Archive for Mai, 2005

Sprachlos in Stuttgart

Montag, Mai 16th, 2005

Die Württembergische Rechtsschutzversicherung hat an dem letzten Preisvergleich der Stiftung Warentest (Finanztest Heft 2/2005, Seite 12 ff.) nicht teilgenommen. Das Unternehmen zählt zu den dort (Seite 18) genannten „Verweigerern“.
Den Stuttgartern erschienen die eigenen Rechtsschutzprämien wohl selbst zu hoch, um sich damit einem öffentlichen Preisvergleich zu stellen.
Offenkundig hat nun in Stuttgart unternehmensintern das grosse Sparen begonnen, in der Hoffnung künftig vorzeigbare Tarife anbieten zu können und um an einem weiteren Finanztest teilnehmen und im Vergleich mit der Konkurrenz auch bestehen zu können.

Dafür ist man in Stuttgart mit schwäbischer Gründlichkeit auch den Kommunikationskosten zu Leibe gerückt: Anwaltsrechnungen werden nun kommentarlos gekürzt! Weder telefonisch, noch per Post, Telefax oder E-Mail wird eine Begründung für einbehaltene Rechnungsbeträge gegeben.
Die Schwaben von der Württembergische Rechtsschutzversicherung haben dafür vielmehr die deutschen Banken als Postboten entdeckt.

In Stuttgart-West hat man sich das so gedacht:
Was dem vom Versicherten beauftragten Anwalt mitzuteilen ist, kann (für die Württembergische) kostensparend bei der überweisung von (Teil-) Beträgen in den Verwendungszweck des überweisungsträgers aufgenommen werden. Die Grußformel am Ende der Mitteilung entfällt (aus Platzgründen).
Der Zahlungsempfänger (Anwalt) kann dann seine Kontoauszüge kopieren und diese Kopien der „Korrespondenz“ mit der Rechtsschutzversicherung zu seiner Handakte nehmen.

Das ist echt schwäbisch, nämlich: Innovativ. Wie man bei Mercedes in Stuttgart-Untertürkheim seit dem Elchtest der A-Klasse sehr wohl weiss, bei der Württembergische in Stuttgart-West aber wohl noch nicht, ist aber nicht jede Innovation auch eine Verbesserung.

Die schlauen Schwaben aus Stuttgart-West haben eines nicht bedacht:
Im Online-überweisungsverkehr bietet das überweisungsträgerformular der Banken zur Eintragung des Verwendungszweck der Zahlung weit mehr Platz (=Zeichen) als auf dem Kontoauszug des Zahlungsempfängers.
Was die Versicherung „per überweisung“ mitteilen will, erfährt der Empfänger nie. Oder nur in Bruchstücken, etwa: (Zitat) „Die Auslagenpauschale be-“ (Zitatende)

Alles klar! Oder?

In der Praxis sieht das dann so aus:
1.
In einem von mir bearbeiteten Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren (Vorwurf: Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts 28 km/h) wird die Württembergische per Telefax über die Aufnahme der Verteidigung informiert, eine Kopie des Bußgeldbescheids beigefügt.
Die Württembergische erteilt eine Woche später schriftlich Kostendeckungszusage. Danach stellte sich bei der Württembergische jedoch pure Sprachlosigkeit ein.

Nach einem ersten Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht mit Einvernahme von zwei Zeugen muss das Prozessverfahren durch das Amtsgericht ausgesetzt werden. Zur Aufklärung des Sachverhalts ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens unumgänglich.
Mit einem kurzen Bericht zum Verlauf der Hauptverhandlung wird die Württembergische zum Ausgleich der bis zu diesem Tag angefallenen Rechtsanwaltskosten gebeten.
Die Württembergische zahlt kommentarlos eine Woche später, kürzte jedoch den Rechnungsbetrag um rund ein Drittel (32 Prozent).
Nachdem das Sachverständigengutachten vorlag und neuer Verhandlungstermin anberaumt worden war, in dem der Sachverständige und wiederum zwei Zeugen vernommen werden sollten, wurde die Württembergische per Telefax auf die nur teilweise bezahlte erste Rechnung hingewiesen, zu deren vollständigen Ausgleich aufgefordert und zugleich Vorschuss auf die Rechtsanwaltskosten für den zweiten Hauptverhandlungstag angefordert.
In Absprache mit meinem Mandanten habe ich die Württembergische in Anbetracht der selbstherrlichen Kürzung der ersten Rechnung gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Fortsetzung der Verteidigung nunmehr vom Ausgleich der Rechtsanwaltskosten noch vor dem zweiten Hauptverhandlungstag abhängig gemacht werde.

