ihn das Gericht wegen einer vorsätzlich begangenen Tat, allerdings ohne zuvor auf diese Änderung hinzuweisen. Es besteht Einigkeit in der Rechtsprechung, daß das Urteil allein wegen des fehlenden rechtlichen Hinweises keinen Bestand haben kann. Wenn ich nun bei der (im übrigen zulässigen) Rechtsbeschwerde keine formellen Fehler mache, wird das Kammergericht das Urteil des Amtsgerichts ganz sicher aufheben.

Ich habe wegen der knappen Frist sogleich die Rechtsbeschwerde eingelegt und die ARAG um die Erteilung der Deckungszusage für das Rechtsmittelverfahren gebeten und am 7.5.05 unter anderem geschrieben:

Das Urteil kann wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts keinen Bestand haben. Ihr Versicherungsnehmer wurde ohne Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit verurteilt, obwohl der Bußgeldbescheid noch von Fahrlässigkeit ausging.

In ihrem Brief vom 9.5.05 schreibt mir die ARAG:

… im Hinblick auf die beabsichtigte Rechtsmitteleinlegung bitten wir Sie noch um Mitteilung, mit welcher Begründung und mit welchen weiteren Beweismitteln Sie die ergangene Entscheidung für angreifbar halten.

Erfreulich ist ja, daß der Versicherer binnen zweier Tagen schon reagiert. Aber wenn der Sachbearbeiter dort sich nicht die Zeit nimmt, meine Post zu lesen, verwundert das Ergebnis des Schnellschusses schon nicht mehr.

Und überhaupt:
„Weitere Beweismittel“ in der Rechtsbeschwerde?? Ich werde das Gefühl nicht los, daß dort jemand in der Ausbildung nicht richtig aufgepaßt hat.

Vielleicht ist auch deswegen der Name des Sachbearbeiters nicht angegeben.