Zahlung aus Stuttgart-West erfolgt binnen der gesetzten Frist, jedoch erneut nicht vollständig. Die Rechnungen bleiben in Höhe von insgesamt 23,20 € unbezahlt. Erklärungen dafür wurden wiederum nicht gegeben.
Der erfahrene Anwalt ahnt nur eines: Die Auslagenpauschale (VV 7002 RVG: 20,00 € netto + Umsatzsteuer) hat die Württembergische von der Rechnung einbehalten. Warum schweigt die Württembergische hierzu ?
Erklärungsversuche:
a) Die Sachbearbeiter wissen selbst nicht, wie sie derlei Kürzungen begründen sollen.
b) Den Sachbearbeitern bei der Württembergische ist unbekannt, dass ein Verteidiger den Inhalt der Ermittlungsakten -insbesondere darin enthaltene Gutachten- mit seinem Mandanten bespricht und das natürlich vor der Hauptverhandlung (=dem Gerichtstermin)! Den Sachbearbeitern der Württembergische ist auch unbekannt, das der Mandant zu diesem Zweck Kopien – z.B. eines solchen Gutachtens – von seinem Anwalt per Post zur Vorbereitung des Gesprächs mit seinem Verteidiger übersandt erhält, damit er den Akteninhalt selbst lesen und prüfen kann.

Da meinem Mandanten an seiner ordnungsgemässen Verteidigung auch am zweiten Hauptverhandlungstag gelegen war, sein Verteidiger allerdings nicht für Korrespondenz – noch zumal derart einseitige – mit der Rechtsschutzversicherung bezahlt wird, zahlte er den offen gebliebenen Restbetrag noch vor der Hauptverhandlung in bar an mich.

2.
Nach Abschluß des Bußgeldverfahren hat mir mein Mandant den Auftrag erteilt, diesen von ihm selbst bezahlten Restbetrag von der Württembergische beizutreiben. Auf eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung hat die Württembergische allerdings ebenfalls nicht reagiert und die damit gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos verstreichen lassen.
Mein Mandant wird nun den für das Klageverfahren erforderlichen Gerichtskostenvorschuss (75,00 €) aus eigener Tasche einzahlen, damit die fleißigen Schwaben mit Hilfe der Gerichte darüber belehrt werden können, dass sie in der eigenen, nicht aber in fremden Taschen (denen Ihrer Kunden) zu sparen haben.

3.
Auf diesem Weg werden die von der Württembergische geplanten Einsparmaßnahmen allerdings nicht zur Konkurrenzfähigkeit des Unternehmens und zu vorzeigbaren Tarifen für den nächsten Preisvergleich der Stiftung Warentest führen. Die Kosten des von ihr provozierten – an sich völlig überflüssigen – Rechtsstreits um das restliche Verteidigerhonorar wird die Württembergische zu tragen haben. Zudem wird die Württembergische einen Kunden verlieren, der ihr seit Jahren treu war und (bisher!)noch einige andere Versicherungen bei den Stuttgartern unterhielt.

Fazit:
Mit einer Änderung der innovativen Praxis der Württembergische ist wohl erst zu rechnen, wenn sich die Versicherten – mit Hilfe ihrer Anwälte – massenhaft gegen die kundenfeindlichen Innovationen aus Stuttgart-West zur Wehr setzten, ggf. auch von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und zu einem anderen Anbieter wechseln.

Irreführende Werbung der Sparkassen

Samstag, Mai 14th, 2005

In der aktuellen DAV-Depesche, dem Newsletter des DeutscherAnwaltVerein wird auf eine irreführende Werbung zugunsten der ÖRAG hingwiesen:

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband, die Dachorganisation der Deutschen Sparkassen, hat zusammen mit seinem Rechtsschutzversicherer, der ÖRAG, eine bundesweite Kampagne gestartet, die eine irreführende Werbung beinhaltet. Unter der überschrift „Was kostet mein Recht?“ werden Rechtsanwaltsvergütungen für gerichtliche und außergerichtliche Vertretung im vier- und fünfstelligen Bereich einem kleinen dreistelligen Rechnungsbetrag der Sparkasse gegenübergestellt. Wie dies geschah, können Sie hier sehen.

In Zeiten des erhöhten Wettbewerbsdrucks bittet der DAV seine Mitglieder, verstärkt auf irreführende Werbung auf dem Rechtsberatungsmarkt zu achten und fordert die Sparkassen auf, die Anwaltschaft diffamierende Werbung zu unterlassen.

Diesem Aufruf schließe ich mich an.

Rechtsschutzversicherte gründen Schutzverein

Donnerstag, Mai 12th, 2005

… berichtet der Branchen-Informationsdienst «versicherungsjournal.de»

Einen ersten deutschen Verein für Rechtsschutz Kunden will Initiator Dieter A. Martin noch in diesem Monat gründen. Der Verein soll Rechtsschutz gegen Rechtsschutz-Versicherungen geben. Mitglied könne jeder werden, der einen Rechtsschutz-Vertrag besitzt, so Martin.

Es formiert sich also zunehmend Widerstand im Land. Das RSV-Blog wünscht dem Verein mit dem Namen „Alpha Lex“ einen erfolgreichen Start und gutes Gelingen.

Zwischenstand

Dienstag, Mai 10th, 2005

Der Kollege und Gründungsmitglied Rolf Jürgen Franke schrieb am 15.4.05: RSV-Blog auf Erfolgkurs.

Wir haben den Kurs beibehalten. Zwischenzeitlich wurde die Seite www.rsv-blog.de über 6.000 mal aufgerufen. Gibt man bei Google das Suchwort „rsv-blog“ ein, liefert die Suchmaschine 90 Ergebnisse. Quod est in googlo, est in mondo. 😉

Noch interessanter sind aber die internen Statistiken. Für den April 2005 liefert das „plug in“ unter anderem folgende Ergebnisse:

Total Page Hits: 51638
Die hohe Zahl hängt mit den Zugriffen der feeds zusammen, sie hat also nur bedingte Aussagekraft, zeigt aber, daß die Veröffentlichungen auch auf diesem Weg weit in die Welt hinaus verbreitet werden.

Konkretere Beispiele:
Der Artikel ADAC kürzt Grundgebühr wurde 543 mal direkt aufgerufen, Der Beitrag Der Roland und der Oberlehrer 418 mal.

Der Top-Referrer ist dieser
http://www.versicherungsjournal.de/mehr.php?Nummer=10928
Von dieser URL wurde das RSV-Blog 1.306 mal aufgerufen. Wenn man weiß, daß jene Seite größtenteils von Versicherungsvermittlern und -maklern aufgerufen wird, kann man erahnen, was mit den hier veröffentlichten Beiträgen erreicht wird.

Tatsächlich verzeichnen wir die meisten Zugriffe aus der Versicherungswirtschaft. Und ich bin sicher: Die Rechtsschutzversicherer schauen hier auch häufiger vorbei.

Concordia boykottiert Verteidiger

Samstag, Mai 7th, 2005

Offenbar reagiert die Concordia auf meine wiederholten Reklamationen ihrer mangelhaften Leistung mit einem Boykott meiner Kanzlei.

Ich zitiere aus meinem Schreiben an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

Das Regulierungsverhalten des Rechtsschutzversicherers gibt erneut Anlaß zur Beschwerde.

Am 8. Februar 2005 bestätigte der Versicherer gegenüber dem ehemaligen Verteidiger des Lebenspartners der Versicherungsnehmerin, dem Mitversicherten, die Deckung in einer Verkehrsstrafsache. Ein Honorarvorschuß wurde von ihm nicht angefordert.

Noch im Ermittlungsverfahren hat der Kollege das Mandat mit Zustimmung des Mitversicherten an mich zur weiteren Bearbeitung abgeben. Ich wurde mit der weiteren Verteidigung beauftragt.

Am 1. März 2005 habe ich mich als Verteidiger des Mitversicherten gegenüber der Amtsanwaltschaft Berlin legitimiert und dort mitgeteilt, daß der frühere Verteidiger den Mitversicherten nicht mehr vertritt. Am selben Tage habe ich mich mit folgendem Wortlaut auch an die Concordia gewandt:

„Ich bitte höflichst zur Kenntnis zu nehmen, daß mich Herr Z. mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. Eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Das Mandatsverhältnis mir Herrn Rechtsanwalt [früherer Verteidiger] ist beendet, wie Sie beigefügtem Schreiben entnehmen können.“

Der Versicherer erhielt als Anlagen unter anderem auch das Anschreiben des früheren Verteidigers an mich, mit dem er mir das Mandat übergab, meine Verteidigungsanzeige an die Amtsanwaltschaft sowie meine Mandatsbestätigung an den Mitversicherten.

Offenbar unterstellt mir der Versicherer aber, ich würde hinsichtlich des Anwaltswechsels falsch und unwahr vortragen sowie einen Vorschuß auf mein Honorar zu fordern, ohne dazu berechtigt zu sein.

Jedenfalls schreibt er am 17. März 2005 an seine Versicherungsnehmerin (!) und fragt, „welcher Rechtsanwalt Sie nunmehr vertreten soll“. Die Versicherungsnehmerin wird von der Concordia aufgefordert mitzuteilen, „welcher Rechtsanwalt […] bezahlt werden soll“.

Mein heutiger Anruf bei dem Schadenssachbearbeiter führte zu keiner Klärung. Obwohl ich ihm gegenüber noch einmal den einvernehmlichen Anwaltswechsel versicherte und mitteilte, daß ich die Abrechnung mit dem Vorverteidiger übernehme werde, so daß eine Gefahr doppelter Inanspruchnahme der Concordia ausgeschlossen werde könne, weigerte er sich, die Deckungszusage mir gegenüber zu erteilen und den erbetenen Vorschuß an mich zu zahlen.

Das Verhalten des Sachbearbeiters scheint auf einer internen Weisung der Geschäftsleitung zu beruhen. Es ist nicht hinnehmbar, daß ich mir von diesem Versicherer unterstellen lassen muß, ich würde quasi an der Mandantschaft vorbei versuchen, die Versicherungsleistung zu erschleichen.

Mein Mandant ist von dem Verhalten des Versicherers überhaupt nicht begeistert. Wen wundert’s.

ÖRAG zahlt weniger als das Pflichtverteidigerhonorar

Samstag, Mai 7th, 2005

Der Kollege Udo Vetter berichtet in seinem law blog über das Regulierungsverhalten der ÖRAG in einer Verkehrsstrafsache.

Zu Recht schreibt Herr Vetter: Letztlich ist auch nicht Sache der Rechtsschutzversicherung, sondern des Anwalts, die Gebühr nach „billigem Ermessen” festzusetzen.

Ich wünsche ihm viel Erfolg bei der Klage seines Mandanten gegen die ÖRAG.

ADAC verlangt eine Begründung der Begründung

Samstag, Mai 7th, 2005

Ich hatte die Erfahrung gemacht, daß meine Honorarabrechnungen auf höhere Akzeptanz stoßen, wenn ich sie begründe. Manche Versicherer brauchen nur eine kurze Darstellung, andere einen etwas längeren Text, um meine Festsetzung nachzuvollziehen. Der ADAC hat auf diesem Wege über zwei Seiten zu den Themen Bedeutung, Umfang, Vermögensverhältnisse und Haftungsrisiko sowie Auszüge aus meiner Handakte von mir bekommen. Insgesamt gingen 10 Seiten durch das Faxgerät. Dem Club war das aber nicht genug!

Es ging um einen Rotlichtverstoß, bei dem die Fahreridentität nicht feststand. Das Verfahren wurde vor Erlaß des Bußgeldbescheides, aber nach meiner Verteidigungsschrift eingestellt.

Der ADAC hatte bereits bei der Erteilung der Deckungszusage und der Vorschußzahlung Schwierigkeiten gemacht, die nahezu größer waren, wie eigentliche Verteidigung. Ich habe in einem Telefonat mit dem Leiter der Schadensabteilung eine Einigung erzielen können. Was nun aber nach der Schlußabrechnung hier eintraf, ist einfach nur noch peinlich und für den Versicherungsnehmer ärgerlich.

Die Schadensabteilung schreibt (ich zitiere wörtlich und ohne Korrektur):

Vorliegend bitten wir noch um übersendung des Bußgeldbescheides. Ausder uns vorliegenden Anhörung ist nicht ersichtlich, dass es hier um den Entzug der Fahrerlaubnis ging.

Zu der Begründung Ihrer Kostennote möchten wir wie folgt ausführen:

Uns ist in Bezug auf die Bedeutung der Angelegenheit nicht ganz klar, weshalb hier der Mandant Auswirkungen auf seine Stellung in der Gesellschaft und seines Ansehens zu befürchten hat.

Inwieweite drohte hier tatsächlich die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage? Wir bitten uns geeignete Nachweise herzureichen.

Nach den uns vorliegenden Informationen und Unterlagen, geht nicht hervor, dass Sie hier über das übliche Maß hinausgehend tätig waren. Auch aus Ihrem Schreiben vom 25.04.05 können wir dies nicht erkennen. Vielmehr handelt es sich nach unserer Ansicht um eine unterdurchschnittliche Bußgeldsache.

Sie haben leider nicht ausgeführt, inwieweit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers eine höhere Gebühr gerechtfertigen.

Wir sind zwar wie Sie der Ansicht, dass der Rechtsanwalt die Gebühr nach § 14 RVG die Gebühr nach billigem Ermessen festsetzen kann, jedoch nur wenn entsprechende Kriterien zur Bedeutung, Umfang etc begründet werden.

Wir bitten daher erneut um überprüfung Ihrer Kostennote.

Ich habe nun dem Mandanten die Schlußrechnung zum Ausgleich übermittelt und ihm – ausführlich begründet – zum Wechsel des Versicherers geraten. Ein Sonderkündigungsrecht ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 13 der Versicherungsbedingungen (VRB) des ADAC.

Der ADAC verärgert Versicherungsnehmer und Verteidiger

Freitag, Mai 6th, 2005

Der Kollege Uwe Groß, Karlsruhe, bat mich, seinen Ärger über das Regulierungsverhalten des Clubs hier mitzuteilen.

Die ADAC-Rechtschutzversicherung, die ich bislang gerne weiterempfohlen habe, reiht sich jetzt in die Liste der „Quertreiber“ ein.

Gegen einen Bußgeldbescheid (100 EUR, 4 Punkte, nicht erinnerlicher Abstandsverstoß; Identitätsprüfung, überprüfung der Berechnungen und der Video-Aufnahme, durchschnittlich verdienender Mdt., Taxifahrer) lege ich Einspruch ein, nachdem ich zuvor bereits den Anhörungsbogen mit dem Mandanten besprochen, ausgefüllt und weitergeleitet hatte.

Ich ersuche ADAC unter Vorlage der Korrespondenz um Vorschuß i.H.d. Mittelgebühren (301,42 EUR), überwiesen werden „pauschal 240 EUR“ – keine Einzelberechnung, kein Hinweis darauf, warum keine Mittelgebühr übernommen wird.

Ich schicke dem Mandanten unter Hinweis auf dieses nicht hinnehmbare Verhalten Kostenrechnung mit der Bitte um Ausgleich des Restbetrags oder Vollmacht für ein Vorgehen gegen den ADAC. Der Mandant ist verärgert (über mich!!), es folgen mehrere Telefonate mit ihm, schließlich telefoniert er mit dem ADAC und teilt heute morgen mit, der Sachbearbeiter habe ihm überweisung des Restbetrags an mich zugesagt, benötige aber eine Rechnung (die er ja schon seit dem 06.04.05 in Händen hat).

Fazit:
Ein verärgerter Mandant (nunmehr vor allem über den ADAC), ein beeinträchtigtes Mandatsverhältnis, überflüssiger Zeit- und Arbeitsaufwand bei Mandant und mir – alles wegen einer Rechnung, die ganz offensichtlich nicht zu beanstanden war!

Auch ich kann vor dem ADAC als Rechtsschutzversicherer eigentlich nur noch warnen. Die willkürliche Kürzung der Vergütung ist kein Einzelfall. Auch meine Kostennoten hat der Versicherer mehrfach kommentarlos zusammengestrichen und mit den „Halten-Wir-Für-Angemessen-Brocken“ vor die Füße geworfen. Auf der Differenz bleibt der Versicherungsnehmer dann sitzen, wenn er sich nicht wehrt.

Erfolgreiche Klage gegen die Concordia

Mittwoch, Mai 4th, 2005

Ich hatte in dem Bericht vom 9. April 2005 „Concordia und die Schecks“ erwähnt, daß ein Kollege im Namen seiner Mandantin die Concordia unter anderem deswegen verklagt hat, weil der Versicherer auf die Bezahlung per Scheck nicht verzichten wollte. Die Klage war in dieser Beziehung erfolgreich.

Hier ist die Entscheidung des Amtgericht Hannover vom 28.2.05.

Zugleich wird in dem Urteil recht gut deutlich, daß der Versicherer mit nicht nachvollziehbarer Begründung sich seiner Zahlungsverpflichtung zu entziehen versuchte. Einmal mehr entschied ein Gericht, daß für den „Normalfall“ 1,3 Geschäftsgebühren entstehen, und nicht nur 0,9, für deren Entstehung der Versicherer Argumente an den Haaren herbeizieht.

DAS – Im Zweifel gegen den Versicherungsnehmer

Dienstag, Mai 3rd, 2005

Die Umsatzsteuer und die Versicherungsleistung ist auch immer wieder ein Thema, bei dem manche Versicherer gern zu Lasten ihrer Versicherungsnehmer entscheiden.

Wird einem umsatzpflichtigen Unternehmer eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorgeworfen, ist es (steuerrechtlich) schon grundsätzlich umstritten, ob er die Aufwendungen für seine Vereidigung bei der Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen kann oder eben nicht. Wer Einblick ins Steuerrecht hat, kann sich vorstellen, wie dieser Streit in praxi entschieden wird.

Unstreitig nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist der Unternehmer aber immer dann, wenn die ihm zur Last gelegte Tat privat und nicht beruflich veranlaßt war.

Ich vertrete derzeit einen Unternehmer in einer OWi-Sache, der bei dem DAS versichert ist. Nachdem ich den Vorschuß inklusive Umsatzsteuer erbeten habe, teilt mit der DAS mit:

„Unser VN ist zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Bitte fordern Sie deshalb die Umsatzsteuer unmittelbar von ihm.“

Zahlt mein Mandant nun die Umsatzsteuer an mich, wird er im Zweifel steuerrechtliche Probleme bekommen, ganz besonders dann, wenn die Ordnungswidrigkeit auf einer privaten Ausflugsfahrt festgestellt wurde.

Spekuliert der DAS darauf, die Umsatzsteuer (die ein Versicherer nicht absetzen kann) zu sparen, obwohl er zur Leistung auch insoweit verpflichtet wäre? Es deutet einiges genau darauf hin – oder warum fragt der Versicherer nicht erst einmal bei mir nach und stellt seinem Versicherungsnehmer eine steuerrechtliche Falle?